Spahni Stein Rechtsanwälte
 
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Peter Stein, Fürsprecher:

Kurzeinführung Staatsrecht
Einleitungsartikel ZGB
Obligationenrecht Allg. Teil und Besonderer Teil
Grundzüge aus dem Sachen- und Gesellschaftsrecht
Grundzüge des SchKG

 

I. Teil

 

§1 Kurzeinführung Staatskunde

 

  1. Die drei Gewalten bei Bund, Kanton und Gemeinde

    Damit der Staat auf allen drei Stufen nicht zu mächtig wird, ist die Staatsgewalt auf die drei Gewalten Legislative, Exekutive und Judikative aufgeteilt.

  2. Unterscheidung öffentliches Recht / Privatrecht
    1. öffentliches Recht

      Regelt die Rechtsbeziehungen zwischen dem Staat und dem Bürger (vertikales Verhältnis). Beispiele: Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht, Prozessrecht, SchKG.
    2. Privat- oder Zivilrecht

      Es regelt die Beziehungen zwischen gleichgestellten Personen (horizontales Verhältnis). Beispiele: ZGB, OR


  3. Hierarchie der Erlasse

    Verfassung, Gesetze, Verordnungen

 

 

 

§ 2 Einleitungsartikel ZGB

 

 

  1. ZGB 1: Anwendung des Rechts

  2. Zur Beurteilung von privatrechtlichen Streitigkeiten stehen dem Richter drei Rechtsquellen zur Verfügung: das geschriebene Recht (Verfassung, Gesetze, Verordnungen), das Gewohnheitsrecht (Bräuche, Usanzen) und die richterliche Rechtsfindung. Bei seinen Entscheiden hat der Richter bewährte Lehre (wissenschaftliche Erörterung) und Überlieferung (frühere Gerichtsurteile) zu berücksichtigen.

     

     

  3. ZGB 2: Handeln nach Treu und Glauben

  4. Darunter versteht man das Handeln nach der Art und Sitte ehrlicher Leute bei der gesamten Rechtsausübung (Vertrauensprinzip). Unredliches Handeln und offenbarer, eindeutiger Rechtsmissbrauch (Buchstabengerechtigkeit, Durchsetzung eines Rechtes zu keinem Nutzen, aber zum Schaden des Betroffenen) finden keinen Rechtsschutz.

     

     

  5. ZGB 3: Der gute Glaube wird vermutet
  6.  

    Bei der Beurteilung eines rechtlichen Sachverhaltes geht man davon aus, dass jeder Beteiligte gutgläubig gehandelt hat. Das Gegenteil ist bösgläubig und muss von dem belegt werden, der die Bösgläubigkeit des Vertragspartners behauptet.

     

     

  7. ZGB 8: Beweislast

  8. Grundsätzlich hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet, d. h. wer etwas geltend machen will, muss es beweisen können. Die Praxis zeigt, dass viele Rechtsverletzungen nicht eingeklagt werden können bzw. bereits eingeleitete Prozesse verloren werden, weil die betreffende Partei die von ihr behaupteten Tatsachen nicht beweisen kann, obwohl sie tatsächlich vorliegen. Man muss also rechtzeitig Beweisstücke sammeln: Briefe, Quittungen, Dokumente, schriftliche Verträge.

     

     

  9. Wo kein Kläger ist, da ist auch kein Richter

  10. Bei privatrechtlichen Streitigkeiten (z. B. bei Vertragsverletzungen) greift ein Gericht stets nur dann ein, wenn sich eine Partei wehrt und eine Klage einreicht. Wer sich nicht wehrt, kann auch keine Hilfe erwarten.

     

     

  11. Rechtsunkenntnis schadet


Man kann sich niemals darauf berufen, eine Rechtsvorschrift nicht gekannt zu haben (Parallelwertung in der Laienspähre).

 

 

 

 

 

§ 3 Dispositives / zwingendes Recht

 

 

  1. Zwingendes Recht

 

Zum zwingenden Recht gehören alle jene Rechtsnormen, die unter allen Umständen gelten und auch durch vertragliche Vereinbarungen unter den Beteiligten nicht abgeändert oder aufgehoben werden können. Dazu zählen das ganze öffentliche Recht sowie gewisse Vorschriften aus dem Privatrecht.

 

Beispiele:

 

 

 

  1. Dispositives Recht


Neben dem zwingenden Recht steht das ergänzende oder dispositive Recht. Zu ihm gehören die Rechtsvorschriften aus dem Privatrecht, die nur dann gelten, wenn die Vertragsparteien nichts oder nichts anderes vereinbart haben.

 

Beispiele:

 

 

 

 

 

§ 4

 

II. Teil: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN DES OBLIGATIONENRECHTES

§1 Übersicht

 

 

  1. Einleitung
  2. Das Obligationenrecht bildet den 5. Teil des ZGB, ist somit also kein selbständiges Gesetz.

     

     

  3. Der Aufbau des OR

 

Das Obligationenrecht ist in 5 Abteilungen gegliedert:

 

1. Abteilung: Allgemeine Bestimmungen (1-183)

2. Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse (184-551)

3. Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaften (552-926)

4. Abteilung: Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufmännische Buchführung (927-964)

5. Abteilung: Die Wertpapiere (965-1186)

 

Die allgemeinen Bestimmungen sind, wie ihr Name ausdrückt, grundsätzlich anwendbar auf alle Vertragsarten. Einzelne Vertragstypen, wie beispielsweise Kauf, Miete etc., enthalten jedoch besondere, nur sie selbst betreffende Probleme, welche das Gesetz in der 2. Abteilung regelt. Wo diese speziellen Bestimmungen von den allgemeinen Regeln (gemäss 1. Abteilung OR) abweichen, gehen die speziellen Bestimmungen vor.

 

Übungsfragen zum Personenrecht

 

  1. Was ist eine natürliche Person?
    Natürliche Personen sind alle Menschen.
  2. Was ist eine juristische Person?
    Eine juristische Person ist ein vom Gesetz künstlich geschaffenes Rechtssubjekt (z.B. ein Verein).
  3. Was unterscheidet die juristischen Personen von anderen Zusammenschlüssen von Personen oder Vermögen?
    Die juristischen Personen besitzen eine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie sind selbst rechts-, handlungs- und deliktsfähig.
  4. Welche juristischen Personen kennt das ZGB?
    Verein und Stiftung.
  5. Welche juristischen Personen kennt das OR?
    Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Genossenschaft.
  6. Wie erlangt die juristische Person ihre Rechtspersönlichkeit?
    Durch eine Errichtungsurkunde:
    Vereine
    Familien- und Kirchenstiftungen

    Durch Eintrag ins Handelsregister:
    AG
    Kommandit-AG
    GmbH
    Genossenschaft
  7. Wann beginnt die Rechtspersönlichkeit bei den natürlichen Personen?
    Mit der vollendeten Geburt. Vorher besteht nur eine bedingte Rechtsfähigkeit.
  8. Was bedeutet Handlungsfähigkeit?
    Es ist die Fähigkeit, durch eigene Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen.
    Die Geschäftsfähigkeit, d.h. die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte abschliessen zu dürfen.
    Die Deliktsfähigkeit, d.h. die Fähigkeit, aus unerlaubten Handlungen schadenersatzpflichtig zu werden.
  9. Welches sind die beiden Inhalte der Handlungsfähigkeit?
    Urteilsfähigkeit
    Mündigkeit.
  10. Ab welchem Alter ist man mündig?
    Ab dem 18. Altersjahr.
  11. Was ist ein Verein?
    Ein Verein ist ein Zusammenschluss von Personen mit ideeller Zwecksetzung.
  12. Was ist eine Stiftung?
    Eine Stiftung ist ein Vermögen mit eigener Rechtspersönlichkeit, das einem bestimmten Zweck gewidmet ist.

 

 

 

 

 

§ 2 Die Obligation

 

I. Vollkommene Obligationen

 

  1. Definition
  2. Die Obligation ist die Rechtsbeziehung zwischen zwei Personen, wonach die eine zu einer Leistung verpflichtet (Schuldner) und die andere darauf berechtigt ist (Gläubiger).

    A------------------------------------------>B

     

    Als Schuldverhältnis bezeichnet man die Gesamtheit der Rechtsbeziehungen, die auf einem einheitlichen Sachverhalt (z.B. Kaufvertrag) beruhen. Aus einem Schuldverhältnis können oft eine Vielzahl von Obligationen abgeleitet werden.

     

     

  3. Relative und absolute Rechte
  4.  

    Obligationen sind relative Rechte. Sie wirken nur zwischen den beteiligten Parteien. Sie werden als solche den absoluten Rechten gegenübergestellt, die gegenüber jedermann wirken.

    Zu den absoluten Rechten gehören z.B.

    - die Persönlichkeitsrechte (Art. 28ff ZGB)

    - die Eigentumsrechte

    - die Immaterialgüterrechte (Markenrechte, Patente etc.)

     

    Anders als die absoluten Rechte geben die relativen Rechte dem Gläubiger bloss einen Anspruch auf ein bestimmtes Verhalten des Schuldners. Dritte werden durch eine Obligation grundsätzlich nicht verpflichtet.

     

    Wer die Wahl hat, ein absolutes oder relatives Recht zu erwerben, wird sich mit Vorteil für das absolute Recht entscheiden. Diese wirken gegenüber jedermann und nicht nur zwischen den Parteien.

     

    Beispiel:

     

    X möchte die Liegenschaft von Y zu Fuss überqueren dürfen, um so einen Umweg ersparen zu können.

     

    Schliesst X mit Y einen Vertrag ab mit dem Inhalt, dass X die Liegenschaft von Y überqueren darf, kann er dieses Recht nur gegenüber dem Y durchsetzen. Verkauft Y die Liegenschaft, ist der Käufer aus dem Vertrag zwischen X und Y nicht verpflichtet und kann demnach X verbieten, die Liegenschaft zu überqueren.

     

    Anders verhält es sich, wenn sich X sein Wegrecht im Grundbuch eintragen lässt und damit ein absolutes Recht erwirbt. Wird die Liegenschaft verkauft, berührt dies den Bestand seines Wegrechtes nicht. Sein absolutes Recht wirkt insofern stärker aus das Obligatorische.

     

     

  5. Die Leistungspflicht des Schuldners
  6.  

    Innerhalb der Schranken von OR 19 kann die Leistung jeden beliebigen Inhalt (Tun, Unterlassen, Dulden) aufweisen.

     

    Neben den gesetzlich geregelten Vertragstypen gemäss 2. Abteilung OR gibt es auch Vertragstypen, welche im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt sind (sog. Innominatverträge oder -kontrakte). Bsp.: Beherbergungsvertrag, Gastaufnahmevertrag, Vergleich, Leasingvertrag etc. Eine dem Numerus clausus der dinglichen Rechte entsprechende Beschränkung existiert im Obligationenrecht nicht.

     

     

  7. Das Forderungsrecht des Gläubigers
  8.  

    Die Forderung heisst auch Anspruch. Die beiden Begriffe werden im nachfolgenden gleichbedeutend verwendet. Dem Forderungsrecht des Gläubigers entspricht die Leistungspflicht den Schuldners.

     

    Wesentlich für die vollkommene Obligation ist deren Erzwingbarkeit (Vollstreckung) mit staatlichen Mitteln. Wo diese fehlt, spricht man von einer unvollkommenen Obligation oder Naturalobligation.

     

     

  9. Die Vollstreckung der Obligation

 

je nach Art der Leistung kann die Vollstreckung schwierig sein. Am leichtesten vollstreckbar ist der Anspruch auf eine Geldleistung: Diese Vollstreckung richtet sich nach einheitlichem, eidgenössischen Recht, welches im Gesetz über die Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) umschrieben ist.

 

Die Vollstreckung anderer Obligationen als Geldforderungen richtet sich nach kantonalem Recht.

 

Beispiele:

 

 

In diesen drei Fällen wird der tatsächliche Leistungsinhalt erzwungen. Man spricht deshalb von Realexekution. In andern Fällen ist dies nicht möglich:

 

 

 

 

II. Die unvollkommene Obligation (Naturalobligation)

 

  1. Beispiele

 

 

 

  1. Wirkung

 

Wer freiwillig eine Naturalobligation erfüllt, macht keine Schenkung und hat auch kein Rückforderungsrecht aus ungerechtfertigter Bereicherung (OR 63/2).

Der Schuldner kann gegenüber einer Forderung seine verjährte Gegenforderung zur Verrechnung stellen, wenn die Verrechnungsmöglichkeit schon zu einem (früheren) Zeitpunkt bestanden hat, als seine Gegenforderung noch nicht verjährt war (OR 120/3).

 

 

 

III. Die Mehrheit von Gläubigern in der Obligation

 

  1. Teilforderung
  2.  

    Wenn eine Mehrheit von Personen gemeinsam die Gläubigerstellung in einer Obligation einnimmt, ist grundsätzlich jeder zu einem Bruchteil (pro rata) berechtigt. Jeder Miteigentümer kann seine Teilforderung selbständig geltend machen. Teilforderungen entstehen beispielsweise, wenn mehrere Miteigentümer eine Sache verkaufen oder vermieten.

     

    Die Entstehung von Teilforderung wird vermutet. Das bedeutet, dass immer dann Teilforderungen bei einer Mehrheit von Gläubigern anzunehmen sind, wenn nicht eine spezielle Voraussetzung vorliegt, welche eine Forderung zu gesamter Hand entstehen lässt.

     

     

  3. Forderungen zu gesamter Hand

 

 

Wenn mehrere Gläubiger unter sich in einem Gesamthandverhältnis stehen, sind die aus diesem Gesamthandverhältnis entstehenden Obligationen Forderungen zu gesamter Hand. Das der Forderung zu Grunde liegende Gesamthandverhältnis kann sein:

 

 

Über die Forderung können die Gläubiger nur gemeinsam verfügen. Bsp.: Die Gesellschafter einer einfachen Gesellschaft können die der einfachen Gesellschaft zustehende Forderung nur gemeinsam einklagen.

 

 

 

IV. Die Mehrheit von Schuldnern in der Obligation

 

 

  1. Teilverpflichtungen
  2.  

    Das Entstehen von Teilverpflichtungen wird vermutet, sofern nicht eine besondere Voraussetzung vorliegt, die eine Bürgschaftsverpflichtung oder eine Solidarschuld entstehen lässt.

     

    Bei einer Teilverpflichtung ist jeder einzelne Schuldner verpflichtet, einen gleich grossen Bruchteil an die Gesamtschuld zu leisten.

     

     

  3. Bürgschaftsverpflichtung
  4.  

    Der Bürge verspricht, dann zu leisten, wenn der Hauptschuldner dies nicht tun sollte (OR 492, 496, 497).

     

     

  5. Die Solidarschuld

 

Eine Solidarschuld besteht, wenn mehrere eine Leistung so schulden, dass der Gläubiger nach seiner Wahl von jedem Schuldner die ganze Leistung fordern kann (OR 143/1, 147/1).

 

Derjenige Schuldner, der geleistet hat, hat ein Rückgriffsrecht auf die übrigen Mitschuldner. Die Solidarschuld ist für den Gläubiger am vorteilhaftesten, da er sich nach seiner Wahl den zahlungskräftigsten Schuldner aussuchen kann. Sie entsteht in einer Vielzahl von Fällen:

 


 

 

§ 3 Der Inhalt der Obligation

 

  1. Persönliche und sachliche Leistung (OR 68)

 

Die Obligation wird nur dann richtig erfüllt, wenn die bezeichnete Person die Leistung erbringt. Nur ihre Handlung bedeutet im Normalfall Erfüllung.

 

Beispiele:

 

 

Demgegenüber ist die sachliche Leistung nicht an die Person des Schuldners gebunden. Wird die Leistung von einer Drittperson erbracht, geht die entsprechende Obligation durch Erfüllung unter. Der Gläubiger kann nicht mehr fordern, und der Schuldner ist nicht mehr zur Leistung verpflichtet.

 

Beispiele:

 

 

 

  1. Der Leistungsinhalt
  2.  

    Der Leistungsinhalt muss möglich, rechtens und sittlich erlaubt sein (OR 19/20). Innerhalb dieses Rahmens herrscht Vertragsfreiheit. Ausserhalb dieses Rahmens wird der Vertrag nichtig.

     

    1. Anfängliche Unmöglichkeit:
    2.  

      Ist die in einem Vertrag versprochene Leistung von allem Anfang an unmöglich, entsteht keine Obligation. Mit Unmöglichkeit ist die objektive, absolute Unmöglichkeit gemeint, und nicht etwa das bloss subjektive Unvermögen des Schuldners, die versprochene Leistung zu erbringen. Wenn beispielsweise der kreditunwürdige Schuldner ohne einen Rappen Bargeld in der Tasche verspricht, innert 2 Tagen dem Gläubiger 100 Tonnen Weizen zu liefern, ist ihm dies aus seiner subjektiven Sicht unmöglich, weil er über die notwendigen Mittel nicht verfügt. Der Vertrag ist jedoch gültig, da objektiv die Leistung möglich ist, kann er sich doch auf den entsprechenden Warenmärkten eindecken.


      Anders ist es, wenn der Schuldner verspricht, für den Gläubiger ein Perpetuum mobile zu konstruieren.

       

       

    3. Die Widerrechtlichkeit der Leistung:
    4.  

      Jedes Versprechen, eine strafbare Handlung zu begehen, ist widerrechtlich, und der entsprechende Vertrag daher nichtig. Massgebend ist jedoch nicht nur das Strafgesetzbuch zur Bestimmung der Widerrechtlichkeit einer Leistung, sondern die gesamte schweizerische Rechtsordnung.

       

      So ist beispielsweise der ausgesprochene Verzicht auf den Widerruf einer erteilten Vollmacht widerrechtlich, weil dies OR 34/2 widerspricht, und dasselbe Schicksal erleidet die Abrede, Zinseszins zu leisten (OR 314/3).

       

      Widerrechtlich im Sinne von OR 20 ist insbesondere jede Leistung, die gegen Art. 27 oder 28 ZGB verstösst.

       

       

    5. Die Unsittlichkeit der Leistung:
    6.  

      Die Unsittlichkeit kann der Leistung selber, oder der Gegenleistung, für welche sie erbracht wird anhaften.

       

      Die Abmachung, eine Konventionalstrafe zu bezahlen, für den Fall, wo der Verpflichtete sich nicht vertragsgetreu verhält, ist nicht unsittlich und kommt in der Vertragspraxis recht häufig vor.

       

      Häufig wird eine an sich zulässige Leistung deshalb unsittlich, weil sie in einem übermässigen Umfang, Mass oder Dauer versprochen wird. So etwa die übermässig hohe Konventionalstrafe oder das Konkurrenzverbot (OR 340a), welches eine erhebliche Existenzbehinderung des Verpflichteten mit sich bringt.

       

      In anderen Fällen wird eine Leistung unsittlich, weil sie nicht gegen Entgelt erfolgen darf. So etwa die Einwilligung in die Ehescheidung gegen Geld.

       

       

    7. Rechtsfolgen

     

    Das unmögliche, widerrechtliche oder unsittliche Schuldverhältnis ist nichtig (OR 20). Sind bloss einzelne Teile eines Vertrages mangelhaft im Sinne von Art. 20 OR, tritt eine Teilnichtigkeit ein, sofern nicht angenommen werden muss, das ohne den nichtigen Teil der Vertrag überhaupt nicht geschlossen worden wäre.

     

     

  3. Die Übervorteilung
  4.  

    Ein Vertrag wird unverbindlich, wenn eine Partei übervorteilt worden ist. OR 21 umschreibt die Voraussetzungen der Unverbindlichkeit: es muss ein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen, mit welchem eine Partei ausgebeutet wird, die unerfahren oder leichtsinnig war, oder die sich in einer Notlage befunden hat.

     

     

  5. Die Bedingungen (OR 151 ff)
  6.  

    Bedingung ist eine ungewisse zukünftige Tatsache, von der nach dem Willen der Parteien entweder der Eintritt oder der Untergang der Leistungspflicht des Schuldners abhängig gemacht wird.

     

    Nicht alle Rechtsgeschäfte ertragen Bedingungen. So sind etwa familienrechtliche Verträge wie die Eheschliessung oder die Verlobung bedingungsfeindlich. Solche Abreden gelten als unsittlich.

     

    1. Die Suspensivbedingung (OR 151)
    2.  

      Als Suspensivbedingung bezeichnet man diejenige ungewisse Tatsache, deren Eintritt die Leistungspflicht erst entstehen lässt. Der Vertrag wird unter aufschiebender Wirkung abgeschlossen.

       

    3. Die Resolutivbedingung (OR 154)

 

Die ungewisse künftige Tatsache bewirkt, dass die bereits eingetretene Rechtswirkung aufgelöst wird. Der Vertrag gilt so lange, bis die Bedingung eintritt.

 

 

 

§ 4 Die Entstehung der Obligation

 

Das OR kennt drei Gründe, aus denen eine Obligation entstehen kann:

 

 

 

 

§ 5 Die Entstehung der Obligation aus Vertrag

 

  1. Der Vertrag als Rechtsgeschäft
  2.  

    Das Rechtsgeschäft ist ein Oberbegriff und umfasst jede Willensäusserung einer Privatperson, die auf einen erlaubten wirtschaftlichen Erfolg gerichtet wird und nach der Rechtsordnung die Begründung oder Aufhebung eines Rechts zur Folge hat.

     

     

  3. Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäfte
  4.  

    Verfügungsgeschäft heisst jedes Rechtsgeschäft, mit welchem ein Recht oder eine Sache unmittelbar auf ein anderes Rechtssubjekt übertragen oder durch Verzicht aufgegeben wird.

     

    Im Gegensatz dazu verändert das Verpflichtungsgeschäft die Vermögensaktiven des sich Verpflichtenden nicht, sondern vermehrt lediglich seine Passiven dadurch, dass zugunsten eines anderen eine Forderung begründet wird.

     

    Häufig wird zunächst mit einem Verpflichtungsgeschäft die Grundlage für eine spätere Verfügung geschaffen, so etwa beim Abschluss des Kaufvertrages, in welchem sich der Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger (Käufer) Eigentum an einer bestimmten Sache zu verschaffen. Die eigentliche Verfügung (Eigentumsübergang an der Sache) erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt.

     

    Verpflichtungsgeschäfte sind gültig, ob sie den wirtschaftlichen Möglichkeiten den Schuldners entsprechen oder nicht. Verfügungsgeschäfte sind hingegen nur dann wirksam, wenn der Verfügende eine entsprechende Verfügungsmacht besitzt (niemand kann mehr Rechte übertragen als er selber besitzt).

     

     

  5. Einseitige, zweiseitige und mehrseitige Rechtsgeschäfte

 

Wenn die Willensäusserung einer Person alleine die Rechtswirkung herbeiführt, spricht man von einem einseitigen Rechtsgeschäft.

 

Beispiele:

 

 

Zweiseitige Rechtsgeschäfte (Verträge) kommen dadurch zustande, dass zwei Vertragsparteien übereinstimmende Willensäusserungen austauschen.

 

Mehrseitige Rechtsgeschäfte sind diejenigen, an denen mehr als zwei Personen mitwirken müssen. Dies ist etwa bei der Gründung von körperschaftlich organisierten juristischen Personen, wie Verein, AG, GmbH und Genossenschaft der Fall (OR 60 / 635 / 779 / 834).

 

Die meisten obligationenrechtlichen Schuldverhältnisse werden durch Vertrag, also durch zweiseitige Rechtsgeschäfte begründet.

 

 

  1. Die Entstehung des Vertrages (OR 1)
  2.  

    Ein Vertrag entsteht durch den Austausch übereinstimmender gegenseitiger Willensäusserung der Parteien. Diese Willensäusserung kann ausdrücklich oder stillschweigend (konkludent) erfolgen. Die Willensäusserungen werden eingeteilt in Offerte und Akzept.

     

    1. Die Offerte
    2.  

      Sie muss ernsthaft gemeint und so bestimmt sein, dass sie sich von einer blossen Anregung an die Gegenpartei zur Aufnahme von Vertragsverhandlungen unterscheidet. So gelten nach ausdrücklicher Vorschrift die Zustellung von Preislisten, Katalogen und Tarifen sowie das Publizieren von Inseraten mit Preisangaben nicht als Offerten (OR 7). Sie sind bloss Anregungen an die Adressaten, in Vertragsverhandlungen zu treten oder ihrerseits Offerten zu stellen (Anträge auf Offertstellung).

       

      Keine Offerte ist die Zusendung einer unbestellten Sache (OR 6a). In einem solchen Falle ist der Empfänger nicht einmal verpflichtet, die Sache zurückzusenden oder aufzubewahren. Ist die unbestellte Sache offensichtlich irrtümlich zugesandt worden, so muss der Empfänger jedoch den Absender benachrichtigen.

       

      Warenauslagen in Schaufenstern mit Preisangaben gelten als Offerten, jedoch nur für das sich im Schaufenster befindliche Stück (OR 7/3).

       

      Die Offerte ist für den Offerenten (Antragsteller) bindend. Erfolgt ein Akzept, ist der Vertrag geschlossen und der Offerent kann sein Angebot nicht mehr zurückziehen. Er kann hingegen bei Abgabe der Offerte diese zeitlich befristen (OR 3/1) oder bei Abgabe einer Erklärung, welche an sich als Offerte zu werten wäre, ausdrücklich erklären, an diese Offerte nicht gebunden sein zu wollen. Dies geschieht im Geschäftsverkehr etwa mit den Ausdrücken "freibleibend oder "Zwischenverkauf vorbehalten".

       

    3. Der Akzept
    4.  

      Der Akzept muss sich mit der Offerte decken und darf keine Vorbehalte, Erweiterungen oder Einschränkungen enthalten. Tut er dies trotzdem, ist es kein Akzept, sondern als Gegenofferte zu betrachten. Der ursprüngliche Offerent hat nun die Möglichkeit, seinerseits einen Akzept auszusprechen.

       

    5. Speziell: das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften (OR 40a ff)

     

    Im Falle der Haustürgeschäften und ähnlichen Verträgen sieht das Gesetz ein Widerrufsrecht des Kunden vor. Erklärt der Kunde innert 7 Tagen schriftlich beim Anbieter den Widerruf, fällt der Vertrag dahin und die Parteien müssen bereits empfangene Leistungen zurückerstatten.

     

     

  3. Besondere Fälle
  4.  

    1. Die Versteigerung
    2.  

      Jedes Angebot aus dem Publikum gilt als Offerte.

       

    3. Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Häufig werden sogenannte allgemeine Geschäftsbedingungen in einen Vertrag übernommen, obschon deren Inhalt nicht gelesen und auch nicht gewollt ist (Kleingedrucktes).

 

Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erklärt die Verwendung von missbräuchlichen Geschäftsbedingungen als einen Fall des unlauteren Wettbewerbs. Missbräuchlich sind Geschäftsbedingungen, wenn sie vorformuliert sind und in irreführender Weise zum Nachteil einer Vertragspartei von der gesetzlichen Ordnung erheblich abweichen oder eine der Vertragsnatur erheblich widersprechende Verteilung von Rechten und Pflichten vorsehen (UWG 8).

 

Für alle allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt grundsätzlich, dass ein mehrdeutiger Text zulasten seines Verfassers auszulegen ist (Unklarheitsregel).

 

 

 

§ 6 Die Form der Verträge

 

  1. Grundsätzliches
  2.  

    Verträge können grundsätzlich formlos geschlossen werden (OR 11). Eine besondere Form ist nur dann nötig, wenn die Parteien oder das Gesetz dies ausdrücklich vorsehen. Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung sind daher mündlich abgeschlossene Vertrage nicht weniger stark verbindlich als schriftliche. Sie haben jedoch den Nachteil, dass sie weniger leicht beweisbar sind. Wo eine ausdrückliche Formvorschrift im Gesetz besteht, dient dies entweder dem Zweck, eine Partei vor unüberlegtem Handeln und Unachtsamkeit zu bewahren (Schenkungsvertrag, Bürgschaft) oder zur Beweissicherung (Zession).

     

    1. Die einfache Schriftlichkeit
    2.  

      Der Form wird genüge getan, wenn die sich verpflichtende Partei ihre Unterschrift eigenhändig unter den geschriebenen Vertrag setzt. Die einfache Schriftlichkeit wird verlangt bei der Zession ( OR 165) und der Bürgschaft (OR 493).

       

    3. Qualifizierte Schriftlichkeit
    4.  

      Nicht bloss die Unterschrift muss handschriftlich erfolgen, sondern weitere Vertragsteile müssen handschriftlich verfasst sein. So bei der letztwilligen Verfügung und der Bürgschaft (ZGB 505 / 493/2).

       

    5. Registereintrag
    6.  

      Gewisse Rechtsgeschäfte bedürfen zu ihrer Gültigkeit des Eintrages in ein Register (OR 927), beispielsweise in das Handelsregister. So etwa die Prokura und die Kollektivgesellschaft (OR 458 / 552).

       

    7. Öffentliche Beurkundung

     

    Der Grundstückskauf, die Schenkung von Grundstücken, Bürgschaften> Fr. 2'000.-- bedürfen u.a. der öffentlichen Beurkundung (OR 216 / 243/2 /493/2/4/6).

     

     

  3. Die Folgen der Formverletzung

 

Der die Formvorschrift verletzende Vertrag ist entweder nichtig mit der Folge, dass eine Rechtslage entsteht, wie wenn er nie abgeschlossen worden wäre, oder ungültig mit der Folge, dass er erfolgreich angefochten werden kann, mit Berufung auf den Formfehler.

 

 

 

§ 7 Willensmängel (OR 23ff)

 

 

  1. Grundsätzliches
  2.  

    Gemäss OR 1 kommt ein Vertrag durch den Austausch gegenseitig übereinstimmender Willensäusserungen zustande. Ein Vertrag ist folglich auch dann gültig, wenn eine Partei nicht ihren wirklichen Willen geäussert hat. Wer bei einem Vertragsschluss etwas anderes erklärt, als er wirklich gewollt hatte, ist demzufolge grundsätzlich an den Vertrag gebunden. Dieser unbefriedigende Grundsatz wird korrigiert durch die Regeln über die Willensmängel. Eine dem wirklichen Willen widersprechende Äusserung kann auf einem Irrtum beruhen. Während der sich Irrende daran interessiert ist, dass ein so zustande gekommener Vertrag ungültig ist, will sein Vertragspartner, der möglicherweise den Irrtum des anderen nicht gekannt hat, in seinem Vertrauen in den abgeschlossenen Vertrag geschützt sein. Diese gegensätzlichen Interessen werden dadurch berücksichtigt, dass nicht jeder Irrtum bei Vertragsschluss den Vertrag unverbindlich werden lässt, sondern nur der vom Gesetz als solcher bezeichnete wesentliche Irrtum. Als wesentlich gelten folgende Irrtumsfälle:

     

     

    1. Der Irrtum über die rechtliche Natur das Vertrages
    2.  

      In einem derartigen Irrtum befindet sich beispielsweise, wer meint, er wirke als Zeuge bei einer Verurkundung mit, in Tat und Wahrheit sich aber als Bürge verpflichtet (OR 24/1).

       

    3. Der Irrtum über die Identität der Sache oder der Person
    4.  

      In einem derartigen Irrtum hat sich beispielsweise die X-AG befunden, welche Kalisalpeter zu Düngzwecken bei der Chemie AG kaufen wollte, in Tat und Wahrheit aber den 100x teureren und chemisch reinen Kalisalpeter bestellte. Sie glaubte den Preis der Chemie AG beziehe sich auf die Menge von 100 kg, während er sich in Tat und Wahrheit auf 1 kg bezogen hat (OR 24/2 Ziff. 2).

       

    5. Irrtum über den Umfang der Leistung oder der Gegenleistung
    6.  

      In einem derartigen Irrtum hat sich derjenige befunden, der beim Abschluss des Pacht- oder Kaufvertrages der irrigen Meinung war, das Grundstück sei erheblich grösser als es in Tat und Wahrheit gewesen ist.

       

      Nicht dieser Kategorie zuzurechnen ist hingegen der Irrtum über den Wert einer Sache oder einer Leistung, da dieser bloss als Irrtum im Motiv oder als Grundlagenirrtum Bedeutung erlangen kann (OR 24/2 Ziff. 3).

       

    7. Grundlagenirrtum (Irrtum im Motiv)

     

    Im Gegensatz zu den bisher behandelten Irrtumsarten äussert hier der Irrende seinen wahren Willen. Er befindet sich nicht in einem Äusserungsirrtum. Der sich im Grundlagenirrtum befindliche Irrende hat sich nicht bei seiner Willensäusserung, sondern zu einem früheren Zeitpunkt geirrt, nämlich beim Vorgang seiner Willensbildung. Er hat sich falsche Vorstellungen über die Wirkungen des Vertrages gemacht oder falsche Erwartungen an diesen Vertrag geknüpft. Nicht jeder derartige Irrtum vermag nun den Vertrag unverbindlich werden zu lassen. Gerade hier sind die Interessen seines Vertragspartners und das Interesse der Verkehrssicherheit zu berücksichtigen. Deshalb ist grundsätzlich der Irrtum im Beweggrund nicht wesentlich (OR 24/2).

     

    Der Irrtum im Beweggrund zum Vertragsabschluss ist nur in der Form des Grundlagenirrtums von OR 24 Abs. 1 Ziff. 4 wesentlich, nämlich dann, wenn er sich auf einen Umstand oder eine Voraussetzung bezieht, die erstens bei objektiver Betrachtung und nach den Grundsätzen des Verkehrs als so wichtig erscheint, dass damit der Vertrag fallen muss, und zweitens vom Irrenden selber als für seinen Entschluss als wesentlich betrachtet worden ist.

     

    So ist beispielsweise der Irrtum des Käufers als Grundlagenirrtum im Sinne von OR 24 Abs. 1 Ziff. 4 wesentlich, der einen antiken Perserteppich kaufen wollte, aber eine billige Imitation erstand. Ebenso ist ein wesentlicher Grundlagenirrtum bei dem vorhanden gewesen, der nicht das Originalgemälde, sondern eine Kopie erhielt.

     

     

  3. Die Wirkungen des Irrtums
  4.  

    Das unter einem wesentlichen Irrtum zustande gekommene Rechtsgeschäft ist einseitig unverbindlich (OR 31). Wenn der Irrende sich auf seinen Irrtum beruft, fällt der Vertrag dahin. Der Irrende muss das Erhaltene zurückgeben, kann aber das Geleistete zurückfordern.

     

    Der Irrende kann den Vertrag nicht anfechten, wenn die andere Vertragspartei den Vertrag so gelten lassen will, wie der Irrende ihn verstanden hat (OR 25/2). Die für die Vertragspartei aus dem Dahinfallen das Vertrages negativen Folgen werden dadurch gemildert, dass der Irrende ihr den Schaden ersetzen muss, wenn er den Irrtum der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben hat (OR 26/1). Diese Schadenersatzpflicht entfällt dann, wenn der andere den Irrtum des Irrenden gekannt hat oder ihn hätte kennen sollen (OR 26/1).

     

     

  5. Täuschung und Drohung (OR 28ff)
  6.  

    Ein Willensmangel bei Vertragsabschluss besteht auch dann, wenn eine Vertragspartei von der anderen absichtlich getäuscht oder durch eine Drohung zum Vertragsabschluss gezwungen worden ist.

     

    1. Absichtliche Täuschung
    2.  

      Beruht der Irrtum des Irrenden auf einer absichtlichen Täuschung der anderen Vertragspartei, ist der dadurch bewirkte Irrtum auch dann erheblich, wenn er kein wesentlicher im Sinne von OR 24 war.

       

      Der Täuschungstatbestand bietet deshalb Schwierigkeiten, weil oft die Grenze zwischen erlaubtem Schweigen und einer Aufklärungspflicht gezogen werden muss, was grundsätzlich nicht einfach ist. Als allgemeine Regel gilt, dass wer den Irrtum eines anderen erkennt, zur Aufklärung verpflichtet ist. Handelt er gegen diese Pflicht, täuscht er absichtlich. Diese Problematik kommt vor allem im Kaufvertragsrecht zum tragen. Der Käufer hat jedoch ebenfalls in einem gewissem Umfang eine Prüfungspflicht (Obliegenheit) der Kaufsache. Wenn ihm beispielsweise ein Auto zu einem deutlich unter dem Durchschnitt liegenden Preis angeboten wird, wird er annehmen müssen, dass es sich um einen Unfallwagen handelt. Er darf sich nicht blind stellen, um sich anschliessend darauf zu berufen, er sei absichtlich getäuscht worden.

       

      Wenn eine absichtliche Täuschung im Sinne von OR 28 vorliegt, kommen die gleichen Rechtswirkungen zum tragen wie beim Irrtum.

       

    3. Drohung (OR 29):

 

Die Drohung, welche einen Vertrag einseitig unverbindlich werden lässt, muss so beschaffen sein, dass der Bedrohte nach den Umständen begründeterweise annehmen muss, dass er oder eine ihm nahe verbundene Person an Leib und Leben, Ehre oder Vermögen mit einer nahen und erheblichen Gefahr bedroht sei.

 

Die Rechtswirkungen sind gleich wie beim Irrtum.

 

 

 

§ 8 Entstehung der Obligation aus unerlaubter Handlung

 

 

  1. Übersicht
  2.  

    Grundnorm dieser Entstehungsart der Obligation ist OR 41. Man spricht auch von ausservertraglicher Haftung oder deliktischer Haftung. Damit ist nicht ein Delikt im strafrechtlichen Sinne gemeint.

     

    Eine der Voraussetzungen zum Eintritt der Haftung nach OR 41 ist die Absicht (Vorsatz / Eventualvorsatz) oder Fahrlässigkeit. Absicht und Fahrlässigkeit sind Formen des Verschuldens. Weil OR 41 ein Verschulden auf Seiten des Pflichtigen voraussetzt, spricht man von einer Verschuldenshaftung. Das Verschulden ist der eigentliche Haftungsgrund.

     

    Neben der Verschuldenshaftung von OR 41 bestehen eine ganze Reihe von Haftungsnormen, welche kein Verschulden auf Seiten des Haftpflichtigen voraussetzen. Nicht ein ihm vorwerfbares Verhalten begründet die Haftung, sondern andere Gründe. So sieht beispielsweise das Gesetz bei der Werkeigentümerhaftung (OR 58) und der Tierhalterhaftung (OR 56) deshalb eine Schadenersatzpflicht vor, weil das Interesse am Werk oder an der Tierhaltung völlig einseitig ist. Der eigentliche Haftungsgrund ist hier das besondere Interesse, das der Werkeigentümer an seinem Werk oder der Tierhalter an seinem Tier hat.

     

    Ein anderer Haftungsgrund besteht aus einer besonderen Gefährdungssituation, welche der Halter eines Motorfahrzeuges, Flugzeuges oder einer Eisenbahn legalerweise schafft. Äussert sich diese latente Gefährdung in einem konkreten Schaden, muss der Halter dafür haften, weil er die Gefahrensituation grundsätzlich eingegangen ist. Er haftet wegen der Gefährdung die er schafft.

     

    Wiederum andere Haftungen sind durch ein besonderes Gewaltverhältnis begründet, so etwa die Haftung des Geschäftsherrn (OR 55) oder die Haftung den Familienhauptes (ZGB 333).

     

    All diese Haftungsarten, welche kein Verschulden auf Seiten des Pflichtigen voraussetzen, sondern wegen der besonderen Interessenlage, der Gefährdung, dem Gewaltverhältnis oder aus anderen Gründen gesetzlich vorgesehen sind, werden unter dem Begriff Kausalhaftung zusammengefasst. Jede Haftung, welche kein Verschulden auf Seiten des Pflichtigen voraussetzt, heisst Kausalhaftung.

     

     

     

  3. Haftung aus Verschulden

 

OR 41 enthält vier Elemente, welche kumulativ vorliegen müssen, damit die Haftung eintritt. Jeder, der gestützt auf OR 41 vom andern einen Schadenersatz fordert, muss nachweisen, dass diese vier Elemente vorliegen.

 

Es sind dies:

 

 

 

    1. Der Schaden
    2.  

      Der Schaden ist immer eine Vermögensdifferenz: die Differenz zwischen dem Vermögen vor und dem Vermögen nach dem schädigenden Ereignis. Hat ein bestimmter Nachteil keine Einwirkung auf das Vermögen, liegt kein Schaden im Sinne von OR 41 vor.

       

       

    3. Widerrechtlichkeit
    4.  

      Nicht jeder Schaden muss zu einer Schadenersatzpflicht führen. Der Schaden muss widerrechtlich entstanden sein, d.h. eine Rechtsnorm verletzen.

       

      Beispiel:

       

      Wenn die Firma A infolge guter Werbung ihres Konkurrenten B weniger verkauft und somit eine Vermögenseinbusse erleidet, kann sie deswegen noch nicht Schadenersatz verlangen. Es bedarf des weiteren der Widerrechtlichkeit (z.B. unlauterer Wettbewerb) oder eines Verstosses gegen die guten Sitten.

       

      1. Das Bundesgericht definiert die Widerrechtlichkeit wie folgt: Widerrechtlich ist jeder Verstoss gegen eine Rechtsnorm, d h. gegen eine zwingende Regel über das Verhalten gegenüber anderen Personen. Diese Rechtsnorm kann eine geschriebene oder eine ungeschriebene, eine kantonale oder eine bundesrechtliche, eine privatrechtliche oder eine öffentlichrechtliche (Strafrecht, Verwaltungsrecht, Polizeivorschriften) sein. Ausgehend von dieser Definition können mehrere Fallgruppen gebildet werden.
      2.  

      3. Widerrechtlich ist einmal jede Verletzung eines absoluten Rechts (Persönlichkeitsrechte, Eigentumsrechte, Immaterialgüterrechte). Diese Rechte gewähren Schutz gegenüber jedermann, so dass deren Verletzung immer widerrechtlich ist, sofern nicht ein Rechtfertigungsgrund vorliegt (z.B. Amtspflicht, Notwehr, Notstand). In der überwiegenden Zahl der ausservertraglichen Schadenersatzfälle wird ein absolutes Recht verletzt (Sachschaden (Eigentumsrecht), Körperverletzung).
      4.  

      5. Die Verletzung relativer Rechte ist nur widerrechtlich, wenn zugleich mit der schädigenden Handlung gegen eine Norm verstossen wird, die den Schutz das verletzten Rechtsgutes bezweckt.

 

Beispiel:

 

X missachtet ein Rotlicht und kollidiert mit Y. Y erleidet neben einem Sachschaden auch einen Vermögensschaden, weil er infolge des Unfalles zu spät zu einer geschäftlichen Sitzung kommt und der Geschäftspartner in der Folge auf einen Vertragsabschluss mit Y verzichtet. Dieser Vermögensschaden führt nicht zu einer Schadensersatzpflicht des X, weil die SVG-Vorschrift, gegen die er verstossen hat, die Vermeidung von Körper- und Sachschaden, nicht aber den Schutz von Vermögen bezweckt.

 

 

  1. Der Kausalzusammenhang
  2.  

    Natürlicher Kausalzusammenhang: Er liegt dann vor, wenn ein Umstand eine conditio sine qua non eines weiteren Umstandes (Erfolges) ist, d.h. wenn sich ergibt, dass der zweite Umstand (Erfolg) beim Ausbleiben der ersten Ursache nicht eingetreten wäre. Dann ist der erste Umstand für den zweiten kausal.

     

    Adäquater Kausalzusammenhang: Nach der Lehre des adäquaten Kausalzusammenhanges ist ein Umstand haftungsbegründend, wenn er nicht nur conditio sine qua non, sondern nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolges als durch die fragliche Ursache wesentlich begünstigt erscheint.

     

     

    1. Das Verschulden

     

    Das Gesetz nennt zwei Formen des Verschuldens: Absicht (Vorsatz) und Fahrlässigkeit. Bei der widerrechtlichen Schädigung genügt Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer sich nicht so verhält, wie sich ein besonnener Bürger an seiner Stelle verhalten hätte (nicht wollen/wissen müssen). Wer fahrlässig handelt, verletzt immer eine ihm obliegende Sorgfaltspflicht. Der Massstab, der an die Sorgfaltspflicht einen einzelnen gelegt wird, ist objektiviert. Das bedeutet, dass nicht auf die subjektiven Fähigkeiten des Schädigers abgestellt wird, sondern auf durchschnittliche Fähigkeiten.

     

    Dies hat zur Folge, dass eine Haftung unter Umständen auch dann eintreten kann, wenn einer alles getan hat, was ihm nach seinen subjektiven Fähigkeiten möglich war.

     

    Eine Grenze wird dadurch gezogen, dass der Pflichtige urteilsfähig sein, also fähig sein muss, vernunftgemäss zu handeln (ZGB 16 / 19).

     

    Verursacht ein Urteilsunfähiger einen Schaden, haftet er deshalb grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme von dieser Regel sieht OR 54 vor, der den Urteilsunfähigen auch dann haften lässt, wenn er den Zustand der Urteilsunfähigkeit schuldhaft selber herbeigeführt hat (OR 54/2). So haftet beispielsweise der betrunkene Autofahrer für den von ihm angerichteten Schaden auch dann, wenn ihm in seinem Vollrausch die Urteilsfähigkeit abgeht.

     

    Weiter kann der unverschuldet Urteilsunfähige nach OR 54/1 zu Schadenersatz verurteilt werden, wenn die Billigkeit dies erfordert. Diese Billigkeitshaftung bestimmt der Richter nach den Umständen im Einzelfall. Sie tritt insbesondere dann ein, wenn der Urteilsunfähige vermögend ist.

     

    Definition Vorsatz: Wissen, dass Erfolg mit der Handlung eintreten kann / Erfolg wollen.

     

    Definition Eventualvorsatz: Wissen, dass Erfolg mit der Handlung eintreten kann / Erfolg in Kauf nehmen.

     

     

  3. Fälle der Haftung ohne Verschulden (Kausalhaftung)
  4.  

    1. Geschäftsherrenhaftung (OR 55)
    2.  

      Ohne die Geschäftsherrenhaftung müsste sich ein Geschädigter gemäss OR 41 häufig mit einem Haftpflichtigen abgeben, der wirtschaftlich nicht leistungsfähig ist. OR 55 gibt ihm in dieser Situation die Möglichkeit, den Arbeitgeber das Arbeiters als Geschäftsherrn haftbar zu machen, womit er eine bessere Wahrscheinlichkeit hat, den erlittenen Schaden auch tatsächlich ersetzt zu bekommen. Die Geschäftsherrenhaftung setzt ein Unterstelltenverhältnis voraus, nicht aber ein schuldhaftes Handeln der Hilfsperson.

       

      Die Geschäftsherrenhaftung wird gemildert durch die Möglichkeit des Geschäftsherrn, sich von der Haftung zu befreien, indem er nachweist, dass er alle objektiv gebotenen Massnahmen getroffen hat, um den Schaden zu verhindern. Der Befreiungsbeweis gelingt ihm jedoch nach der Praxis nur dann, wenn er seine Hilfspersonen sorgfältig ausgewählt, instruiert und überwacht hat. Dieser Nachweis ist relativ schwierig zu erbringen.

       

      Seine Haftung besteht auch dann, wenn zwischen ihm und dem Schädiger ein dazwischenstehender Vorgesetzter war, und er diesen ausgewählt, instruiert und überwacht hat. Eine Haftung ist somit möglich, wenn weder beim pflichtigen Geschäftsherrn, noch bei der Hilfsperson ein Verschulden vorliegt. Das Mass das Verschuldens ist aber auch bei der Geschäftsherrenhaftung nicht bedeutungslos, da es sich sowohl bei der Höhe der Ersatzpflicht (OR 43/1), als auch bei einer allfälligen Genugtuungssumme (OR 49) auswirkt.

       

      Wenn die Schädigung in Erfüllung vertraglicher Pflichten geschieht, kann OR 101 (Haftung für Hilfspersonen) Platz greifen.

       

       

    3. Die Haftung das Tierhalters (OR 56):
    4.  

      Auch hier liegt eine Kausalhaftung vor, mit der Möglichkeit zum Befreiungsbeweis. Halter im Sinne von OR 56 ist derjenige, der die tatsächliche Verfügungsbefugnis über das Tier hatte.

       

       

    5. Die Werkeigentümerhaftung:

 

Werkeigentümerhaftungsfälle sind sehr häufig. Auch das Gemeinwesen untersteht der Werkeigentümerhaftung.

 

In der Praxis stellt sich häufig die Frage, was ein Werk im Sinne von OR 58 ist. Dazu gehören insbesondere alle Hoch- und Tiefbauten (Strassen, Plätze, Gerüste, Skilifte, Gräben, Aufzüge usw.). Motorfahrzeuge sind keine Werke. Blosse Zugehör zu Gebäuden sind keine Werke.

 

Die Werkeigentümerhaftung tritt nur ein, wenn das Werk mangelhaft war. Der Mangel kann in einer fehlerhaften Anlage oder in mangelndem Unterhalt bestehen. Haftungssubjekt ist der Eigentümer den Werkes.

 

 

 

Übungsfragen Haftpflichtrecht

 

  1. Paul besucht seine Freundin im 10. Stock eines Hochhauses. Beim Weggehen löst sich der Lift aus seiner Halterung und stürzt die letzten 3 Meter ab. Dabei wird Paul verletzt.
  2.  

    Gegen wen und aus welchem Forderungsgrund wird Paul vorgehen? Begründung

     

     

  3. Der Student Klaus will nach der Schule zu Fuss nach Hause gehen. Als er die Bahnhofstrasse auf dem Fussgängerstreifen überquert, wird er von einem Velofahrer angefahren und verletzt. Beim Velofahrer handelt es sich um den 17jährigen Alfons von der Firma Lang, welcher Brötchen in ein Hotel gebracht hat und sich auf dem Rückweg zu seinem Lehrmeister befindet.
  4.  

    Gegen wen und aus welchen Forderungsgründen kann Klaus Schadenersatzansprüche erheben?

     

     

  5. Der Wirt A lässt seinen Hund Nero in der Gaststube frei herumlaufen. Dort sitzt er normalerweise immer brav neben der Theke und lässt die Leute ungestört. Die Familie Gallati nimmt mit der dreijährigen Tochter Susanne in dieser Gaststube ein Mittagessen ein. Unbeobachtet geht Susanne zum Hund und streichelt ihn zunächst. Anschliessend will sie sehen, ob Nero noch alle Zähne besitzt. Dies lässt sich auch der sonst liebe Nero nicht gefallen und fügt dem Mädchen zwei schwere Bisswunden zu.

 

Wer haftet?

 

 

 

§ 9 Die Entstehung der Obligation aus ungerechtfertigter Bereicherung (OR 62ff)

 

 

  1. Voraussetzung
  2.  

    Eine Obligation aus ungerechtfertigter Bereicherung entsteht immer dann, wenn eine Vermögensverschiebung ohne innere Rechtfertigung stattgefunden hat. Das kann dann der Fall sein, wenn ein gültiger Grund gar nie vorhanden war, weil beispielsweise einer irrtümlicherweise eine Zahlung zu Gunsten des andern geleistet hat, oder weil ein Vertrag, in dessen Erfüllung eine Leistung erfolgt ist, nachträglich erfolgreich angefochten worden ist.

     

     

  3. Wirkung

 

Wer ohne Rechtsgrund eine Leistung vollbracht hat, kann verlangen, dass ihm diese Leistung zurückerstattet wird. Dieses Rückforderungsrecht ist ausgeschlossen, wenn diese Zuwendung in der Absicht gemacht worden ist, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen.

 

Wer eine Nichtschuld bezahlt, hat damit zunächst einmal ausgedrückt, dass er eine entsprechende Schuldpflicht anerkennt. Fordert er nun mit der Begründung zurück, es habe kein Rechtsgrund zur Bezahlung dieser Schuld bestanden, wird ihm die Rückforderung durch OR 63 zusätzlich erschwert: Er muss nicht nur nachweisen, dass er eine Nichtschuld bezahlt hat, sondern auch, dass er sich in einem Irrtum über seine Zahlungspflicht befunden hat.

 

 

 

§ 10 Die Wirkung der Obligation

 

 

  1. Pflicht zur Erfüllung (OR 68 ff)
  2.  

    Definition Erfüllung: Erfüllung ist die nach Gegenstand, Zeit und Ort richtige Leistung des Schuldners an den Gläubiger.

     

     

  3. Die Person des Schuldners (OR 68)
  4.  

    Einige Vertragstypen schreiben grundsätzlich persönliches Handeln vor. Wird eine dem Vertrag entsprechende Handlung nicht durch den im Vertrag bezeichneten Schuldner, sondern durch eine Drittperson vorgenommen, wird dadurch der Schuldner nicht befreit, und der Gläubiger kann nach wie vor Leistung vom Schuldner verlangen. Die persönliche Leistung des Schuldners ist insbesondere vorgesehen im Arbeitsvertrag, Werkvertrag und Auftrag.

     

    Demgegenüber ist die Zahlung keine persönliche Leistung. Auch eine Drittperson kann deshalb die Zahlung für einen andern so vornehmen, dass dieser von seiner Leistungspflicht befreit wird, und die Obligation untergeht.

     

     

  5. Zeit der Erfüllung (OR 75 ff)
  6.  

    1. Fälligkeitstermin (OR 75):
    2.  

      Ist nichts anderes bestimmt, so ist die Erfüllung einer Obligation sofort fällig. Ist eine Forderung fällig, ist der Gläubiger berechtigt zu fordern und der Schuldner verpflichtet zu leisten. Verzugsfolgen (OR 102/1) treten allerdings erst nach einer Mahnung ein.

       

    3. Der Verfalltag:
    4.  

      Mit dem Eintritt eines Verfalltages beginnen, ohne dass der Schuldner gemahnt werden muss, die Verzugsfolgen (OR 102/2).

       

      Verfalltage werden häufig vertraglich verabredet. Von Gesetzes wegen hat jede Kündigung diese Wirkung (OR 102/2).

       

    5. Stichtag (Fixgeschäft):

 

Ist ein Stichtag verabredet, kann der Schuldner nur an diesem Tag seine Leistung erbringen. Er hat nicht, wie nach dem Fälligkeitstermin oder dem Verfalltag noch die Möglichkeit, nachträglich (verspätet) seine Leistung mit befreiender Wirkung zu erbringen.

 

Ist der Stichtag unbenützt verstrichen, muss der Schuldner Schadenersatz für schuldhafte Nichterfüllung leisten.

 

 

 

 

§ 11 Leistungsstörungen

 

 

  1. Übersicht
  2.  

    OR 97 statuiert eine Schadenersatzpflicht des Schuldners, wenn "die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden kann". Von besonderer Bedeutung ist, dass der Schuldner beweisen muss, dass ihn kein Verschulden trifft (sog. Exkulpationsbeweis). Die allgemeine Regel von OR 97 wird im besonderen Teil des OR bei den einzelnen Vertragsverhältnissen durch spezielle Regeln ergänzt.

     

    Es können verschiedene Formen von Leistungsstörungen unterschieden werden:

     

     

    1. nachträgliche Unmöglichkeit
    2.  

      OR 97 erfasst nur den Fall, wenn die Leistung nach Vertragsabschluss, d. h. nachträglich objektiv unmöglich wird und der Schuldner dies zu vertreten hat. Hat der Schuldner die nachträgliche objektive Unmöglichkeit nicht zu vertreten, geht seine Schuldpflicht gänzlich unter, d.h. es besteht auch keine Schadenersatzpflicht (vgl. OR 119).

       

      Wenn die Vertragsleistung bereits vor Vertragsabschluss objektiv unmöglich war, ist gar nie ein Vertrag zustandegekommen.

       

       

    3. Schlechterfüllung
    4.  

      In diesem Fall erfüllt der Schuldner, aber nicht gehörig, d.h. nicht wie verabredet (z.B. falsche Farbe etc.). Gerade dieser Fall der Leistungsstörung wird im besonderen Teil für die wichtigsten Vertragsverhältnisse speziell geregelt, um den Besonderheiten der einzelnen Vertragstypen Rechnung tragen zu können. Bsp.: Kaufvertrag (OR 192f), Mietvertrag (OR 258f), Werkvertrag( OR 367f).

       

       

    5. positive Vertragsverletzung
    6.  

      Hier erbringt der Schuldner die von ihm versprochene Leistung wie verabredet, verletzt aber eine Nebenpflicht. Solche Nebenpflichten werden meist gar nicht ausdrücklich formuliert, sondern stillschweigend vorausgesetzt und bezwecken den Schutz des Vertragspartners vor Schädigung. Bsp.: Malermeister X verpflichtet sich, das Haus von Y zu streichen. Zerstört X beim Streichen eine Vase, verletzt er die Nebenpflicht, den Haushaltsgegenständen, mit denen er in Berührung kommt, Sorge zu tragen. An diesem Beispiel wird deutlich, dass die meisten Fälle der positiven Vertragsverletzung zugleich auch unerlaubte Handlungen im Sinne von OR 41 darstellen. Der Gläubiger kann grundsätzlich wählen, auf welche Grundlage er seinen Schadenersatzanspruch stellen will. Grundsätzlich ist ein Vorgehen über OR 97 günstiger, weil hier der Schuldner beweisen muss, dass ihn kein Verschulden trifft. Auf OR 41 wird der Gläubiger den Anspruch stützen, wenn er das Vorhandensein eines Vertrages nicht beweisen kann.

       

       

    7. Die Störung in zeitlicher Hinsicht (häufigster Fall einer Leistungsstörung)
    8.  

      Bleibt die Leistung bei Fälligkeit (OR 75) aus, muss der Gläubiger den Schuldner mahnen, d h. ihn an seine Leistungspflicht erinnern (OR 103/1). Keine Mahnung ist notwendig, wenn die Parteien für die Erfüllung einen genau bestimmten Verfalltag verabredet haben (OR 103/2). Mit der Mahnung oder mit Ablauf des Verfalltages gerät der Schuldner in Verzug und es treten die gesetzlich umschriebenen Verzugsfolgen ein. Die Verzugsfolgen sind:

       

       

    9. Schadenersatz (OR 101):
    10.  

      Befindet sich der Schuldner im Verzug und bewirkt seine verspätete Leistung einen Schaden, so hat er dafür Ersatz zu leisten. Besteht seine Leistung aus einer Geldschuld, muss er in der Regel 5% Verzugszins bezahlen. Im Vertrag können höhere Verzugszinsen vereinbart werden (OR 104/1/2). Grenze: Bestimmungen über Wucherzins. Unter Kaufleuten gilt nicht grundsätzlich der Verzugszinssatz von 5%, sondern der Diskontsatz, falls dieser den Verzugszins von 5% übersteigt (OR 104).

       

       

    11. Schadenersatzpflicht für verspätete Leistung und Haftung für den Zufall:

     

    Der sich im Verzuge befindliche Schuldner hat Schadenersatz für die verspätete Erfüllung zu leisten. Zudem haftet er, falls die Sache während der Dauer des Verzuges durch Zufall untergeht (OR 103/1).

     

    Wenn sich ein Schuldner im Verzug befindet, hat der Gläubiger das Recht, ihm eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung anzusetzen (OR 107/1).

     

    Erbringt der Schuldner innert dieser Frist seine Leistung wiederum nicht, kann der Gläubiger immer noch auf der Leistung des Schuldners beharren und nach seiner Wahl seine eigene Leistung tatsächlich erbringen Schadenersatz wegen Nichterfüllung durch den Schuldner fordern (OR 107/2, positives Interesse).

     

    seine eigene Leistung nicht tatsächlich erbringen, sondern bloss deren Wert berechnen, und Schadenersatz für die nicht erbrachte Leistung des sich im Verzug befindlichen Schuldners fordern (OR 107/2, positives Interesse)

     

    oder der Gläubiger kann

     

    vom Vertrage zurücktreten und den aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schaden in Rechnung stellen (OR 109, negatives Interesse).

     

    Definition positives Vetragsinteresse:

     

    Der Gläubiger wird finanziell so gestellt, wie wenn der Vertrag erfüllt worden wäre.

     

    Definition negatives Vertragsinteresse:

     

    Der Gläubiger wird so gestellt, wie wenn er nie Vertragsverhandlungen geführt und den Vertrag nie abgeschlossen hätte

     

     

  3. Der Gläubigerverzug (OR 91ff)
  4.  

    1. Begriff:
    2.  

      Nicht nur der Schuldner, sondern auch der Gläubiger kann in Verzug geraten. Dies ist dann der Fall, wenn er die Annahme der ihm richtig angebotenen Leistung verweigert, oder eine ihm obliegende Vorbereitungshandlung nicht vornimmt, ohne welche der Schuldner nicht leisten kann (OR 91).

       

       

    3. Wirkung:

 

Befindet sich der Gläubiger im Annahmeverzug, kann der Schuldner die geschuldete Sache auf Gefahr und Kosten des Gläubigers mit befreiender Wirkung hinterlegen (OR 92). Damit hat er seine Obligation erfüllt.

 

Ist die Hinterlegung nicht zweckmässig oder handelt es sich um eine verderbliche Ware, oder ist ihre Aufbewahrung mit erheblichen Kosten verbunden, kann sie der Schuldner mit Bewilligung des Richters öffentlich verkaufen lassen und den entsprechenden Erlös hinterlegen (OR 93).

 

Hat der Schuldner die Sache hinterlegt und der Gläubiger deren Annahme noch nicht erklärt, kann der Schuldner die Sache zurücknehmen (OR 94). Mit der Rücknahme tritt die Forderung wieder vollumfänglich in Kraft.

 

Schuldet der Schuldner nicht (wie vor allem beim Kauf, Tausch und Schenkung) eine Sachleistung, kann der Schuldner (der z. B. eine Arbeitsleistung schuldet) beim Verzug des Gläubigers ebenfalls vom Vertrag zurücktreten (OR 95).

 

Im Unterschied zum zurücktretenden Gläubiger im Schuldnerverzug, kann der Schuldner im Gläubigerverzug jedoch keinen Schadenersatz berechnen. Diese auf den ersten Blick hart erscheinende Regelung wird dadurch gemildert, dass derjenige, der sich im Annahmeverzug befindet, in zweiseitigen Verträgen regelmässig auch nicht wird leisten wollen und sich deshalb gleichzeitig im Schuldnerverzug befindet, was wiederum die bekannten Folgen (Schadenersatz) auslöst (wer nicht annehmen will, will auch nicht leisten).

 

 

§ 12 Die Zession (OR 164ff)

 

 

  1. Begriff
  2.  

    Die Zession ist eine Übertragung der Forderung aus einem Schuldverhältnis durch Vertrag zwischen dem bisherigen Gläubiger (Zedent) auf den neuen Gläubiger (Zessionar). Die Zession ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das durch Offerte und Akzept zustande kommt. Da die Zession ein Vertrag zwischen Zedent und Zessionar ist, braucht der Schuldner nicht mitzuwirken.

     

    Die Zession bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform (OR 165/1).

     

     

  3. Gegenstand der Zession
  4.  

    Nur einzelne Forderungen, nicht aber ganze Schuldverhältnisse können zediert werden. Wird eine Forderung aus einem Vertrag zediert, geht zwar die zedierte Forderung auf den Zessionar über. Das Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner bleibt aber unter den bisherigen Vertragsparteien bestehen. Soll ein ganzes Schuldverhältnis auf eine dritte Person übertragen werden, muss ein spezieller Vertrag abgeschlossen werden (Vertragsübernahme). Bei einzelnen Vertragsarten (z.B. Miete 264, Pacht, Arbeitsvertrag) ist diese Vertragsübernahme speziell geregelt.

     

    Die Zession noch nicht fälliger, bestrittener, bedingter oder zukünftiger Forderungen ist zulässig.

     

    Die Abtretbarkeit einer Forderung kann durch Gesetz oder Vertrag ausgeschlossen sein (OR 164/1/2).

     

    Gesetzliche Beschränkungen der Abtretbarkeit finden sich beim Pachtvertrag, der Leihe, im Arbeitsvertrag, beim Rentenanspruch des AHVG sowie im Arbeitsvertrag ( OR 289, 306, 333/4, AHVG 20/1, 78/1). Lohnforderungen sind nur zur Sicherung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten abtretbar und auch dann nur soweit, als sie auch pfändbar sind (OR 325).

     

     

  5. Wirkung der Zession
  6.  

    Mit der Zession geht die Forderung des Zedenten in das Vermögen den Zessionars über. Der Zedent ist nicht mehr Gläubiger, und kann seine Rechte nicht mehr ausüben.

     

    Ist die Abtretungsmöglichkeit vertraglich ausgeschlossen worden und zediert der Gläubiger seine Forderung trotzdem an einen Dritten, ist dieser dann in seinem Erwerb der Forderung geschützt, wenn er sie im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat (OR 164/2).

     

    Im nachfolgenden soll die Rechtslage zwischen den an der Zession beteiligten Personen etwas naher beleuchtet werden.

     

     

    1. Zedent - Schuldner
    2.  

      Das Forderungsrecht des Zedenten (derjenige, der die Schuld abtritt) geht mit der Zession grundsätzlich unter. Der Schuldner kann jedoch dann noch mit befreiender Wirkung an den Zedenten leisten, wenn ihm die Zession nicht angezeigt worden und er gutgläubig ist (OR 167).

       

      Ist die Frage streitig, wer an der Forderung berechtigt ist kann der Schuldner gegenüber allen, die behaupten, Gläubiger zu sein, die Zahlung verweigern und die geforderte Summe mit befreiender Wirkung beim Gericht hinterlegen (OR 168).

       

       

    3. Zessionar - Schuldner
    4.  

      Im Verhältnis zwischen Zessionar und Schuldner gilt der Grundsatz, dass die Rechtsstellung des Schuldners durch die Zession nicht verschlechtert wird (oder werden darf). Ihm bleiben grundsätzlich alle Einreden erhalten, die er schon gegenüber dem Zedenten geltend machen konnte. So kann er auch gegenüber dem Zessionar den Bestand der Forderung etwa mit der Behauptung bestreiten, eine Forderung sei gar nicht entstanden (z.B. fehlende Handlungsfähigkeit), sie sei nicht klagbar (Spiel und Wette), sie sei wegen eines Willensmangels einseitig unverbindlich, oder sie sei verjährt.

       

      Ihm bleiben auch die Einreden erhalten, die sich nicht gegen den Bestand der Forderung, sondern gegen den Zedenten richten, so etwa die Behauptung, er habe nicht gehörig erfüllt, oder die gelieferte Kaufsache sei mangelhaft. Ebenso bleiben ihm Einreden gegen den Zessionar, so etwa die Behauptung, die Zession sei ungültig.

       

       

    5. Zedent - Zessionar

 

Zwischen Zedent und Zessionar stellt sich regelmässig die Frage, wie weit der Zedent für Bestand und Einbringlichkeit der Forderung haftet, die er zediert. Dazu gelten folgende Regeln:

 

 

Zweifelhafte und bestrittene Forderungen werden recht häufig mit einem namhaften Einschlag abgetreten.

 

 

§ 13 Der Untergang der Obligation

 

 

I . Untergang durch Erfüllung

 

Die nach Ort, Zeit und Gegenstand richtige Leistung des Schuldners heisst Erfüllung. Sie lässt die Obligation untergehen.

 

Wer erfüllt, hat Anspruch auf eine Quittung oder Anspruch auf die Rückgabe des Schuldscheines (OR 88).

 

 

II. Untergang durch Verrechnung (OR 120ff)

 

Die Verrechnung geschieht durch eine einseitige Erklärung des Verrechnenden. Ist die Verrechnungserklärung abgegeben worden, kann sie nicht einseitig rückgängig gemacht werden. Die Verrechnungsmöglichkeit ist an die vier nachfolgenden Voraussetzungen gebunden:

 

  1. Voraussetzungen
  2.  

    1. Parteien
    2.  

      Mit einer Forderung kann nur eine Gegenforderung verrechnet werden, welche zwischen denselben Parteien besteht.

       

       

    3. Die Gleichartigkeit (OR 120):
    4.  

      Forderung und Gegenforderung müssen gleichartig sein. Dies bedeutet faktisch eine Beschränkung der Verrechnungsmöglichkeit auf Geldforderungen. Es ist jedoch zulässig, eine wegen Verschiedenartigkeit nicht verrechenbare Forderung zunächst in Anwendung der OR 97 ff in eine Schadenersatzforderung umzuwandeln, um sie anschliessend zu verrechnen.

       

       

    5. Fälligkeit (OR 120):
    6.  

      Als "Gegenforderung" wird immer die Forderung desjenigen bezeichnet, der die Verrechnungserklärung abgibt. Entgegen dem Wortlaut von OR 120 muss zwar die Gegenforderung (des Verrechnenden) fällig sein, nicht jedoch die Forderung, welche dadurch getilgt werden soll.

       

    7. Die Erzwingbarkeit:

     

    Grundsätzlich muss die Gegenforderung, welche zur Verrechnung gestellt wird, erzwingbar sein (d.h. es muss sich um eine vollkommene Obligation handeln). Eine wichtige Ausnahme besteht bei einer verjährten Gegenforderung. Diese kann auch dann verrechnet werden, wenn sie zu einem früheren Zeitpunkt der Forderung erzwingbar gegenüber gestanden hat.

     

     

  3. Wirkung

 

Forderung und Gegenforderung gehen mit Abgabe der Verrechnungserklärung unter. Es ist zulässig, lediglich einen Teil einer Forderung oder einer Gegenforderung durch Verrechnung zu tilgen.

 

 

 

III. Untergang der Obligation ohne Befriedigung den Gläubigers

 

 

  1. Der Erlass (OR 115)
  2.  

    Der Erlass ist ein Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner mit dem Inhalt, dass die zwischen diesen bestehende Forderung untergehen soll. Der Aufhebungsvertrag kann formfrei (zur Beweissicherung Schriftlichkeit empfehlenswert) begründet werden.

     

    Häufig schliesst der sich in einer finanziellen Notlage befindliche Schuldner gleichzeitig mit mehreren Gläubigern Verträge ab, in welchem die Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderung verzichten. Dieser Vorgang heisst Nachlassvertrag und wird in der Regel abgeschlossen, um einen drohenden Konkurs abzuwenden.

     

     

  3. Novation (Neuerung) (OR 116)
  4.  

    Mit der Novation lassen die Parteien eine alte Schuld untergehen und an ihre Stelle ein neues Schuldverhältnis treten. Dieses Vorgehen macht vor allem bei unübersichtlich gewordenen Verhältnissen Sinn, in welchen sich eine Vielzahl von bestrittenen und unsicheren Forderungen und Gegenforderungen gegenüberstehen.

     

     

  5. Die Vereinigung von Forderung und Schuldpflicht (OR 118/1)
  6.  

    Die Vereinigung von Forderung und Schuldpflicht lässt eine Forderung untergehen. Dies kommt etwa vor, wenn ein Gläubiger von seinem Schuldner beerbt wird oder bei einer Übernahme eines Geschäftes mit Aktiven und Passiven, wenn unter den Passiven Forderungen des Übernehmers enthalten sind.

     

     

  7. Der Rücktritt vom Vertrag

 

Der Rücktritt vom Vertrag kann vertraglich vereinbart werden. Er bewirkt nicht eine nachträgliche Auflösung des Vertrages, sondern wirkt zurück auf den Zeitpunkt, in dem der Vertrag geschlossen worden ist (Vertrag ist nicht geschlossen worden, Rückforderung der bisher erbrachten Leistungen gemäss OR 62).

 

In verschiedenen Situationen gewährt das Gesetz einer Partei das Recht, durch Abgabe einer Erklärung vom Vertrag zurückzutreten.

 

Sie kennen dieses Rücktrittsrecht bei vertragswidrigem Verhalten einer Vertragspartei. Das Rücktrittsrecht wird in folgenden Situationen gewährt:

 

 

 

  1. Die nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung (OR 119)

 

Wird in einem Vertrag eine Leistung versprochen, welche von allem Anfang an objektiv unmöglich ist, ist der entsprechende Vertrag nichtig (OR 20). Ist jedoch die versprochene Leistung anfänglich zwar möglich, wird sie aber nachträglich unmöglich aus einem Grund, den der Schuldner nicht zu verantworten hat, geht die Obligation unter.

 

Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Kaufsache wegen eines ausländischen Ausfuhrverbotes nicht importiert und dem Käufer deshalb nicht übertragen werden kann.

 

 

 

§ 13 Die Verjährung

 

Nach Ablauf der Verjährungsfrist wird die Obligation zur Naturalobligation. Alle Forderungen verjähren nach Ablauf einer bestimmten Frist nach Eintritt der Fälligkeit. Diese sog. absolute Verjährungsfrist beträgt im Normalfall 10 Jahre (OR 127).

 

Eine 5jährige Verjährungsfrist besteht beispielsweise für alle periodischen Leistungen (OR 128).

Eine Anzahl von Spezialgesetzen sehen eine 2jährige Verjährungsfrist vor, so etwa das Versicherungsgesetz für die Ansprüche des Versicherten oder das Strassenverkehrsgesetz (46, 83 SVG).

 

Manche Normen sehen neben der absoluten Verjährungsfrist auch eine relative Verjährungsfrist vor. So beginnt die Verjährungsfrist bei der unerlaubten Handlung z.B. erst zu laufen, wenn der Geschädigte die Möglichkeit hat, seinen Anspruch geltend zu machen, d.h. wenn er z. B. den Umfang des Schadens und die Person des Schädigers kennt. Wird jedoch die Klage aus einer unerlaubten Handlung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese auch für den Zivilanspruch (OR 60/2).

 

Bei der ungerechtfertigten Bereicherung beginnt die Verjährungsfrist zu laufen, wenn der Gläubiger von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat und die Person des ungerechtfertigt Bereicherten kennt (OR 67). Die Forderung verjährt aber auf jeden Fall nach Ablauf der 10jährigen Verjährungsfrist, auch wenn die relative Verjährungsfrist noch gar nicht zu laufen begonnen hat.

 

Die Verjährung kann stillstehen mit der Wirkung, dass die Stillstandszeit bei der Berechnung der Verjährung nicht mitgezählt wird (OR 134).

 

Eine besondere Bedeutung kommt der Unterbrechung der Verjährung zu, weil jede unterbrechende Handlung bewirkt, dass die Verjährungsfrist von neuem zu laufen beginnt (OR 137/1). Jede Schuldanerkennung hat unterbrechende Wirkung. Die Unterbrechung kann aber auch durch eine einseitige Handlung des Gläubigers bewirkt werden, so mit der Betreibung des Schuldners und mit jeder gerichtlichen Handlung, die das Verfahren vorantreibt.

 

Generelle Übungsfragen

 

  1. In welche beiden Gruppen wird die Rechtsordnung unterteilt ?
    In öffentliches Recht und Privatrecht.
  2.  

     

  3. Was regelt das öffentliche Recht?
  4. Das öffentliche Recht regelt die Beziehung zwischen dem hoheitlich handelnden Staat und dem Bürger.

     

     

  5. Was regelt das Privatrecht?
  6. Das Privatrecht regelt die Beziehungen der Bürger untereinander sowie zum Staat, sofern dieser wie ein Privater auftritt.

     

     

  7. Welches sind die wichtigsten privatrechtlichen Gesetze?
    Zivilgesetzbuch (ZGB)

 

 

 

  1. Was enthält das ZGB?
    1. Personenrecht
  2. 2. Familienrecht

    3. Erbrecht

    4. Sachenrecht

     

     

  3. Was enthält das OR?
    1. Allgemeine Bestimmungen für alle Obligationen
  4. 2. Die einzelnen Vertragsverhältnisse

    3. Gesellschaftsrecht

    4. Handelsregister-, Firmen- und Buchführungsrecht

    5. Wertpapierrecht

     

     

  5. Wie werden Forderungen durchgesetzt?
  6. Geldforderungen werden nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, andere Rechte nach den kantonalen Zivilprozessordnungen durchgesetzt.

     

     

  7. Was ist eine Naturalobligation?
  8.  

     

  9. Im Jahre 1985 unterzog sich Frau Eitel beim berühmten Chirurgen Herrn Dr. Messerli einer Schönheitsoperation. Aus Versehen wird Frau Eitel keine Rechnung zugestellt. Da die Operation sehr gut gelingt, heiratet Herr Dr. Messerli Frau Eitel im Jahre 1989. Heute (im verflixten 7. Jahr) reicht Herr Dr. Messerli die Scheidungsklage ein und verlangt unter anderem die Bezahlung der ausstehenden Arztrechnung aus dem Jahre 1985. Frau Dr. Messerli-Eitel beruft sich auf die Verjährung. Wer ist im Recht? Begründung?
  10.  

     

  11. Am 1. November 1996 haben Sie einen Kaufvertrag über ein Occasionsauto abgeschlossen, worin Sie sich verpflichtet haben, den Kaufpreis von Fr. 7'000.-- bis zum 31. Dezember 1996 zu bezahlen. Wann genau ist die Kaufpreisforderung des Autohändlers verjährt?

  12. Unterscheiden Sie das positive und das negative Vertragsinteresse

  13. Welches sind die Unterscheidungsmerkmale zwischen öffentlichem Recht und privatem Recht?

  14. Was ist eine Obligation im Rechtssinne?

  15. Welches sind die Entstehungsgründe einer Obligation und wo sind diese im Gesetz geregelt? (OR-Artikel angeben)

  16. Wie kommt ein Vertrag zustande?

  17. Wann ist eine natürliche Person handlungsfähig?

  18. Wer ist rechtsfähig?

  19. Ist in den nachfolgenden Fällen eine Obligation entstanden, falls ja, nennen Sie den jeweiligen Entstehungsgrund:

 

 

  1. Ist in den folgenden Fällen ein Vertrag zustande gekommen? Wenn nein, wieso nicht?

 

 

 

 

 

III. OR BT / Die einzelnen Vertragsverhältnisse

 

§ 1 Kaufvertrag

 

a) Einleitung

 

 

Ansonsten entsteht kein Kaufvertrag (Dissens).

 

b) Mögliche Kaufobjekte:

 

- relative Rechte (Forderungskauf, vgl. auch Zession)

 

c) Stückkauf-Gattungskauf

 

 

  1. Pflichten des Käufers

 

 

Der Verkäufer hat ein Rücktrittsrecht bei Ausbleiben der Bezahlung (OR 214). Der Kaufpreis kann zum voraus, Zug um Zug oder im nachhinein geschuldet sein:

 

 

    1. Vorauszahlung:
    2.  

      Rücktritt vom Vertrag möglich, sobald sich der Käufer mit der Preiszahlung in Verzug befindet. Der Rücktritt muss dem Käufer sofort nach Eintritt des Verzuges mitgeteilt werden, ansonsten muss der Verkäufer nach OR 107 (Nachfrist etc.) vorgehen.

       

       

    3. Zug um Zug Zahlung (Barkauf):
    4.  

      Beim Barkauf besteht bei Verzug des Käufers ein sofortiges Rücktrittsrecht.

       

       

    5. Zahlung im nachhinein (Kreditkauf, OR 214/3):
    6.  

      Keine Rücktrittsmöglichkeit des Verkäufers bei Verzug des Käufers (OR 214/3). Vorbehalten bleibt eine anderslautende Vereinbarung. Die Anmeldung eines Eigentumsvorbehaltes am Kaufgegenstand ist bei dieser Art von Kauf unbedingt zu empfehlen.

       

       

    7. Schadenersatzansprüche, wenn der Käufer seine Pflichten verletzt:

 

Begriffe:

 

 

Grundsatz: Im Kaufrecht wird vom negativen Vertragsinteresse ausgegangen.

 

Will der Verkäufer das positive Vertragsinteresse geltend machen, muss er nach OR 107 vorgehen. Im kaufmännischen Verkehr wird der Schaden jedoch ausdrücklich nach dem positiven Vertragsinteresse berechnet (OR 215).

 

  1. Pflichten des Verkäufers

 

    1. Sachverschaffungspflicht:
    2.  

      Realakt durch Übergabe der Sache bzw. Übertragung von Warenpapieren am Erfüllungsort (OR 74), mit dem Willen Eigentum zu übertragen.

       

       

    3. Rechtsverschaffungspflicht:
    4.  

      Neben der faktischen Sachbeherrschung muss auch das volle und absolute Eigentumsrecht an der Sache bestehen (unbeschwertes Eigentum).

       

       

    5. Mängel der Kaufsache (Stückkauf)
    6.  

      Begründen keinen Tatbestand i.S. von OR 97ff (keine Nicht- oder Schlechterfüllung). Das richtige Stück wurde ja geliefert. In solchen Fällen greifen die kaufrechtlichen Gewährleistungsregeln (OR 192 - 210).

       

      Nichterfüllung der Sach- oder Rechtsverschaffungspflicht (vgl. oben a und b) führt aber zum normalen Vorgehen nach OR 97 ff und OR 107 ff. (keine Sondernormen im Kaufrecht).

       

      Ist der Verkäufer im kaufmännischen Verkehr mit seiner Leistung im Verzug, so besteht die gesetzliche Vermutung, dass ohne gegenteilige Mitteilung auf nachträgliche Leistung verzichtet wird (OR 190).

       

       

    7. Eigentumsübergang im Kaufrecht
    8.  

      Bei der Sachübergabe, d.h. bei Abwicklung des Verfügungsgeschäftes (sachenrechtlicher Vorgang: Übergabe der Sache mit Eigentumsübertragungswillen).

       

       

    9. Eigentumsvorbehalt:
    10.  

      Wirkt formlos unter den Parteien, da es am Willen fehlt, die Sache zu übereignen. Zur Wirkung gegen Dritte bedarf es des Eintrages in das vom Betreibungsbeamten geführte öffentliche Register.

       

       

    11. Veräusserung einer Kaufsache durch Nichtberechtigte (ZGB 933 ff):

 

Grundsatz: Niemand kann mehr Rechte übertragen, als er selber hat. Kraft Gesetz (ZGB 933ff) geht das Eigentum trotzdem über, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

 

 

 

  1. Gefahrtragung
  2.  

    1. Grundsatz

      Nutzen und Gefahr gehen grundsätzlich mit Abschluss des Kaufvertrages auf den Käufer über (OR 185/I). Ausnahme: Die Kaufsache ist noch nicht bestimmt oder ausgeschieden (Gattungskauf) oder an den Kaufvertrag wurde eine Suspensivbedingung geknüpft (OR 185/III).
      Mit der Gefahr geht Nutzen an der Kaufsache parallel (OR 185/III).

     

     

  3. Gewährleistung wegen Sachmängeln der Kaufsache (OR 197ff)
  4.  

    1. Definition

 

Eintretenmüssen / Haften des Verkäufers, falls die Sache nicht bestimmte Eigenschaften (Mängelfreiheit) aufweist (Sachgewährleistung).

 

Generelle Grundsätze zur Sachgewährleistung:

 

 

 

    1. Ausschluss der Gewährleistung

 

Gewährleistungsregeln stellen dispositives Recht dar und können durch Parteiabrede abgeändert werden (Freizeichnungsklauseln).

 

Ein Ausschluss der Gewährleistung liegt z.B. in folgenden Fällen vor:

 

 

Absicht bzw. Arglist des Verschweigens von Mängeln macht den Gewährleistungsausschluss ungültig.

 

 

    1. Begrenzung der Gewährleistung
    2.  

      Mängelrüge kann nur innerhalb eines Jahres seit Ablieferung erhoben werden (OR 210/I). Später festgestellte Mängel können nicht mehr gerügt werden.

       

       

    3. Garantieabrede

 

Umfasst meistens eine Modifikation des Gewährleistungsrechts, welches zum Vor- oder Nachteil des Käufers wirken kann.

 

Beispiele:

 

 

 

    1. Absichtliche Täuschung

 

Wenn sich diese auf den fraglichen Mangel bezieht, schadet weder Unterlassen der Rügepflicht noch das Unterlassen sofortiger Rüge versteckter Mängel (OR 203/210/III).

 

 

 

    1. Rechte des Käufers beim Vorliegen von Sachmängeln (OR 205)

 

 

Der Käufer hat keinen Anspruch darauf, dass der Verkäufer die Mängel beseitigt. Besteht ein vertraglicher Mängelbehebungsanspruch (Garantieanspruch) und unterbleibt die Behebung, stellt dies einen Tatbestand der Nichterfüllung (OR 97ff) dar.

 

 

    1. Wandelung

 

Rückgängigmachung des Kaufs, insbesondere Rückgabe des Kaufgegenstandes und Rückerstattung des Kaufpreises (OR 208/209). Die Lösung ist dieselbe wie bei Rücktritt vom Vertrag gemäss OR 107/109. Der Käufer hat Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises samt Zins, Prozesskosten etc.

 

Der Verkäufer hat einen Anspruch auf Rückgabe der Sache samt Vergütung des bis anhin bezogenen Nutzens. Die Rückerstattung hat in jedem Fall Zug um Zug zu erfolgen (analog OR 82).

 

Eine Wandelung ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:

 

 

Die Wandelung wird durch Erklärung der wandelungsberechtigten Partei herbeigeführt (nicht durch Richter). Der Käufer kann von Wandelung auf Minderung zurückgehen (aber nicht umgekehrt).

 

 

    1. Minderung
    2.  

      Ersatz des Minderwertes der Sache infolge des Mangels; wenn der Minderwert den Kaufpreis erreicht, erfolgt eine Wandelung (OR 205/III) und keine Minderung, d.h. Rückgabe der Sache. In der Praxis herrscht die Tendenz, den Minderungsanspruch in der Höhe allfälliger Reparaturkosten zu bestimmen.

       

       

    3. Schadenersatzansprüche im Kaufrecht

 

Schadenersatzforderungen sind im Kaufrecht auf die Fälle der Rechtsmängelhaftung (vgl. nachstehend Ziffer 7) und Wandelung (OR 195/196, 208) beschränkt.

 

 

    1. unmittelbarer Schaden (OR 208 II)

 

 

 

    1. weiterer Schaden

 

 

 

  1. Gewährleistung wegen Rechtsmängel der Kaufsache ( OR 192ff)

 

Grundsätzlich muss der Verkäufer dem Käufer "unbeschwertes Eigentum" an der Kaufsache verschaffen (OR 192 - 196).

 

Voraussetzungen für eine Haftung:

 

 

Wirkungen der Rechtsmängelhaftung:

 

 

 

  1. Gattungskauf
  2.  

    1. Grundsätzliches

 

Der Verkäufer schuldet nicht eine bestimmte (identifizierte) Ware, sondern eine Ware, die von den Parteien nach Gattung/Qualität bestimmt worden ist. Unterschiede zum Stückkauf zeigen sich wie folgt:

 

 

 

 

    1. Pflicht des Verkäufers:

 

Grundsätzlich analog Stückkauf, wobei Qualitäts- und Quantitätsmängel als Tatbestand der Nichterfüllung gelten (OR 107)

 

 

 

    1. Anspruch des Käufers:

 

Der Käufer kann wie folgt vorgehen:

 

 

 

  1. begrenzter Gattungskauf:

 

Infolge der Besonderheit muss, obwohl eigentlich ein Gattungskauf vorliegt, eine Annäherung an den Stückkauf vorgenommen werden:

 

 

 

  1. Viehkauf (OR 198):

 

 

 

  1. Grundstückkauf:
  2.  

    1. Definition des Begriffes Grundstück (vgl. ZGB 655):

 

 

 

    1. Formerfordernis (OR 216):

 

 

 

    1. Kaufrecht:

 

 

 

    1. Vorkaufsrecht:

 

 

 

    1. Gewährleistung (OR 219):

 

 

 

  1. Besondere Arten des Kaufes
  2.  

    1. Kauf nach Muster (OR 222):

 

 

    1. Kauf auf Probe (OR 223ff)

 

 

 

    1. Abzahlungskauf (OR 226a -226m):

 

 

 

 

Übungsfragen Kaufrecht

 

  1. Hans Händler, Bern, verkauft Sam Sammler, Zürich, einen Orientteppich. Die Parteien sind sich über den Preis von Fr. 40'000.-- einig, haben aber keine Abmachung über Erfüllungsort und Erfüllungszeit getroffen. Sam Sammler vertritt die Meinung, Hans Händler müsse den Teppich sofort nach Zürich bringen. Als sich dieser weigert, möchte Sam Sammler, welcher den Kauf sowieso bereut, vom Vertrag zurücktreten. Er beruft sich auf Dissens (keine gegenseitig übereinstimmende Willensäusserung) evtl. auf Irrtum. Wie beurteilen Sie die Rechtslage?
  2.  

    Eine Stückschuld ist dort zu begleichen, wo sich die Sache bei Vertragsabschluss befindet. Erfüllung kann sofort gefordert werden, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Über die essentialia negotii (Kaufpreis, Kaufgegenstand, Vertragsparteien) herrschte bei Vertragsabschluss Konsens (vgl. OR 2). Kein wesentlicher Irrtum im Sinne von OR 23ff.

     

     

  3. Sie haben von einem privaten Händler einen Aston Martin für Fr. 50'000.-- gekauft. Vereinbart wurde Lieferung in ca. drei Tagen. Nach vier Tagen haben Sie das Auto noch nicht erhalten. Wie gehen Sie vor, wenn Sie
  4.  

    a) den Oldtimer unbedingt möchten?

    b) zwischenzeitlich von dritter Seite her ein günstigeres Angebot erhalten haben?

     

     

  5. Was ändert sich an der Rechtslage, wenn die vertragliche Vereinbarung lautete "Lieferung spätestens innert drei Tagen", da Sie - was dem Verkäufer bekannt war - am vierten Tag an einem Oldtimerrennen teilnehmen wollten?
  6.  

    1. mahnen (in Verzug setzen) und Nachfrist ansetzen - nach Ablauf der Nachfrist Wahlrecht ausüben: am Vertrage festhalten und Schadenersatz (positives Interesse) fordern.
    2. mahnen (in Verzug setzen) und Nachfrist ansetzen - nach Ablauf der Nachfrist Wahlrecht ausüben: vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz (negatives Interesse) fordern.
    3. Fixgeschäft: Nachfristansetzung nicht nötig - Wahlrecht sofort ausüben.

     

     

  7. In einem Modekatalog des Versandhauses Kuno sieht Vreni ein elegantes Frühlingskleid zum Preis von Fr. 100.--. Da das Kleid ihr sehr gefällt, entschliesst sie sich, dasselbe zu bestellen. Zwei Wochen später wird das Kleid per Post geliefert. In der beigelegten Rechnung verlangt das Modehaus Kuno für das Kleid einen Betrag von Fr. 110.--. Als Vreni sich hierauf telefonisch beklagt, erklärt ihr die Sachbearbeiterin der Firma Kuno, es sei im Katalog ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sich das Versandhaus allfällige Preisänderungen vorbehalte. Vreni sei daher zur Bezahlung von Fr. 110.-- verpflichtet. Muss Vreni das Kleid des Versandhauses Kuno annehmen und bezahlen?

    Modekatalog: Antrag zur Offertstellung durch Versand des Kataloges. Vreni stellt Offerte (Einigkeit über Kaufgegenstand und Vertragsparteien, nicht aber über Kaufpreis). Modehaus stellt Gegenofferte (mit neuem Preis). Vreni akzeptiert nicht (Dissens). Vreni muss das Kleid zurückschicken (keine Zusendung unbestellter Ware).
  8.  

  9. Die Firma Cambrinus in Bern bietet am 1. Mai 1997 der Weinhandlung Bacchus in Thun 10'000 Liter Twanner zum Preis von Fr. 4.80 pro Liter an. In der Offerte verlangt die Cambrinus ausdrücklich einen schriftlichen Bescheid bis spätestens am 20. Mai 1997, 17.00 Uhr. Am 20. Mai 1997, 1600 Uhr bietet aber eine andere Weinhandlung in Biel der Cambrinus AG für die gleiche Menge Wein Fr. 4.90 je Liter.
  10.  

    1. Kann die Cambrinus AG ihre Offerte an die Bacchus noch widerrufen?
    2. Am 20. Mai 1995, um 16.55 Uhr trifft ein Telegramm der Bacchus AG ein, in dem sie das Angebot annimmt. Die Cambrinus AG schliesst aber den Vertrag trotzdem mit der Weinhandlung in Biel ab. Die Cambrinus AG hatte lediglich 10'000 Liter Twanner am Lager. Welches sind die nächsten Schritte der Firma Bacchus?
    3. Wie wäre die Rechtslage zu beurteilen, wenn das Telegramm den Wortlaut hätte: "Nehme ihr Angebot an, zahle aber nur Fr. 4.70"?
      1. Nein
      2. Mahnung (in Verzug setzen) - Nachfrist ansetzen - Wahlrecht ausüben
      3. neue Offerte der Firma Bacchus

     

     

  11. Herr Springer schliesst mit Herrn Traber einen Kaufvertrag über das Rennpferd "Methusalem" zum Preise von Fr. 100'000.--. Die Parteien kommen überein, dass das Pferd erst nach Beendigung der Rennsaison in zirka zwei Monaten Herrn Traber übergeben werden soll.
  12.  

    1. Wenige Tage nach Vertragsabschluss stirbt Methusalem unerwartet an einer Infektionskrankheit. Wie ist die Rechtslage?
    2.  

    3. Wie wäre die Rechtslage, wenn das Pferd bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses tot gewesen wäre, ohne dass es die Vertragsparteien gewusst hätten?
    4. Da Methusalem in der restlichen Rennsaison sehr erfolgreich ist, verdoppelt sich sein Marktpreis. Bei Übergabe des Pferdes an Herrn Traber verlangt Herr Springer nun Fr. 200'000.--. Kann er dies?
    5.  

    6. Übergang von Nutzen und Gefahr bei Stückschuld in der Regel nach Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes (kein Fall von OR 119, vgl. Abs. 3).
    7.  

    8. Nichtigkeit des Vertrages (ursprüngliche objektive Unmöglichkeit).

    Nein (Vertrag mit Kaufpreis Fr. 100'000.-- ist gültig zustande gekommen.

     

  13. Herr Widrig, Kaufmann, beabsichtigt, in der Gemeinde Wollerau ein Lebensmittelgeschäft zu eröffnen. Zu diesem Zweck kauft er von der Baugenossenschaft, welche an geschäftlich günstiger Lage Land besitzt, ein entsprechendes Grundstück. Der Kaufvertrag wird öffentlich beurkundet und die Handänderung im Grundbuch der Gemeinde Wollerau eingetragen. In der Folge stellt sich heraus, dass nach den Bauvorschriften der Gemeinde eine zweckmässige Überbauung des Grundstückes gar nicht möglich ist. Insbesondere wegen den vorgeschriebenen Bauabständen. Es könnte höchstens ein Kiosk erstellt werden. Herr Widrig will nun das Kaufgeschäft rückgängig machen. Die Baugenossenschaft hält aber am geschlossenen Kaufvertrag fest. Wie ist die Rechtslage zu beurteilen?
  14.  

    Fahrlässiger Grundlagenirrtum - Ersatz des erwachsenen, ev. des weiteren Schadens

     

     

  15. Ein Bauer besichtigt bei einem Viehhändler verschiedene Kühe. Zwei Kühe, "Katharina" und "Nora", gefallen ihm besonders gut. Der Bauer will sich den Kauf aber noch überlegen. Am nächsten Morgen gibt er dem Viehhändler telefonisch Bescheid, dass er "Nora" kaufe. Er bekommt "Nora" geliefert; dies ist aber nicht die Kuh, die ihm so gut gefallen hatte. Er wollte "Katharina" kaufen. Wie kann der Bauer vorgehen?
  16.  

    Erklärungsirrtum

     

     

  17. Herr Reich schliesst mit dem Kunsthändler Redlich einen mündlichen Kaufvertrag über ein Bild von Picasso zum Kaufpreis von Fr. 500'000.--, wobei Herr Reich den Kaufpreis sogleich bar bezahlt.
  18.  

    1. Ist dieser Vertrag mündlich gültig?
    2. Wie wäre die Rechtslage, wenn das Bild von Picasso wenige Stunden vor Vertragsschluss durch einen Attentäter irreparabel zerstört worden wäre, ohne dass die Vertragsparteien dies gewusst hätten? Könnte Herr Reich sein Geld zurückverlangen, wenn ja, gestützt auf welchem Forderungsgrund. Wenn nein, wieso nicht?
    3. Wie wäre die Rechtslage, wenn sich zwei Jahre nach dem Vertragsabschluss und Übergabe des Bildes herausstellt, dass das Bild gefälscht ist, ohne dass die Parteien dies wussten? Kann Herr Reich diesfalls das Geld zurückverlangen? Begründung?
      1. Ja
      2. ursprünglich objektive Unmöglichkeit / ungerechtfertigte Bereicherung
      3. Klagen auf Gewährleistung wegen Mangel eines Kaufgegenstandes verjährt mit Ablauf eines Jahres nach Ablieferung an den Käufer - Willensmangel?

     

     

  19. Frau Bass hat in der Boutique Modissa ein Kleid ausgesucht und erklärt, sie nehme es. Sie liess es beiseite legen und versprach, es bald abzuholen. Bevor Frau Bass zurückkommt, sieht sie in einem anderen Kleidergeschäft ein Kleid, das ihr noch besser gefällt und sie kauft es. Da Frau Bass das Kleid bei der Boutique Modissa nicht abholt, verlangt die Inhaberin schriftlich die Bezahlung des Kaufpreises. Muss Frau Bass das Kleid der Boutique Modissa abnehmen und zahlen?

    Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufpreis zu bezahlen und den Kaufgegenstand sofort oder gemäss Vertragsbestimmungen anzunehmen, ansonsten Gläubigerverzug - im kaufmännischen Verkehr sofortiges Rücktrittsrecht des Verkäufers bei Verzug des Käufers.
  20.  

     

  21. Im Schaufenster der Firma Voegeli ist ein Armani-Anzug zum Preise von Fr. 138.-- ausgeschrieben. Thomas entschliesst sich, diesen Anzug zu kaufen. Im Laden erklärt man ihm, dass hier leider ein Irrtum vorliege. Der Anzug koste nämlich Fr. 831.--.
  22.  

    1. Muss die Firma Voegeli diesen Anzug zum Preise von Fr. 138.-- verkaufen?
    2. Wie wäre die Rechtslage zu beurteilen, wenn auf einem Plakat stehen würde: Jeansanzüge zu ausserordentlich herabgesetzten Preisen (Mega-Sonderverkauf mit atemberaubenden Tiefstpreisen)?
    3. Auslage von Waren mit angeschriebenem Preis gilt in der Regel als Offerte. Hier liegt ein Erklärungsirrtum vor, der dem Käufer augenscheinlich sein muss.
    4. Offerte ist wahrscheinlich gültig, ansonsten wäre dem unlauteren Wettbewerb Tür und Tor geöffnet.

     

     

  23. Frau Nicole Müller kauft in einem Fachgeschäft ein Paar Schuhe für Fr. 180.--. Schon in der ersten Woche trennt sich die Sohle vom Leder. Sie geht ins Fachgeschäft zurück und verlangt eine Gratisreparatur. Der Verkäufer lehnt dies ab. Wer ist im Recht? Begründung?
  24.  

    Ohne Garantievertrag ist nur Wandelung oder Minderung möglich.

     

     

  25. Hans kauft beim Garagisten Fuchs im Februar 1998 ein Occasionsauto für Fr. 4'500.--. Es wird kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen. Herr Fuchs versichert mehrmals, es handle sich um ein unfallfreies Auto. In Wirklichkeit hat das Auto aber schon einen Zusammenstoss hinter sich, weshalb sein effektiver Wert um Fr. 2'500.-- tiefer lag. Drei Wochen nach dem Kauf erleidet Hans einen Unfall. Er selbst bleibt unverletzt, das Auto hat Totalschaden. Die polizeiliche Untersuchung ergibt, dass der Unfall durch die durch einen früheren Unfall schadhaft gewordene Lenkung verursacht worden ist. Als Hans davon erfährt, erklärt er sich zur Herausgabe des Wracks bereit, fordert aber den Kaufpreis zurück. Wie ist die Rechtslage?

    Vorgehen gemäss Wandelung (entsprechende Gesetzesbestimmungen genau beachten).
  26.  

     

  27. Das Restaurant "Chez Pierre" in Basel führt zur Zeit eine französische Woche durch. Ein Gast studiert die Menukarte und findet darauf unter anderem "Escalope de veau" mit Nudeln oder Rösti. Der Gast entscheidet sich für dieses Gericht und bestellt Escalope de veau mit Nudeln. Als ihm nach einiger Zeit Geschnetzeltes mit Rösti gebracht wird, macht er den Wirt darauf aufmerksam, dass er nicht Geschnetzeltes mit Rösti, sondern Kalbsschnitzel (Escalope de veau) mit Nudeln bestellt habe. Der Wirt erklärt ihm, dass er das Bestellte gebracht habe. Unter der Bezeichnung "Escalope de veau" verkaufe er immer Geschnetzeltes. Auch die Rösti sei bestellungskonform, nachdem es auf der Menukarte ausdrücklich heisse "mit Nudeln oder Rösti". Der Gast gibt sich damit nicht zufrieden.
    1. Wie beurteilen Sie die Rechtslage?
    2. Kann der Gast darauf bestehen, dass ihm Schnitzel mit Nudeln serviert werden?
    3. Kann der Wirt die Bezahlung des Geschnetzelten mit Rösti verlangen, wenn der Gast, ohne etwas zu essen, das Restaurant wieder verlässt?
      1. Wenn beide "Escalope de veau" meinen, darunter aber jeder etwas anderes versteht: Erklärungsirrtum. Hier aber eher Dissens über den Kaufgegenstand, da "Escalope de veau" mit Nudeln bestellt, aber mit Rösti geliefert wurde.
      2. Bei Dissens: Nein. Gast musste neu bestellen. Menukarte: Offerte (ev. mit Zusatz: solange Vorrat).
      3. Nein, da keine Obligation zustande gekommen.

     

     

  28. Herr Boldi Trink kauft von der Firma "Invinoveritas AG" 3 Kartons "Chateau Migraine" a 12 Flaschen für Fr. 15.-- pro Flasche. Heute trifft die Lieferung bei ihm ein. Er öffnet sofort eine Flasche, um den Wein zu kosten. Nachdem ersten Schluck stellt er fest, dass der Wein nach Zapfen schmeckt. Er öffnet die nächste, trinkt wieder nur einen Schluck und macht die gleiche Feststellung usw. Bei der 13. Flasche hat er genug. Er will diesen Wein nicht behalten. Handeln Sie für ihn!


Wandelung

 

 

 

§ 2 Schenkung

 

  1. Definition:

 

- unentgeltliche Abtretung einer Forderung

- abstraktes Schuldversprechen

- Schulderlass; eigentliche Schuldübernahme etc.

 

Schenkung kann sich mit anderen Vertragstypen überlagern: hier bestehen die Vorschriften zur Schenkung parallel zu den anderen Normen (insbes. die Formvorschriften sind einzuhalten).

 

 

  1. Gültigkeitsvoraussetzungen:

 

 

  1. Unentgeltlichkeit:

 

 

 

  1. Auflage:

 

 

 

  1. gemischte Schenkung:

 

 

 

  1. Pflichten des Schenkenden:

 

 

 

  1. Rückfall der Schenkung:

 

 

 

  1. Schenkung auf den Todesfall:

 

 

 

 

§ 3 Miete

 

  1. Grundsätzliches:
  2.  

    1. Definition

 

 

 

    1. Abgrenzung:

 

 

 

    1. unabdingbare Vertragsbestandteile:

 

 

 

2. Pflichten und Rechte des Mieters

 

 

 

3. Pflichten und Rechte des Vermieters

 

 

 

 

4. Dauer des Mietverhältnisses


Der Mietvertrag kann abgeschlossen werden

 

 

 

5. Kündigungsschutzbestimmungen

 

Die Kündigung ist nichtig, wenn Formfehler vorliegen

 

 

 

6. Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen

 

 

 

Übungsfragen Mietrecht

 

1. Welches sind die Hauptpflichten des Mieters?

Bezahlung des Mietzinses / sorgfältiger Gebrauch der Mietsache

 

2. Welches sind die Hauptpflichten des Vermieters?

(Termingerechte) Übergabe und Erhaltung der Mietsache in einem tauglichen Zustand

 

3. Welche Form schreibt das Gesetz für den Abschluss von einem Mietvertrag vor?

Keine

 

4. Was ist ein Koppelungsgeschäft?

Um den Mietvertrag abschliessen zu können, müsste der Mieter gegenüber dem Vermieter oder einem Dritten eine Verpflichtung übernehmen, die nicht unmittelbar mit dem Gebrauch der Mietsache zusammenhängt.

 

5. Was sind die Konsequenzen eines verbotenen Koppelungsgeschäftes für den gekoppelten Vertrag und für den Mietvertrag?

Das Koppelungsgeschäft ist nichtig, der Mietvertrag gültig

 

6. Was kann der Mieter tun, wenn am Einzugstermin die Wohnung nicht frei ist?

Nachfrist ansetzen (ev. Fixgeschäft), Wahlrecht ausüben / Schadenersatz

 

7. Ist ein Antrittsprotokoll / Übergabeprotokoll obligatorisch?

nein

 

8. Wie lange können Mängel der Wohnung bei Antritt derselben noch geltend gemacht werden?

Übliche Mängelrügefrist für offene und versteckte Mängel

 

9. Wer hat kleine Mängel während der Vertragsdauer zu tragen?

Mieter (bis ca. Fr. 100.-- )

 

10. Wann liegt ein schwerer Mangel vor?

Wenn die Tauglichkeit der Mietsache zum vorausgesetzten Gebrauch erheblich geschmälert oder sogar ausgeschlossen ist.

 

11. Welches Recht steht dem Mieter bei einem schweren Mangel der Mietsache bei Antritt des Mietverhältnisses zusätzlich zu?

Der Mieter kann bei Mietbeginn vom Vertrag zurücktreten.

 

12. Welche Rechte hat der Mieter bei mittleren und schweren Mängeln während der Mietdauer?

Mangelbeseitigung / Herabsetzung des Mietzinses / Schadenersatz / Ersatzvornahme

 

13. Hat der Mieter ein Einsichtsrecht in das Rückgabeprotokoll des Vormieters?

ja

 

14. Darf der Vermieter die Aufnahme des pflegebedürftigen Vaters verbieten?

Nein, falls nichts Gegenteiliges aus dem vereinbarten Zweck hervorgeht.

 

15. Darf der Vermieter die Untermiete verbieten?

Grundsätzlich ist die Untermiete erlaubt. Der Vermieter darf jedoch seine Zustimmung zur Untermiete verweigern, wenn

 

16. Bedarf es der Information des Vermieters über eine Untervermietung?

Ja

 

17. Darf der Vermieter ein Depot verlangen?

Ja, aber höchstens drei Monatsmieten bei Wohnräumen

 

18. Wie hoch darf das Depot bei Geschäftsräumen maximal sein?

Keine Beschränkung

 

19. Welche zwingenden Regeln sind bezüglich der Hinterlegung des Mietzinsdepot zu beachten?

 

20. Wann muss die Bank dem Mieter das Depot auf dessen alleiniges Verlangen herausgeben?

 

21. Was kann der Vermieter unternehmen, wenn der fällige Mietzins nicht oder nicht in voller Höhe bezahlt wurde?

Schriftlich neue Zahlungsfrist ansetzen, mit der Androhung, dass bei unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist das Mietverhältnis gekündigt werde.

 

22. Darf der Mieter bei klaren Mängeln ohne Zustimmung des Vermieters den Mietzins herabsetzen?

Nein

 

23. Darf der Mieter bei klaren Mängeln ohne Zustimmung des Vermieters den Mietzins hinterlegen?

Der Mieter einer unbeweglichen Sache: ja

 

24. Ist Schadenersatz durch den Vermieter für Schäden, welche durch einen Mangel der Mietsache verursacht wurden, in jedem Falle geschuldet?

Nein, nur wenn der Vermieter nicht beweisen kann, dass ihn kein Verschulden trifft.

 

25. Wann darf ein Mieter einen Mangel auf Kosten des Vermieters beheben lassen?

Wenn der Vermieter den Mangel kennt und ihn nicht innert angemessener Frist beseitigt.

 

26. Darf der Vermieter die vermieteten Räume jederzeit betreten?

Der Mieter muss dem Vermieter den Zutritt zum Mietobjekt zur Vornahme von Unterhaltsarbeiten gestatten. Ebenfalls besteht ein Besichtigungsrecht soweit dies für einen Verkauf der Liegenschaft oder die Wiedervermietung nötig ist. Der Vermieter muss seinen Besuch jedoch rechtzeitig ankündigen. Verweigert der Mieter dem Vermieter den Zutritt zu Unrecht, so kann der Mieter schadenersatzpflichtig werden.

 

27. Darf der Vermieter die vermieteten Räume unter Voranmeldung von 14 Tagen immer betreten?

Eine gesetzliche Frist besteht nicht. Der Vermieter muss –ausser in dringenden Fällen- seinen Besuch rechtzeitig ankündigen. Er muss deshalb mit dem Mieter Kontakt aufnehmen und einen Termin vereinbaren.

 

28. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit dem Vermieter ein Betretungsrecht der vermieteten Räume zusteht?

Für Erneuerungsarbeiten:

Für Wiedervermietung:

 

29. Unter welchen Voraussetzungen darf der Vermieter eine Wohnung renovieren?

Für Erneuerungsarbeiten:

 

30. Was versteht man unter einer Wohnung der Familie?

Die von einem Ehepaar bewohnten Räumlichkeiten (unter Einschluss der Nebenräume), die ihm als Heim dienen. Keine Familienwohnungen sind somit:

 

31. Ist ein kinderloses Ehepaar eine Familie im Sinne des Mietrechtes?

Ja (Ehepaar)

 

32. Ist ein Konkubinatspaar mit Kindern eine Familie im Sinne des Mietrechtes?

Nein

 

33. Welche Konsequenzen auf den Mietvertrag hat der Tod des Vermieters?

keine

 

34. Welche Konsequenzen auf den Mietvertrag hat der Tod des Mieters?

Die Erben können mit Einhaltung der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen.

 

35. Welche Konsequenzen auf den Mietvertrag hat der Verkauf der Liegenschaft?

Bei einer Eigentumsübertragung der Mietsache gehen von Gesetzes wegen sämtliche Rechte und Pflichten auf den Erwerber über.

 

36. Wann ist der Mietzins geschuldet, wenn keine vertragliche Regelung darüber getroffen wurde?

Der Mieter muss den Mietzins uns allenfalls die Nebenkosten am Ende jedes Monats, spätestens aber am Ende der Mietzeit bezahlen, falls kein anderer Zeitpunkt vereinbart oder ortsüblich ist.

 

37. Was versteht man unter der Sorgfaltspflicht des Mieters?

Der Mieter hat das Mietobjekt mit der gebotenen Sorgfalt zu gebrauchen. Er darf sie weder beschädigen, noch ohne Zustimmung des Vermieters verändern. Er muss dafür sorgen, dass keine vermeidbaren Schäden eintreten, wenn er die Sache nicht gebraucht.

 

38. Was versteht man unter der Pflicht zur Rücksichtnahme des Mieters?

Er hat auf andere Hausgenossen angemessene Rücksicht zu nehmen und ihr Privatleben und ihr Ruhebedürfnis zu respektieren. Er muss die Weisungen gemäss Hausordnung beachten.

 

39. Was kann der Vermieter gegen einen Mieter unternehmen, welcher seine Pflicht zur Sorgfalt oder Rücksichtnahme verletzt? Vorgehensschritte?

Eine vorzeitige Kündigung kann ausgesprochen werden, wenn:

 

40. Kann der Mieter vom Vermieter verlangen, dass ihm der Mietzins des Vormieters mitgeteilt wird?

Ja

 

41. Wie muss der Mieter vorgehen, wenn er einen Teil des Mietzinses hinterlegt und diese Hinterlegung auch sichern will? Unter welchen Voraussetzungen erhält der Vermieter den hinterlegten Mietzins zurück?

 

42. Was ist ein Ersatzmieter?

Ein Mieter, der bereit ist, den Mietvertrag des Vormieters zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen und weiterzuführen.

 

43. Was heisst "empfangsbedürftig"?

Eine Mitteilung entfaltet ihre Wirkung erst, wenn sie beim Empfänger eingetroffen ist, d.h. wenn sie in dessen Machtbereich übergegangen ist (z.B. Briefkasten, Postfach)

 

44. Wie lange ist die gesetzlich Kündigungsfrist für unbewegliche Sachen?

Frist von drei Monaten auf einen ortsüblichen Termin oder, wo es keinen Ortsgebrauch gibt, auf das Ende einer sechsmonatigen Mietdauer.

 

45. Wie lange ist die gesetzliche Kündigungsfrist für Wohnungen?

Frist von drei Monaten auf einen ortsüblichen Termin oder, wo es keinen Ortsgebrauch gibt, auf das Ende einer dreimonatigen Mietdauer.

 

46. Wie lange ist die gesetzliche Kündigungsfrist für Geschäftsräume?

Frist von sechs Monaten auf einen ortsüblichen Termin oder, wo es keinen Ortsgebrauch gibt, auf das Ende einer dreimonatigen Mietdauer.

 

47. Wie lange ist die gesetzliche Kündigungsfrist für möblierte Zimmer und Einstellplätze?

Frist von zwei Wochen auf das Ende eine einmonatigen Mietdauer.

 

48. Wie lange ist die gesetzliche Kündigungsfrist für bewegliche Sachen?

Frist von drei Tagen auf einen beliebigen Zeitpunkt.

 

49. Handelt es sich bei diesen Kündigungsfristen um absolut zwingende, relativ zwingende oder dispositive Normen?

Dispositive Normen

 

50. Unter welchen Voraussetzungen steht dem Vermieter ein Retentionsrecht zu?

 

51. Wer führt die Retention durch und welche Bedeutung hat sie?

 

52. In welcher Form muss der Vermieter von Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten kündigen?

Bei Wohn- und Geschäftsräumen schriftlich auf einem Formular, das vom Kanton genehmigt ist und angibt, wie der Mieter vorzugehen hat, wenn er die Kündigung anfechten oder eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen will.

 

53. Was ist die Konsequenz, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Form vom Vermieter nicht eingehalten wurde?

Die Kündigung ist nichtig.

 

54. In welcher Form muss der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen kündigen?

Schriftlich

 

55. Was ist die Konsequenz, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Form vom Mieter nicht eingehalten wurde?

Die Kündigung ist nichtig.

 

 

56. Was hat der Vermieter bei einer Familienwohnung zusätzlich zu beachten?

Die Kündigung durch den Vermieter und die Ansetzung einer Zahlungsfrist mit Kündigungsandrohung sind dem Mieter und seinem Ehegatten separat zuzustellen.

 

57. Was haben die Mieter bei einer Familienwohnung zusätzlich zu beachten?

Ein Ehegatte kann den Mietvertrag nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des anderen kündigen.

 

58. Was versteht man unter Kündigung aus wichtigem Grund?

Wichtige Gründe sind aussergewöhnliche, bei Vertragsschluss unbekannte und nicht voraussehbare Umstände, die die Fortsetzung des Mietvertrages untragbar machen. Die Umstände müssen schwerwiegend sein (ernste Krankheit, Erben sind nicht in der Lage, das Geschäft weiterzuführen etc.).

 

59. Welchen Einfluss hat der wichtige Grund auf die Kündigungsfristen?

Liegen wichtige Gründe vor, so können die Parteien das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist auf jeden beliebigen Zeitpunkt kündigen. Ev.: Schadenersatz geschuldet.

 

60. Welches sind im Kanton Zürich die zwei ortsüblichen Kündigungstermine?

31. März und 30. September

 

61. Für welche Mängel der Mietsache hat der Mieter bei Rückgabe derselben aufzukommen?

Der Mieter haftet für:

 

62. Wie muss eine Mietzinserhöhung oder eine andere einseitige Änderung des Mietvertrages durch den Vermieter mitgeteilt werden?

Der Vermieter muss die Mietzinserhöhung etc. mindestens 10 Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf einem vom Kanton genehmigten Formular mitteilen und begründen (Achtung: Datum der effektiven Zustellung gilt).

 

63. Wo und innert welcher Frist kann der Mieter eine Mietzinserhöhung anfechten?

 

64. Was kostet das Verfahren der Mietzinsanfechtung?

Verfahren vor Schlichtungsbehörde ist kostenlos.

 

65. Hat der Mieter bei einer Senkung der Hypothekarzinse einen Anspruch auf eine Mietzinssenkung?

ja

 

66. Muss der Vermieter von sich aus den Mietzins senken, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind?

nein

 

67. Wie muss der Mieter vorgehen, wenn er glaubt, ihm stünde eine Mietzinssenkung zu?

 

68. Wann ist eine Kündigung missbräuchlich?

Die Kündigung ist insbesondere dann missbräuchlich und somit anfechtbar, wenn sie ausgesprochen wird, weil:

 

69. Was sind die Konsequenzen einer missbräuchlichen Kündigung im Mietrecht?

Die Kündigung ist anfechtbar.

 

70. Was sind die Konsequenzen einer nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form mitgeteilten Kündigung?

Die Kündigung ist nichtig.

 

71. Was sind die Konsequenzen, wenn eine Kündigung die Kündigungsfrist oder den Termin nicht einhält?

Halten die Parteien die Frist oder den Kündigungstermin nicht ein, so gilt die Kündigung für den nächstmöglichen Termin.

 

72. Wie muss der Mieter bei einer missbräuchlichen Kündigung vorgehen?

Einreichung eines Anfechtungsbegehrens innert 30 Tagen ab Erhalt der Kündigung bei der Schlichtungsbehörde.

 

73. Was kann ein Mieter noch unternehmen, wenn feststeht, dass eine Kündigung rechtsgültig auf den Termin X.Y. ergangen ist?

Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen.

 

74. Innert welcher Frist muss das Begehren um Erstreckung des Mietverhältnisses gestellt werden.

 

75. Was bedeutet Eigenbedarf?

Der Eigenbedarf des Vermieters für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte muss ernsthaft, konkret und aktuell sein. Er muss auf tatsächlichen und beweisbaren Fakten beruhen. Es darf sich nicht um einen Vorwand handeln, um den Mieter loszuwerden.

 

76. Schliesst Eigenbedarf eine Erstreckung aus?

Nein; selbst wenn dringender Eigenbedarf des Vermieters vorliegt, kann eine Erstreckung gewährt werden.

 

77. Wie findet die Schlichtungsstelle und allenfalls hernach das Mietgericht ein faires Urteil?

Durch die spezielle Zusammensetzung des Gerichtes (je ein Vertreter des Hauseigentümer- und Mieterverbandes)

 

78. Was muss die zuständige Behörde bei einem Erstreckungsverfahren berücksichtigen?

Die zuständige Behörde berücksichtigt insbesondere:

 

79. Wann ist eine Erstreckung von vornherein ausgeschlossen?

 

80. Kann ein Untermietverhältnis erstreckt werden? Welche Einschränkung gilt es zu beachten?

Ja, aber die Erstreckung des Untermietverhältnisses kann längstens bis zu dem Tag gewährt werden, an dem der Hauptmietvertrag ordentlich oder infolge einer Erstreckung endet.

 

81. Darf der Mietzins für die Dauer der Erstreckung erhöht werden?

Ja, der Vermieter wie auch der Mieter können verlangen, dass der Vertrag im Erstreckungsentscheid den veränderten Verhältnissen angepasst wird.

 

82. Was ist der Unterschied zwischen Instandhaltung und Erneuerung/Renovation und welche Konsequenzen hat dies für den Mieter?

 

83. Wie wird eine Wohngemeinschaft oder ein Konkubinatspaar rechtlich behandelt, wenn alle Mieter den Mietvertrag unterzeichnet haben?

Einfache Gesellschaft

 

84. Dürfen in einem Mietvertrag Haustiere verboten werden?

Ja. Grundsätzlich herrscht Vertragsfreiheit.

 

85. Darf in einer Hausordnung das Rauchen auf Balkon und im Treppenhaus verboten werden?

Grundsätzlich ja.

 

86. Darf der Vermieter Auskunft über das Einkommen des Mieters verlangen?

 

87. Warum greift der Staat im Mietrecht dermassen in die Privatautonomie der Vertragsparteien ein?

Um die (vermeintlich) schwächere Partei zu schützen.

 

88. Am 26. September 1996 - mehr als zwei Jahre nach seinem Wohnungswechsel - erhielt Herr Moser zu seiner grossen Überraschung vom früheren Hausbesitzer zwei Heizkostenabrechnungen mit Nachzahlungsforderungen. Weil seinerzeit bei seinem Auszug niemand die Heizabrechnungen erwähnte, glaubte er, es sei alles in Ordnung. Herr Moser möchte wissen, ob er noch für die Winter 1990/91 und 1991/92 Nachzahlungen leisten müsse.

Grundsätzlich fünfjährige Verjährungsfrist für periodische Zahlungen.

 

89. Sie sind Mieter einer 3-Zimmerwohnung in Zürich. Sie möchten, weil Sie per 1. August 1994 eine billigere 4-Zimmerwohnung gefunden haben, die 3-Zimmerwohnung ohne Einhaltung von Kündigungsfrist und Kündigungstermin auf dieses Datum hin verlassen. Unter welchen exakten Voraussetzungen können Sie dies?

 

90. Sie sind Eigentümer eines Einfamilienhauses in Bern. Heute (24. März 1993) erfahren Sie, dass die Kantonalbanken den Hypothekarzins per sofort um 1/2% erhöhen. Sie möchten diese Mehrkosten auf Ihre Mieter (Ehepaar) abwälzen und den Mietzins erhöhen. Wie müssen Sie genau vorgehen? Auf wann ist diese Anpassung möglich?

 

91. Herr und Frau Maurer haben eine 5 ½-Zimmer-Wohnung gemietet. Einige Monate nach dem Einzug fällt in der Stube der Verputz herunter. Da der Vermieter auf mehrere Telefonanrufe nicht reagiert hat, möchten Maurers nun wissen, welche Möglichkeiten sie haben, um gegen den Vermieter vorzugehen? Wie wäre die Rechtslage, wenn die Familie Maurer eine 7 ½ Zimmer-Wohnung gemietet hätte?

 

 

 

 

§ 4 Pacht

 

  1. Definition

 

 

 

  1. Abgrenzung zur Miete:

 

 

 

  1. Abgrenzung zum Lizenzvertrag:

 

 

 

 

§ 5 Gebrauchsleihe ( OR 305-311)

 

  1. Einleitung

 

 

 

  1. Pflichten des Entlehners:

 

 

 

  1. Haftung des Verleihers:

 

 

 

  1. Beendigung:

 

Jederzeit fristloses Rückforderungsrecht des Verleihers, ausser:

 

 

 

 

§ 6 Das Darlehen (OR 312-318)

 

  1. Einleitung

 

 

 

  1. Beendigung:

 

 

 

  1. Partiarisches Darlehen:

 

 

 

  1. Darlehen bei Bankgeschäften:

 

 

 

  1. Unterschiede Leihe - Darlehen:

 

 

 

 

 

§ 7 Einzelarbeitsvertrag (OR 319- 343)

 

  1. Begriff (OR 319)
  2. Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienste des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes.

     

     

  3. Grundsätzliches

    Ein Arbeitsvertrag kann formlos abgeschlossen werden (OR 320).

 

 

  1. Pflichten und Rechte des Arbeitnehmers:

 

 

 

  1. Pflichten des Arbeitgebers (OR 322ff)

 

 

 

  1. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Ist der Arbeitsvertrag auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen worden, so endigt er mangels anderer Abrede mit Ablauf dieser Zeit. Eine Kündigung ist nicht notwendig. Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis nach dessen Ablauf stillschweigend fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert.

Der auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Arbeitsvertrag läuft so lange weiter, bis er von einer Vertragspartei gekündigt wird. Für die Kündigung müssen im Minimum die gesetzlichen Fristen von OR 335a-335c eingehalten werden. Weitere Schutzbestimmungen:

 

 

  1. Das Konkurrenzverbot (OR 340)

 

 

Übungsfragen Arbeitsrecht

 

  1. Herr Nägeli ist seit über 10 Jahren bei der Firma Nett in Silvaplana angestellt. Sein Arbeitgeber beauftragt ihn eines Tages, aushilfsweise für einen erkrankten Staplerfahrer einzuspringen. Da Herr Nägeli diese Tätigkeit zum erstenmal ausübt, verletzt er infolge eines Bedienungsfehlers einen Werkstattbesucher. Wer haftet für den Schaden?
    OR 41 / OR 55
  2.  

  3. Herr Emsig arbeitet seit acht Jahren in derselben Firma. Am 31. Januar überreicht ihm sein Arbeitgeber das Kündigungsschreiben, für dessen Erhalt er gleichentags gezeichnet hat. Auf Grund psychischer Probleme im Zusammenhang mit der Kündigung war Herr Emsig den ganzen Monat Februar ärztlich attestiert zu 100% arbeitsunfähig. Wann endigt das Arbeitsverhältnis?
    31. April
  4.  

  5. Kuno ist als Maler beim Malermeister Roth angestellt. Herr Roth wird von Herrn Schwarz beauftragt, das Wohnzimmer weiss zu streichen. Kuno wird von seinem Arbeitgeber mit dieser Arbeit betraut. Da es das erste Mal ist, dass Kuno selbständig arbeiten soll, ist er verständlicherweise etwas nervös. Prompt fällt ihm der Pinsel aus der Hand; der teure Perserteppich von Herrn Schwarz wird schwer in Mitleidenschaft gezogen. Die Reinigungskosten belaufen sich auf mehrere hundert Franken. Gegen wen und aus welchen Titeln kann Herr Schwarz vorgehen?
  6. vertragliche Haftung / OR 41 / OR 55

     

  7. Unter Einhaltung welcher Fristen und Termine kann ein Einzelarbeitsvertrag gekündigt werden?
    Während der Probezeit?
    Nach zwölf Monaten Vertragsdauer?
    Nach sechs Jahren Vertragsdauer?
    innerhalb von 7 Tagen / b) innerhalb von 2 Monaten / c) innerhalb von 2 Monaten
  8.  

  9. Frau Fröhlich tritt am 1.4.1987 bei der Firma Sauer & Co. eine Stelle als Sekretärin an. In der ersten Woche merkt Sie, dass der Chef zurecht so heisst und möchte sobald als möglich wieder die Stelle verlassen. Helfen Sie ihr!
  10. Kündigungsfrist innerhalb der Probezeit: 7 Tage

     

  11. Welche Erfordernisse müssen erfüllt sein, damit ein Konkurrenzverbot im Arbeitsrecht sicher gültig ist?
    Es muss schriftlich vereinbart werden.
    Der Arbeitnehmer muss bei Abschluss des Konkurrenzverbotes handlungsfähig sein
    Das Konkurrenzverbot muss angemessen nach Zeit, Ort und Gegenstand begrenzt sein
    Der Arbeitnehmer muss Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse gehabt haben, wodurch er den Arbeitgeber erheblich schädigen könnte
    Das Konkurrenzverbot fällt dahin, wenn der Arbeitgeber nachweisbar kein erhebliches Interesse mehr daran hat oder wenn er dem Arbeitnehmer (ohne wichtigen Grund) gekündigt hat.
  12.  

  13. Herr Schnori ist Handlungsbevollmächtigter der Firma "Sorglos AG". Er unter- schreibt für das Unternehmen einen Kreditvertrag über Fr. 200'000.—und zwar mit "ppa. Schnori". Was sagen Sie dazu?
    Unter Einhaltung welcher Fristen kann ein Einzelarbeitsvertrag gekündigt werden? (alle Möglichkeiten)
  14.  

  15. Welche Verträge auf Arbeitsleistung kann man unterscheiden?
    Arbeitsvertrag
    Werkvertrag
    Auftrag
  16.  

  17. Wie ist der Einzelarbeitsvertrag definiert?
    Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Leistung von Arbeit auf Zeit gegen Entgelt in einem Unterordnungsverhältnis zum Arbeitgeber.
  18.  

  19. Muss der Arbeitgeber bei unverschuldeter Verhinderung des Arbeitnehmers den Lohn zahlen?
    Ja, für mindestens 3 Wochen im Jahr. Diese Zeitspanne erhöht sich mit der Dauer des Arbeitsverhältnisses.
  20.  

  21. Darf man seinen künftigen Lohn an Dritte abtreten?
    Das ist lediglich zur Sicherung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten erlaubt.
  22.  

  23. Gegen welche Kündigungen kann sich der Arbeitnehmer wehren?
    Gegen missbräuchliche Kündigungen (z.B. aus Rache). Sanktion: Entschädigung (Kündigung bleibt aufrecht).
    Gegen Kündigungen zur Unzeit (z.B. bei Krankheit und Unfall während gewisser Dauer). Sanktion: Kündigung ist nichtig.
  24.  

  25. Wann ist eine fristlose Entlassung zulässig?
    Wenn wichtige Gründe vorliegen, die eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses bis zum ordentlichen Kündigungstermin unzumutbar machen.
  26.  

  27. Was beinhaltet ein Konkurrenzverbot?
    Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, den Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zu konkurrenzieren.
  28.  

  29. Unter welchen Voraussetzungen ist die Vereinbarung eines Konkurrenzverbots gültig?
    Schriftliche Vereinbarung
    Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse
    Angemessene Begrenzung nach Ort, Zeit und Gegenstand
  30.  

  31. Was bedeuten die Abkürzungen "ppa." und "i.V."?
    ppa.= per procura. Prokurist
    i.V.= in Vertretung. Handlungsbevollmächtigter nach Art. 462 OR.
  32.  

  33. Was regelt ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV)?
    Der GAV stellt für eine bestimmte Branche zwingende Vorschriften für die einzelnen Arbeitsverhältnisse auf. Er kommt durch Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden oder durch Allgemeinverbindlicherklärung durch den Staat zur Anwendung.
  34.  

  35. Was ist ein Normalarbeitsvertrag?
    Es handelt sich um einen Regierungserlass, der für bestimmte Erwerbezweige Vorschriften aufstellt, die aber nur gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  36.  

  37. Was unterscheiden Werkvertrag und Auftrag vom Arbeitsvertrag?
    Werkvertrag und Auftrag regeln die Leistung selbständiger Arbeit.

 

 

 

§ 8 Werkvertrag (OR 363 - 379)

 

  1. Einleitung
    1. Begriff:

      Vertrag, durch den sich der Unternehmer zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolges und der Besteller zur Leistung einer Vergütung verpflichtet (wesentlicher Vertragsbestandteil ist die Bestimmtheit des geschuldeten Erfolges, nicht der Preis wie z.B. im Kaufrecht) Der Begriff Werk umfasst jedoch nicht nur das Erstellen einer neuen Sache, sondern auch das Ändern oder Reparieren einer bestehenden Sache.
    2.  

    3. Gefahrtragung:

      Übergang von Nutzen und Gefahr erst mit der Ablieferung, d.h. der Unternehmer trägt das Risiko des Untergangs vor der Ablieferung (anders als im Kaufrecht).

      Ausnahmen:

      Bei Mängel des gelieferten Stoffes des Bestellers bzw. erteilten Anweisungen.

      Zerfall oder Untergangsgrund liegt im Bereich des Bestellers (z.B. OR 369)
    4.  

    5. Abgrenzung zum Kauf:
    6. Beim Kauf ist die Sachübergabe und Eigentumsverschaffung geschuldet, beim Werkvertrag die Leistung eines bestimmten Erfolges

      Bei einer erst herzustellenden Sache: Vorliegen eines Kaufes bei routinemässiger Herstellung, dagegen Werkvertrag bei einem einmaligen (noch herzustellenden) Einzelstück. Die Auswirkungen dieser Unterscheidung sind folgende:

      Nachbesserungsanspruch nur bei Werkvertrag (OR 368 Abs. 2)

      Gefahrübergang bei Ablieferung des Werks, OR 376 (nicht bei Vertragsschluss wie im Kaufrecht)

      Preis nur beim Kauf wesentlicher Vertragsbestandteil

      Unterschiedliche Rücktrittsmöglichkeiten (Vermutung des Rücktritts gemäss OR 190 gilt nur beim Kauf).

       

    7. Abgrenzung zu Verträgen auf Arbeitsleistung:

      Unterschiedliche Leistungspflicht: Erfolg (Werkvertrag) gegen Arbeitseinsatz (Arbeitsvertrag)

     

     

  2. Pflichten und Rechte des Bestellers:

    Leistung einer Vergütung bei Ablieferung des Werkes (OR 372/373/374, ansonsten: Auftragsverhältnis). Folgende Varianten sind denkbar:

    Vertragliche Vereinbarung einer Pauschale, OR 373 (Risiko liegt beim Unternehmer). Gesetzliche Schranke aber für den Fall, dass ausserordentliche Umstände Mehraufwendungen erfordern (objektiv und werksimmanente kostenerhöhende Faktoren, mit denen die Parteien nie gerechnet haben und nie rechnen mussten)

    Bei Fehlen einer Vereinbarung: Der Preis ist nach Massgabe der geleisteten Arbeit und der Aufwendungen festzusetzen (inklusive angemessener Gewinn, OR 374)

    Exkurs Kostenvoranschlag (OR 375): Obwohl nicht ganz bindend, trotzdem grosse praxisbezogene Bedeutung. Bei unverhältnismässigen Überschreitungen (über 10%) kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.

    Der Besteller kann jederzeit (grundlos) vom Vertrag zurücktreten, jedoch nur gegen volle Schadloshaltung (Bezahlung der bereits geleisteten Arbeiten etc.) des Unternehmers

    Obliegenheit der Prüfung des Werkes bei Übergabe und sofortiger Rüge von Mängeln nach Entdeckung. Ansonsten gilt das Werk als genehmigt (analog Kaufvertrag, vgl. OR 370). Rügefrist für versteckte Mängel: 1 Jahr (OR 371)

    Bei Mangelhaftigkeit kann der Besteller das Werk zurückweisen, eine Nachbesserung oder eine Preisminderung verlangen. Bei der Rückweisung ist in keine Vergütung geschuldet (analog Kaufvertrag, vgl. OR 368)
  3.  

     

     

  4. Rücktrittsrecht des Bestellers:

    Jederzeitiges Widerrufsrecht, wobei der Besteller für das positive Vertragsinteresse einstehen muss (OR 377)

    Bei Verzögerung des Beginns oder wenn sonst feststeht, dass der Unternehmer nicht rechtzeitig fertig wird gemäss OR 107ff (OR 366 Abs. 1)

    Wenn sich herausstellt, dass eine mängelfreie Ablieferung des Werkes nicht möglich sein wird oder Nebenpflichten verletzt werden (OR 366/II). Der Besteller muss den Rücktritt unter Ansetzung einer Nachfrist androhen. Nach Ablauf dieser Nachfrist hat er die Möglichkeit, das Werk auf Kosten und Gefahr des Unternehmers durch Dritte fertigstellen zu lassen.
  5.  

  6. Pflichten und Rechte des Unternehmers:

    Termingerechte Ablieferung des Werkes (Rücktrittsrecht des Bestellers gemäss OR 107 bei Verspätung, vgl. OR 366)

    Orientierungspflicht (OR 365 Abs. 3):

    Bei Lieferung fehlerhaften Stoffes durch Besteller

    Bei im Bereich des Bestellers liegenden Umständen, die gehörige oder rechtzeitige Erfüllung gefährden

    Bei unverhältnismässiger Überschreitung des ungefähren Kostenvoranschlages (Recht des Bestellers, vom Vertrag zurückzutreten, OR 375)

    Haftung für Mängel des Werkes

    Retentionsrecht bis Werklohn bezahlt ist
  7.  

     

  8. Haftung für Werkmängel:

    Gewährleistungsansprüche entstehen erst mit der Ablieferung des Werkes (vorher: Nicht- oder Schlechterfüllungstatbestände, OR 97ff). Prüfungspflicht des Werkes durch den Besteller "sobald nach dem gewöhnlichen Geschäftsgange tunlich". Offene Mängel sind sofort, versteckte Mängel sofort nach Entdeckung zu rügen (OR 367 / 370).

  9. Rechte des Bestellers:

    Rückweisung des Werkes (OR 368 Abs. 1)
    Preisminderung oder Nachbesserung (OR 368) zuzüglich Schadenersatzansprüche bei Verschulden des Unternehmers
    Der Besteller verwirkt diese Rechte, wenn er für die Mängel des Werkes selber einstehen muss (OR 365/III und 369):
    Bei Erteilen von entsprechenden Weisungen trotz Abmahnung des Unternehmers;
    Durch Lieferung von fehlerhaftem Stoff durch den Besteller und entsprechender Anzeige durch den Unternehmer
  10.  

     

  11. Schadenersatz

    Setzt rechtzeitige Mängelrüge voraus
    Den Unternehmer muss ein Verschulden treffen (vom Besteller zu beweisen);
  12.  

     

  13. Verjährung/Verwirkung

    Gewährleistung für Mängel an beweglichen Werken während der Dauer eines Jahres, für unbewegliche Werke für die Dauer von fünf Jahren seit Ablieferung (OR 371).

    Ausnahmen:

    Bei arglistig verschwiegenen Mängeln (10-Jahresfrist)
    Bei vertraglicher Abänderung der Gewährleistungsregeln.

 

 

 

Übungsfragen Werkvertrag

 

1. Herr Müller bringt sein Auto in die Garage. Als er es abholen will, erklärt ihm der Garagier, er gebe ihm das Auto nur gegen Barzahlung heraus. Ist dies zulässig?
Ja. Ausübung des Retentionsrechtes gemäss ZGB 895.

 

 

 

 

§ 9 Einfacher Auftrag (OR 394 - 406)

 

 

  1. Begriff

    Beauftragter verpflichtet sich zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Besorgung des ihm übertragenen Geschäftes im Interesse und nach dem Willen des Auftraggebers. Hier geht es nicht um die Herstellung von Sachen, sondern um die Erbringung einer Dienstleistung. Alle Verträge auf Arbeitsleistung, die weder Arbeitsverträge noch Werkverträge sind, gelten als Auftrag.
  2.  

     

  3. Grundsätzliches

 

 

 

  1. Abgrenzung
    1. Zum Arbeitsvertrag
      1. ein Subordinationsverhältnis
      2. Kündigung wirkt unverzüglich, im Gegensatz zur Fristgebundenheit im Arbeitsvertrag.

       

       

    2. Werkvertrag

      Tätigwerden im Interesse des Arbeitgebers genügt. Ein bestimmter Erfolg ist nicht geschuldet/garantiert
    3.  

       

    4. Einfache Gesellschaft
    5.  

      Interessen am Geschäft i.d.R. nicht gleicher Art; zudem stehen im Auftrag der einen Partei einseitige Weisungsbefugnisse zu.

       

       

    6. Rechtlich unverbindliche Gefälligkeit

     

    Keine klare Abgrenzung möglich. Die Schwelle zum Auftrag ist vor allem im geschäftlichen Bereich sehr rasch überschritten

     

     

  2. Auftrag und Vollmachterteilung
  3.  

    Unterschiede:

    Zweiseitiges / Einseitiges Rechtsgeschäft

    Betrifft primär Aussen- resp. Innenverhältnis

    Verpflichtung zum Handeln / keine solche Verpflichtung (und ohne besondere Weisung auch kein Recht)

    Das Erteilen eines Auftrages zu einer Rechtshandlung schliesst auch die erforderliche Vollmacht zum Tätigwerden ein (OR 396/II).

     

     

  4. Rechte und Pflichten des Beauftragten
  5.  

    Pflicht, tätig zu werden (OR 394)

    Pflicht, persönlich zu handeln, OR 398 Abs. 3 (Substitution ist nur zulässig bei ausdrücklicher Ermächtigung)

    Pflicht, Weisungen des Mandanten zu befolgen (Abweichung dort zulässig, wo die aktuelle Sachlage sich verändert und die Einholung neuer Weisungen nicht möglich ist nach dem vermutlichen Willen des Mandanten, OR 397)

    Treuepflicht: Orientierung, Beratung des Auftraggebers (Interessenkollisionen vermeiden)

    Geheimhaltungspflicht

    Rechenschafts- und Ablieferungspflicht (OR 400: alles was Beauftragten in Ausübung des Mandates zugekommen ist, hat er dem Auftraggeber auszuhändigen: Aber: Verrechnung mit eigenen Ansprüchen ist jederzeit möglich

    Sorgfaltspflicht: Der Beauftragte haftet für jedes Verschulden (bei Berufen mit öffentlich-rechtlicher Konzessionierung (z.B. bei Rechtsanwälten) gelten erhöhte Anforderungen)

    Retentionsrecht (OR 400)

    Der Beauftragte haftet nicht für einen Erfolg

     

     

  6. Pflichten und Rechte des Auftraggebers
  7.  

    Pflicht zu Auslagen- und Verwendungsersatz (OR 402/I)

    Pflicht zur Befreiung des Beauftragten von eingegangenen Verbindlichkeiten (OR 402/I).

    Leistung eines Honorares, sofern es vereinbart oder für die Leistung des Beauftragten üblich ist (OR 394/III).

     

     

  8. Verjährung:
  9.  

    Ansprüche aus Auftrag unterliegen grundsätzlich der 10-jährigen Verjährungsfrist (OR 127).

    Für Honorarforderungen bestimmter Berufe gilt die 5-jährige Frist (OR 128 Ziff. 3)

     

     

  10. Beendigung:

 

Es gilt der Grundsatz jederzeitiger fristloser Kündigungsmöglichkeit (OR 404/I). Auf das freie und jederzeitige Kündigungsrecht kann nicht verzichtet werden (zwingende Gesetzesnorm), aber: Bei Kündigung zur Unzeit ist Schadenersatz geschuldet (OR 404/II).

 

 

Übungsfragen Auftragsrecht

 

  1. Ludwig besucht das SIB in Dübendorf. Aus diesem Grund beauftragt ihn sein Onkel, seine Wertpapiere zu verwalten. Der Onkel ist aber mit der Leistung von Ludwig nicht zufrieden und möchte den Vertrag fristlos widerrufen. Ist dies zulässig? Begründung?
    Ja. Jederzeitiges Widerrufsrecht. OR 404
  2. Worin unterscheiden sich Werkvertrag und Auftrag?
    Beim Auftrag ist eine Arbeitsleistung als solche, beim Werkvertrag ein bestimmter Arbeitserfolg geschuldet.

 

 

 

§ 10 Sondertyp des Auftrages

 

  1. Mäklervertrag

 

    1. Begriff

      Der Auftraggeber sichert dem Mäkler eine Belohnung für dessen Tätigwerden zu, für den Fall, dass dieses Tätigwerden zum Abschluss des vom Auftraggeber angestrebten Geschäfts führt oder beiträgt. Für das Vorliegen eines Mäklervertrages sind die Elemente Entgeltlichkeit und Erfolgsbedingtheit zwingend erforderlich.

 

Der Mäklervertrag kann in drei verschiedenen Varianten vorkommen:

 

 

    1. Grundsätzliches

 

 

 

    1. Heiratsmäkelei

 

 

 

 

§ 11 Geschäftsführung ohne Auftrag (OR 419 - 424)

 

  1. Begriff

    Gesetzliches Schuldverhältnis, das zustande kommt, wenn der Geschäftsführer willentlich, aber ohne vertragliche oder sonstige rechtserhebliche Veranlassung, im Interesse eines Dritten (Geschäftsherrn) tätig wird.
  2.  

     

  3. Voraussetzungen

    Das Bewusstsein des Geschäftsführers, ohne rechtliche Ermächtigung oder Pflicht für den Dritten zu handeln.

  4. Das Vorliegen eines Vertrages, einer gesetzlichen oder sittlichen Pflicht schliessen GoA aus.

    Der Geschäftsherr muss verhindert sein, die fragliche Angelegenheit selbst zu erledigen.

     

     

  5. Pflichten des Geschäftsführers

    Spontane Ablieferungs- und Orientierungspflicht. Allgemeine Treuepflicht (analog OR 400).

    Sorgfaltspflicht (nach den im Auftrags- und Arbeitsrecht geltenden Prinzipien)
  6.  

     

  7. Rechte des Geschäftsführers


Ersatz seiner Aufwendungen samt Zins soweit die Verwendungen aus der Sicht des Dominus als notwendig oder nützlich betrachtet werden durften (OR 422).


Befreiung von übernommenen Verbindlichkeiten

 

 

 

II. Teil: DAS SACHENRECHT

 

  1. Einleitung

    Im Rahmen dieses Unterrichts können lediglich einige der wichtigsten Begriffe und Institutionen das Sachenrechtes vorgestellt werden. Der nachfolgende Überblick bleibt deshalb ziemlich lückenhaft.
  2.  

     

  3. Begriffe

    Dingliche Rechte sind wie die Immaterialgüterrechte und die Persönlichkeitsrechte absolute Rechte. Die dinglichen Rechte erfassen unmittelbar die Sachen. Sie sind objekt- , und nicht personenbezogen. Sie bestehen gegenüber jedermann und können deshalb auch gegenüber jedermann wirksam werden.

  4. Den absoluten Rechten werden die relativen Rechte gegenübergestellt, welche sich insbesondere aus dem Obligationenrecht ergeben. Sie erfassen nicht direkt ein Objekt, sondern richten sich nur gegen eine bestimmte Person und können nur dieser gegenüber wirksam werden.

     

     

  5. Arten der Sachenrechte


Das umfassende Sachenrecht ist das Eigentumsrecht. Wer Eigentümer einer Sache ist, hat damit eine umfassende Verfügungsgewalt über die Sache.


Dem Eigentumsrecht gegenübergestellt werden die beschränkten dinglichen Rechte. Beschränkte dingliche Rechte vermitteln ihrem Träger lediglich eine beschränkte Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache. Es gibt drei Kategorien von beschränkten dinglichen Rechten: Dienstbarkeiten, Grundlasten und Pfandrechte. Andere als diese drei Kategorien gibt es nicht. Man spricht deshalb von einer beschränkten Zahl der beschränkten dinglichen Rechte, oder von einem numerus clausus der beschränkten dinglichen Rechte.

Das Sachenrecht unterscheidet zwischen beweglichen Sachen (Fahrnis) und unbeweglichen Sachen. In der Gesetzessystematik ist das Sachenrecht jedoch nicht in zwei Abteilungen, ein Immobilien- und ein Mobilienrecht gegliedert. Das Sachenrecht ist einheitlich dargestellt, und die Unterscheidung zwischen Fahrnis und unbeweglichen Sachen tritt lediglich bei den wichtigsten Instituten des Sachenrechtes zutage, so etwa bei der Regelung des Eigentums und des Pfandrechtes.

 

 

 

§ 1 Besitz und Grundbuch

 

I. Der Zusammenhang zwischen Besitz und Grundbuch

 

 

II. Der Besitz

 

  1. Begriff

    Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, ist ihr Besitzer. Übt eine Person diese tatsächliche Gewalt über die Sache deswegen aus, weil sie ein beschränktes dingliches oder obligatorisches Recht ausübt, ist sie unselbständiger Besitzer. Der Eigentümer der Sache, der sie dem anderen zur Ausübung dieser Rechte übertragen hat, ist selbständiger Besitzer (ZGB 919, 920).
  2.  

     

  3. Besitzerwerb (ZGB 922-925)

 

 

 

  1. Der Besitzverlust

 

 

 

  1. Der Besitzesschutz (ZGB 926-929)

 

So darf er beispielsweise nicht den Dieb mit einer Schusswaffe verletzen, der ihm eine Sache von geringfügigem Wert gestohlen hatte. Täte er dies, würde er Gewalt in einem Umfang anwenden, die ihm gemäss ZGB 926 nicht zugesteht und er müsste nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches bestraft werden. Dem Besitzer ist demzufolge unter Umständen zuzumuten, seinen Besitz unfreiwillig aufzugeben, wenn die Abwehr gegen die verbotene Eigenmacht nur mit unverhältnismässiger Gewalt möglich wäre. Bei der Abwehr von verbotener Eigenmacht verdient auch der Störer einen gewissen Schutz.

 

Eine weitere Einschränkung der Gewalterlaubnis von ZGB 926 besteht darin, dass der Besitzer die bewegliche Sache nur dem auf frischer Tat angetroffenen oder unmittelbar verfolgten Täter wieder mit Gewalt abnehmen darf.

 

 

 

  1. Der Rechtsschutz (ZGB 930-937)

 

 

Aus diesen Vermutungen lassen sich drei Wirkungen ableiten, welche im nachfolgenden dargestellt werden:

 

 

  1. Die Defensivwirkung (ZGB 932):

 

 

 

  1. Die Offensivwirkung (ZGB 934):

Der Besitzer, dem die Sache gegen seinen Willen abhanden gekommen ist, kann sie innert fünf Jahren jedem Empfänger abfordern (vorbehalten ZGB 933).

Diese Regelung, wonach der frühere Besitzer dem jetzigen Besitzer die Sache abfordern kann, setzt voraus, dass er die Vermutung, welche zu Gunsten des jetzigen Besitzers spricht, zunächst brechen muss. Erst wenn diese Vermutung zerstört ist, kann er die Sache dem jetzigen Besitzer abverlangen.

Die Vermutung zu Gunsten des jetzigen Besitzers kann er brechen, indem er entweder nachweist

 

Gegen diese beiden Möglichkeiten kann sich der jetzige Besitzer wiederum zur Wehr setzen, indem er zum Beispiel beweist:

Schliesslich verbleibt die Sache beim jetzigen Besitzer, wenn es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt, und er gutgläubig ist (ZGB 935).

 

 

  1. Translativwirkung:

 

Die Aussage, wonach ein Verfügungsgeschäft nur gültig ist, wenn eine rechtfertigende Verfügungsmacht ihm zugrunde liegt, erleidet eine bedeutsame Einschränkung:

 

 

 

 

III. Das Grundbuch

 

Während bei Fahrnis der Besitz das dahinterstehende Recht demonstriert, geschieht dies bei Immobilien durch das Grundbuch. Das Grundbuch äussert sowohl positive, wie auch negative Rechtskraft, was heissen will, dass die in ihm bezeichneten Rechte bestehen, und die darin nicht aufgenommenen Rechte grundsätzlich nicht bestehen.

 

 

 

§ 3 Das Eigentum (ZGB 641ff):

 

I. Allgemeine Bestimmungen

 

  1. Übersicht
  2.  

    Das Gesetz regelt in einem ersten Titel allgemeine Bestimmungen, die sowohl für das Grundeigentum, als auch für das Fahrniseigentum gelten (ZGB 641ff). In einem weiteren Abschnitt wird das Grundeigentum (ZGB 655) und schliesslich das Fahrniseigentum (ZGB 713ff) geregelt.

     

     

  3. Inhalt des Eigentums
  4.  

    Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen (ZGB 641/1). Der Eigentümer hat das Recht, die Sache von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung auf die Sache abzuwehren (ZGB 641/2).

     

    Diese umfassende Verfügungsmacht über die Sache, welche das Eigentum vermittelt, wird durch das Gesetz auf vielfältige Art beschränkt:

     

    Zum einen sind bedeutsame öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen vorhanden, beispielsweise im Baurecht. So kann der Eigentümer eines Grundstückes nicht nach seinem freien Belieben eine Baute darauf errichten. Er ist zahlreichen Einschränkungen unterworfen. Zum andern enthält auch das Privatrecht selber verschiedene Eigentumsbeschränkungen. Insbesondere von Bedeutung in diesem Zusammenhang sind die sogenannten nachbarrechtlichen Vorschriften (ZGB 684ff).

     

    So ist jeder Eigentümer verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentumsrechtes sich aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigte Einwirkungen durch Rauch oder Russ, lästige Dünste, Lärm oder Erschütterung (ZGB 684/2).

     

    Diese Vorschrift erhält eine besondere Aktualität im Zusammenhang mit Umweltschutzfragen. Auch das Gemeinwesen ist in der Ausübung seines Eigentumsrechtes an diese nachbarrechtlichen Schranken gebunden. Baut es beispielsweise trotzdem eine Autobahn mit übermässigen Lärmeinwirkungen auf die Nachbargrundstücke, dürften die Nachbarn grundsätzlich den Betrieb der Autobahn verbieten lassen. Weil die Autobahn nun aber in einem als höher bewerteten öffentlichen Interesse gebaut und betrieben wird, entzieht das Gemeinwesen den Nachbarn die ihnen zustehenden privatrechtlichen Abwehransprüche.

    Der Entzug dieses Abwehrrechtes stützt sich auf das Enteignungsgesetz, und muss entschädigt werden. Neben den öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Eigentumsbeschränkungen sind insbesondere auch die rechtsgeschäftlichen Eigentumsbeschränkungen von Bedeutung.

     

     

  5. Umfang des Eigentums
  6.  

    1. Bestandteil (ZGB 642):
    2.  

      Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum an allen ihren Bestandteilen (ZGB 642/1). Bestandteil einer Sache ist alles, was nach der am Orte üblichen Auffassung zu ihrem Bestande gehört und ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann (ZGB 462/2).

       

      Damit eine Sache Bestandteil einer anderen ist, bedarf es sowohl einer inneren Verbindung, als auch eines äusserlichen Zusammenhanges. Der Bestandteil muss der Sache dienen und darf nicht bloss vorübergehend für sie verwendet werden. So ist beispielsweise die Maschine, um welche herum ein Gebäude so errichtet wird, dass die Maschine nicht ohne Zerstörung des Gebäudes entfernt werden kann, Bestandteil des Gebäudes.

       

      Die Konsequenz davon ist, dass der Bestandteil keine eigene Sache ist, er teile immer das rechtliche Schicksal der Hauptsache. Der Bestandteil kann nicht losgelöst von der Hauptsache verkauft oder verpfändet werden. Auch kein Eigentumsvorbehalt ist am Bestandteil möglich (ZGB 715ff).

       

       

    3. Die Zugehör (ZGB 644):
    4.  

      Die Zugehör ist weniger eng mit der Hauptsache verbunden als der Bestandteil. Auch sie setzt voraus, dass sowohl ein äusserer Zusammenhang, eine gewisse räumliche Beziehung besteht, als auch ein innerer Zusammenhang. Die Zugehör muss so beschaffen sein, dass sie der Hauptsache dient.

       

      Im Gegensatz zum Bestandteil bleibt die Zugehör eine selbständige Sache, über die auch unabhängig von der Hauptsache verfügt werden kann. Ist jedoch nicht auch ausdrücklich etwas gegenteiliges bestimmt worden, dann teilt sie das Schicksal der Hauptsache. Wer somit die Hauptsache verkauft, und die Zugehör nicht ausdrücklich davon ausnimmt, verkauft auch diese.

       

       

    5. Das gemeinschaftliche Eigentum:

 

Gemeinschaftliches Eigentum an einer Sache kann in zwei Formen vorkommen: Als Gesamteigentum oder als Miteigentum. Wesentlich am Gesamteigentum ist, dass die Personen, welche Gesamteigentümer sind, in einem Grundverhältnis zusammengeschlossen werden. Dies kann eine Gütergemeinschaft, Erbengemeinschaft, Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft, oder einfache Gesellschaft sein.

 

Der einzelne Gesamteigentümer kann über seinen ihm rechnerisch zustehenden Anteil nicht in dem Sinne verfügen, als der Erwerber damit einen Bruchteil des Eigentums an der Sache erwerben könnte.

 

Das Eigentum steht wohl mehreren Personen gemeinsam zu, sie können aber nur zusammen über das ganze Eigentum verfügen.

 

Demgegenüber ist Miteigentum dadurch charakterisiert, als dass es den Bruchteil des Eigentumsrechtes an einer Sache definiert, und damit jeder Miteigentümer unabhängig von den andern über seinen Teil verfügen kann.

 

Die Nutzung und Verwaltung der im Miteigentum stehenden Sache ist ausführlich geregelt (ZGB 647ff).

 

§ 4 Die beschränkten dinglichen Rechte

 

  1. Allgemeines
  2. Das Gesetz beschränkt die Zahl der beschränkten dinglichen Rechte auf drei Kategorien:

    Dienstbarkeiten, Grundlasten und Pfandrechte. Andere als diesen Kategorien zugehörige beschränkte dingliche Rechte gibt es nicht. Man spricht deshalb von einem numerus clausus der beschränkten dinglichen Rechte.

     

    Beschränkte dingliche Rechte können auch an der eigenen Sache errichtet werden.

     

     

  3. Grunddienstbarkeiten (ZGB 730ff )
  4.  

    Inhalt einer Grunddienstbarkeit ist stets ein passives Verhalten des Verpflichteten: Er muss eine bestimmte Tätigkeit des andern dulden, oder eine bestimmte eigene Tätigkeit unterlassen. Verpflichteter in der Grunddienstbarkeit ist immer der jeweilige Eigentümer eines bestimmten Grundstückes.

     

    Berechtigt an einer Dienstbarkeit ist entweder der Eigentümer eines bestimmten Grundstückes (Grunddienstbarkeit) oder eine bestimmte Person (Personaldienstbarkeit).

    Das Dulden oder Unterlassen des Verpflichteten kann beispielsweise darin bestehen, zu dulden, dass ein anderer eine Leitung durch das eigene Grundstück führt (Leitungsrecht), oder dass geduldet wird, dass ein anderer ein Gebäude auf dem eigenen Grundstück errichtet (Baurecht), oder dass der Verpflichtete es unterlässt, sein eigenes Grundstück zu überbauen.

     

     

  5. Die Grundlasten (ZGB 782)
  6.  

    Durch die Grundlast wird der jeweilige Eigentümer eines Grundstückes zu einer Leistung an einen Berechtigten verpflichtet.

     

    Er haftet für diese Leistung ausschliesslich mit seinem Grundstück.

     

    Berechtigter kann entweder eine genau bezeichnete Person, oder der jeweilige Eigentümer eines andern Grundstückes sein (ZGB 782/2).

     

    Die Leistung in der Grundlast besteht nicht in einem passiven Verhalten, sondern in einer aktiven Handlung. Sie kann beispielsweise darin bestehen, dass der Eigentümer eines Waldgrundstückes verpflichtet wird, jährlich fünf Ster Holz zu liefern oder in einem landwirtschaftlichen Grundstück täglich so und soviel Liter Milch zu liefern.

     

     

     

  7. Die persönlichen Dienstbarkeiten (ZGB 745ff)

 

Ist bei einer Dienstbarkeit nicht der jeweilige Eigentümer eines andern Grundstückes berechtigt, sondern eine bestimmte Person, spricht man von einer persönlichen Dienstbarkeit oder Personaldienstbarkeit. Während bei der Grunddienstbarkeit der Bestand des Rechtes durch einen Eigentümerwechsel des belasteten oder begünstigten Grundstückes unbeachtlich ist und insofern begrifflich bereits feststeht, dass die Grunddienstbarkeit vererblich und übertragbar ist, ist dies bei der Personaldienstbarkeit nicht der Fall. Gewisse Personaldienstbarkeiten sind vererblich und übertragbar, andere sind es nicht.

 

Das Gesetz zählt zunächst einzelne Personaldienstbarkeiten auf (Nutzniessung, Wohnrecht, Baurecht und Quellenrecht / ZGB 776, 779, 780, 781), und fasst dann unter dem Begriff "andere Dienstbarkeiten" die Personaldienstbarkeiten zusammen, welche einen anderen Inhalt aufweisen. In dieser umfassenden Kategorie der "anderen Dienstbarkeiten finden alle Verpflichtungen Platz, welche ein Dulden oder Unterlassen beinhalten.

 

 

Die Nutzniessung gibt dem Berechtigten das Recht, eine Sache zu gebrauchen, ohne deren Substanz zu verändern. Sie ist nicht übertragbar. Die tatsächliche Ausübung der Nutzniessung kann der Berechtigte aber einem andern überlassen (ZGB 758).

 

Wem die Nutzniessung an einem Einfamilienhaus übertragen wird, kann deshalb wahlweise entweder das Haus selber bewohnen oder es an einen Dritten vermieten und den Mietzins für sich verwenden.

 

 

Üblicherweise wird das Wohnrecht als relatives Recht durch einen Mietvertrag begründet. Der Mietvertrag kann durch eine Vormerkung im Grundbuch mit dinglicher Wirkung ausgestattet werden.

 

Wird es statt als relatives Recht als dingliches Recht begründet, verleiht es dem Berechtigten eine stärkere Position: Wird die mit einem Wohnrecht belastete Liegenschaft veräussert, berührt dies den Bestand des Wohnrechtes nicht.

 

Wenn ein längerfristiger Mietvertrag abgeschlossen wird, empfiehlt es sich deshalb immer, entweder diesen Mietvertrag im Grundbuch vormerken zu lassen, und damit eine dingliche Wirkung zu erzielen, oder statt eines Mietvertrages ein Wohnrecht zu begründen.

 

Das Wohnrecht ist unübertragbar und unvererblich. Der Wohnrechtsberechtigte darf deshalb nicht das Haus, an dem sein Recht besteht, an einen Dritten vermieten.

 

 

 

Das Baurecht kann in verschiedenen Formen begründet werden. Auch hier ist denkbar, dass es rein obligatorisch begründet wird, ohne dass dadurch ein beschränktes dingliches Recht am Grundstück entsteht. Wird es als dingliches Recht errichtet und als selbständig und dauernd bezeichnet, wird dieses Recht behandelt wie ein selbständiges Grundstück. Es wird im Grundbuch geführt wie ein Grundstück, und kann frei übertragen oder verpfändet werden.

 

 

Weil jedes Unterlassen oder Dulden Gegenstand einer Dienstbarkeit nach ZGB 781 sein kann, ist der numerus clausus der beschränkten dinglichen Rechte im Bereich der Personaldienstbarkeiten nicht von Bedeutung.

 

 

 

IV. Das Grundpfandrecht (ZGB 793)

 

  1. Einleitung

 

Pfandrechte an Grundstücken dienen zwei hauptsächlichen Zwecken:

 

 

Das Gesetz stellt drei verschiedene Grundpfandarten zur Verfügung (ZGB 793):

 

 

 

    1. Die Grundpfandverschreibung (ZGB 824ff):

      Die Grundpfandverschreibung hat im wesentlichen Sicherungszweck. Der Schuldner, der zugunsten den Gläubigers eine Grundpfandverschreibung errichtet, haftet persönlich für die Forderung. Das bedeutet, dass er mit seinem ganzen Vermögen für die Forderung haftet, welche mit dem Pfandrecht gesichert werden soll.
    2.  

      Die Grundpfandverschreibung ist kein Wertpapier, und kann deshalb nicht frei gehandelt werden. Sie verselbständigt damit nicht den Bodenwert.

       

      Der Schuldner der pfandversicherten Forderung muss nicht selber Eigentümer des verpfändeten Grundstückes sein. Es ist zulässig, ein Grundstück als Pfand für die Schuld eines andern zu geben.

       

      Jede beliebige Forderung kann mit einer Grundpfandverschreibung gesichert werden.

      Wird die versicherte Forderung an einen Dritten zediert, folgt ihr das Pfandrecht am Grundstück ohne weiteres.

       

      Die Grundpfandverschreibung hindert den Schuldner nicht daran, die Forderung an sich nachträglich aus irgend einem Grunde zu bestreiten. Er kann, obschon die Grundpfandverschreibung besteht, behaupten, dass die Forderung ganz oder teilweise untergegangen sei.

       

       

    3. Der Schuldbrief:
    4.  

      Auch hier haftet der Schuldner, dessen Schuld durch das Pfandrecht versichert wird, persönlich.

       

      Anders als die Grundpfandverschreibung ist allerdings der Schuldbrief ein Wertpapier. Jedes Recht, das mit einem Papier derart verknüpft wird, dass es ohne das Papier nicht geltend gemacht werden kann, gilt als Wertpapier. Weil beim Schuldbrief der Schuldner verspricht, nicht ohne Vorlage des Pfandpapiers zu leisten, ist derjenige, der das Papier in den Händen hält, sicher, dass es eine konkrete Forderung verkörpert. Der Schuldbrief kann deshalb von einem Erwerber ohne Risiko gekauft werden.

       

      Wird die Forderung aus einem Schuldbrief zediert, ist dies nur mit Übergabe des Papiers an den Erwerber möglich (ZGB 868/1, 869/1 967).

       

      Ist der Schuldbrief auf den Inhaber ausgestellt, genügt die Besitzübergabe des Titels. Lautet er auf einen bestimmten Namen, erfolgt die Übertragung durch ein Indossament.

       

      Anders als bei der Grundpfandverschreibung kann der Schuldner im Schuldbrief den Bestand der Forderung nicht bestreiten.

       

      Weil der Schuldbrief den Bestand der Forderung garantiert, ein Pfandrecht auf ein Grundstuck gewährt und ohne weiteres handelbar ist, mobilisiert er den Bodenwert des Grundstückes.

       

       

    5. Die Gült (ZGB 847):
    6.  

      Nicht eine bestimmte Person, sondern der jeweilige Eigentümer eines Grundstückes ist Schuldner. Es besteht somit keine persönliche Haftung, sondern eine reine Sachhaftung.

       

      Die Schuldpflicht und das Eigentum an der verpfändeten Sache können anders als bei der Grundpfandverschreibung und dem Schuldbrief nicht auseinanderfallen.

       

    7. Pfandstellen (ZGB 813ff)

 

Pfandrechte an Grundstücken werden in einer bestimmten Reihenfolge errichtet. Diese Reihenfolge wird im Grundbuch festgehalten. Es ist allerdings auch zulässig, Pfandstellen leer zu lassen.

 

Wird eine pfandversicherte Forderung fällig und bezahlt, bleibt die entsprechende Pfandstelle leer bestehen. Sie kann zu einem späteren Zeitpunkt wiederum benützt werden.

 

Wird die Pfandsache verwertet und bestehen leere Pfandstellen, wird der entsprechende Wertanteil des Grundstückes jedoch nicht dem Schuldner ausbezahlt. Die späteren Pfandgläubiger rücken nach.

 

Das Verfahren bei der Pfandverwertung ist spezialgesetzlich geregelt (SchKG 135).

 

 

 

Übungsfragen Sachenrecht

 

  1. Was bedeutet Eigentum?
    Eigentum ist das ausschliessliche Verfügungsrecht über eine Sache, das gegenüber jedermann Geltung hat.
  2. Welche Formen gemeinschaftlichen Eigentums gibt es?
    Gesamteigentum – Miteigentum
  3. Was ist Stockwerkeigentum?
    Stockwerkeigentum ist ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück mit dem Sonderrecht, bestimmte Teile des Gebäudes ausschliesslich zu benutzen und innen auszubauen (z.B. eine Wohnung).
  4. Wie wird Eigentum übertragen?
    Durch Übertragung der Sache mit dem Willen, Eigentum zu übertragen
  5. Was bedeutet Besitz?
    Besitz ist die tatsächliche Gewalt über eine Sache
  6. Wie erfolgt der Erwerbsakt bei Grundstücken?
    Durch Eintragung im Grundbuch
  7.  

  8. Was beinhaltet das Grundbuch?
    Das Grundbuch ist ein staatliches Register, das über alle Rechtsverhältnisse an Grundstücken Auskunft gibt
  9. Was ist eine Dienstbarkeit?
    Eine Dienstbarkeit ist ein Gebrauchs- oder Nutzungsrecht an einer Sache, das gegenüber jedermann Geltung hat (auch gegenüber dem Eigentümer). Bsp.: Wegrecht, Nutzniessung, Baurecht
  10. Wozu dient ein Pfandrecht?
    Pfandrechte dienen der Sicherung einer Forderung. Sie verleihen dem Gläubiger die Befugnis, sich bei Nichtbefriedigung aus dem Erlös der Pfandverwertung bezahlt zu machen.
  11. Was bewirkt die Eintragung eines Eigentumsvorbehalts?
    Eine bewegliche Sache bleibt trotz Übergabe an den Erwerber im Eigentum des Gebers. Üblich bei Abzahlungsgeschäften
  12. Was ist ein Retentionsrecht?
    Der Gläubiger kann eine dem Schuldner gehörende Sache zur Sicherung seiner Forderung zurückbehalten
  13. Reto hat Geldschwierigkeiten. Er besucht seinen Freund Peter und offeriert diesem sein Auto für Fr. 3'000.-- zum Kauf an. Peter ist sofort einverstanden, das Auto zu kaufen und bezahlt den Kaufpreis von Fr. 3'000.-- sogleich. Er will aber den Wagen erst am nächsten Tag abholen. Kurz darauf trifft Reto einen alten Schulkameraden, Aldo. Auch dieser möchte das Auto kaufen. Aldo ist sogar bereit, Fr. 3'500.-- zu bezahlen. Reto erwähnt nichts vom vorherigen Verkauf an Peter. Aldo verspricht die Kaufsumme in den nächsten Tagen zu zahlen und nimmt das Auto mit. Wer ist Eigentümer des Autos?

 

 

 

Übungsfragen SchKG

 

  1. Welches ist die Aufgabe des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts?
    Aufgabe ist die zwangsweise Durchsetzung von Geldforderungen.
  2. Welche Behörden sind für die Durchführung von Betreibungen zuständig?
    Die Betreibungs- und Konkursämter, welche von den Kantonen zu organisieren sind.
  3. Was kann der Einzelne gegen unkorrekte Verfügungen des Betreibungs- oder Konkursamts unternehmen?
    Er kann bei der kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit führen.
  4. Innert welcher Frist ist Beschwerde zu erheben?
    In der Regel innert 10 Tagen seit Kenntnis der Verfügung.
  5. Welches ist die oberste Aufsichtsinstanz?
    Das Bundesgericht.
  6. Wer kann in die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter Einsicht nehmen?
    Jedermann, der ein Interesse glaubhaft machen kann (Bsp.: Unmittelbarer Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags).
  7. Welches sind die drei Hauptarten der Betreibung?
    Betreibung auf Pfändung
    Betreibung auf Konkurs
    Betreibung auf Pfandverwertung
  8. Welche zwei Hauptabschnitte werden im Betreibungsverfahren unterschieden?
    Einleitungsverfahren
    Fortsetzung durch das eigentliche Zwangsvollstreckungsverfahren
  9. In welchen Fällen wird die Betreibung auf dem Wege des Konkurses fortgesetzt?
    Wenn der Schuldner in folgender Eigenschaft im Handelsregister eingetragen ist:
    Inhaber einer Einzelfirma
    Mitglied einer Kollektivgesellschaft
    unbeschränkt haftendes Mitglied einer Kommanditgesellschaft
    Mitglied der Verwaltung einer Kommandit-AG
    geschäftsführendes Mitglied einer GmbH
    Kollektiv-/Kommanditgesellschaft
    AG
    Kommandit-AG
    GmbH
    Genossenschaft
    Verein
    Stiftung
  10. Wann erfolgt die Betreibung auf dem Wege der Pfandverwertung?
    Wenn die in Betreibung gesetzte Forderung durch ein Pfand (z.B. ein Grundstück) gesichert ist.
  11. In welchen Fällen wird die Betreibung durch Pfändung fortgesetzt?
    In den Fällen, in welchen die Betreibung auf Konkurs oder Pfandverwertung nicht zur Anwendung gelangt.
  12. Wer entscheidet über die anzuwendende Betreibungsart?
    In der Regel entscheidet hierüber der Betreibungsbeamte, ausnahmsweise der Gläubiger bzw. der Schuldner (Insolvenzerklärung).
  13. An welchem Ort ist die Betreibung in der Regel einzuleiten?
    Am Wohnsitz des Schuldners bzw. am Sitz der (betreibungsfähigen) Gesellschaft.
  14. Zu welchen Zeiten dürfen keine amtlichen Betreibungshandlungen durchgeführt werden?
    Zwischen 20 Uhr und 7 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen
    Während der Betreibungsferien (z.B. über Weihnachten und Ostern)
    Bei Rechtsstillstand (z.B. wegen Militärdienst)
  15. Wer trägt die Betreibungskosten?
    Der Schuldner. Der Gläubiger ist jedoch vorschusspflichtig.
  16. Welche Stadien umfasst das Einleitungsverfahren?
    Betreibungsbegehren des Gläubigers
    Erlass des Zahlungsbefehls durch das Betreibungsamt
    Evtl. Rechtsvorschlag des Schuldners
    Evtl. Rechtsöffnung durch den Richter auf Antrag des Gläubigers
  17. Innert welcher Frist ist gegen einen Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag zu erheben?
    Innert 10 Tagen seit Zustellung des Zahlungsbefehls.
  18. Wie wird der Rechtsvorschlag erhoben?
    Durch mündliche oder schriftliche Erklärung gegenüber dem Betreibungsamt.
  19. Was bewirkt der Rechtsvorschlag?
    Der Lauf der Betreibung wird gestoppt. Der Gläubiger muss zu deren Fortsetzung wieder aktiv werden.
  20. Wie kann der Gläubiger den Rechtsvorschlag beseitigen?
    Durch ordentliche Klage
    Durch provisorische oder definitive Rechtsöffnung
  21. Wer ist für die Bewilligung der Rechtsöffnung zuständig?
    Der Richter am Betreibungsort.
  22. In welchen Fällen kann der Gläubiger definitive Rechtsöffnung verlangen?
    Wenn seine Forderung in einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil oder einem diesem gleichgestellten Titel (z.B. in einer Steuerverfügung) festgehalten ist.
  23. Welche Einreden kann der Schuldner dem Begehren um definitive Rechtsöffnung entgegenhalten?
    Bei innerkantonalen Urteilen: Tilgung, Stundung oder Verjährung der Forderung
    Bei ausserkantonalen Urteilen zusätzlich: Mangelhafte Vorladung / gesetzliche Vertretung
    Bei ausländischen Urteilen zusätzlich die im Staatsvertrag vorgesehenen Einreden
  24. Unter welchen Voraussetzungen wird die provisorische Rechtsöffnung bewilligt?
    Wenn der Gläubiger dem Richter eine schriftliche Schuldanerkennung vorweist und der Schuldner hiergegen keine sofortigen Einwendungen glaubhaft machen kann.
  25. Welche Möglichkeit verbleibt dem Schuldner, wenn dem Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung bewilligt wird?
    Der Schuldner kann innert 20 Tagen auf dem ordentlichen Prozessweg klagen, dass die Forderung des Gläubigers nicht bestehe (Aberkennungsklage).
  26. Wann kann der Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung beantragen?
    Wenn kein Rechtsvorschlag erhoben wurde: 20 Tage nach Zustellung des Zahlungsbefehls
    Wenn Rechtsvorschlag erhoben wurde: Nach dessen Beseitigung
  27. In welchen Etappen verläuft das Verfahren auf Pfändung?
    Fortsetzungsbegehren (=Pfändungsbegehren) des Gläubigers
    Pfändungsankündigung durch das Betreibungsamt
    Vollzug der Pfändung durch das Betreibungsamt
    Verwertungsbegehren des Gläubigers
    Verwertung und Verteilung durch das Betreibungsamt
  28. Was kann gepfändet werden?
    Vermögenswerte des Schuldners, welche nicht durch gesetzliche Vorschrift von der Pfändung ausgeschlossen sind (Bsp.: Unentbehrliche Gegenstände wie Tisch, Bett...).
    Erwerbseinkommen kann nur gepfändet werden, soweit es das Existenzminimum des Schuldners und seiner Familie übersteigt.
  29. In welcher Reihenfolge werden Vermögenswerte des Schuldners gepfändet?
    Die Einkommenspfändung geht der Sachpfändung vor.
  30. Wie müssen Dritte ihre Rechte an den gepfändeten Gegenständen geltend machen?
    Sie müssen ihre Rechte im sog. Widerspruchsverfahren anmelden.
  31. Wie kann der Schuldner den Vollzug der Verwertung aufschieben lassen, wenn der Gläubiger diese verlangt hat?
    Der Schuldner muss beim Betreibungsamt glaubhaft machen, dass er die Schuld in Raten tilgen kann, und sich zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichten, welche der Betreibungsbeamte festlegt.
  32. Auf welche Art werden die gepfändeten Gegenstände verwertet?
    Grundsätzliche durch öffentliche Versteigerung. Möglich ist auch der freihändige Verkauf, z.B. dann, wenn alle Beteiligten damit einverstanden sind.
  33. Wie erfolgt die Verteilung des Verwertungserlöses, wenn mehrere Gläubiger beteiligt sind?
    Vorab werden die Forderungen der Pfandgläubiger aus dem Pfanderlös gedeckt. Danach erfolgt die Verteilung gemäss der Rangordnung der Gläubiger im Konkurs.
  34. Was geschieht, wenn eine Forderung aus der Pfändung ganz oder teilweise ungedeckt bleibt?
    Der Gläubiger erhält einen Verlustschein.
  35. Welche Wirkungen hat der Pfändungsverlustschein?
    Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung und berechtigt den Gläubiger zur
    Arrestlegung
    Anfechtungsklage
    Fortsetzung der Betreibung ohne neuen Zahlungsbefehl innert 6 Monaten
  36. Wann verjährt die im Verlustschein verurkundete Forderung?
    Die unverzinsliche Forderung verjährt gegenüber dem Schuldner in 20 Jahren.
  37. Muss ein Gläubiger, der die Betreibung auf Pfandverwertung verlangt, im Betreibungsbegehren besondere Angaben machen?
    Ja, es ist u.a. der zu verwertende Pfandgegenstand sowie der Name eines allfälligen Dritten anzugeben, welcher das Pfand bestellt oder zu Eigentum erworben hat.
  38. Wie wird die Betreibung auf Pfandverwertung nach dem Einleitungsverfahren fortgesetzt?
    Da der Haftungsgegenstand bereits feststeht, ist keine Pfändung nötig und der Gläubiger kann direkt das Verwertungsbegehren stellen.
  39. Welche Wirkungen hat ein Pfandausfallschein?
    Der Gläubiger kann die Betreibung ohne neuen Zahlungsbefehl innert Monatsfrist auf dem Wege der Pfändung oder des Konkurses fortsetzen. Der Pfandausfallschein gilt als Schuldanerkennung.
  40. In welche Abschnitte gliedert sich die ordentliche Konkursbetreibung?
    Einleitungsverfahren
    Fortsetzungsbegehren des Gläubigers
    Konkursandrohung durch das Betreibungsamt, evtl. Aufnahme eines Güterverzeichnisses (Antrag Gläubiger)
    Konkursbegehren des Gläubigers
    Konkurseröffnung durch das Gericht
  41. Was ist eine Wechselbetreibung?
    Die Wechselbetreibung ist eine besonders strenge und rasche Form der Konkursbetreibung.
  42. Wann kann der Gläubiger eine Wechselbetreibung einleiten?
    Wenn seine Forderung auf einem Wechsel oder einem Check gründet.
  43. In welchen Fällen kann der Gläubiger ohne vorgängige Betreibung direkt die Konkurseröffnung verlangen?
    Wenn der Aufenthaltsort des Schuldners unbekannt ist oder sich dieser bei der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten unredlich verhält.
  44. Kann der Konkurs auch auf Antrag eines nicht konkursfähigen Schuldners eröffnet werden?
    Dies ist möglich, sofern sich der Schuldner beim Gericht für zahlungsunfähig erklärt.
  45. Kann ein Konkurserkenntnis widerrufen werden?
    Ja, wenn der Schuldner eine dieser Varianten nachweist:
    Tilgung aller Forderungen
    Rückzug aller Konkurseingaben durch die Gläubiger
    Zustandekommen eines Nachlassvertrags
  46. Welche Wirkung hat der Konkurs auf das Vermögen des Schuldners?
    Das gesamte pfändbare Vermögen (Ausn.: Erwerbseinkommen) bildet die Konkursmasse, welche zur gemeinsamen Befriedigung aller Gläubiger dient.
  47. Wer ist Eigentümer der Konkursmasse?
    Der Schuldner bleibt Eigentümer der Konkursmasse, verliert aber sein Verfügungsrecht.
  48. Welche Wirkungen hat die Konkurseröffnung auf die Forderungen der Gläubiger?
    Sämtliche Forderungen werden fällig, sind jedoch nicht mehr verzinsbar. Forderungen, welche keine Geldzahlung zum Gegenstand haben, werden in Geldforderungen umgewandelt.
  49. Welche Möglichkeiten stehen für die Durchführung des Konkursverfahrens zur Auswahl?
    Durchführung des summarischen Konkursverfahrens
    Durchführung des ordentlichen Konkursverfahrens
  50. Wie wird das im konkreten Fall anwendbare Konkursverfahren bestimmt?
    Das Konkursamt nimmt ein Inventar über die Vermögenslage des Schuldners auf und stellt dem Konkursgericht Antrag, wie weiter zu verfahren sei.
  51. In welchen Fällen wird das Konkursverfahren eingestellt?
    Wenn die festgestellten Aktiven nicht einmal ausreichen, um die Kosten des summarischen Konkursverfahrens zu decken.
  52. Welche Folgen hat die Einstellung des Konkursverfahrens für die Gläubiger?
    Die Gläubiger können die Durchführung des Konkurses beantragen, wenn sie für die Kosten Sicherheit leisten. Im Falle der Einstellung kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden und die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben wieder auf.
  53. In welche Abschnitte gliedert sich das ordentliche Konkursverfahren?
    Publikation und Schuldenruf
    Gläubigerversammlung
    Prüfung der eingegebenen Forderungen durch die Konkursverwaltung
    Erstellung und Bereinigung des Kollokationsplans
    Gläubigerversammlung - Verwertung und Verteilung
  54. Welches sind die Hauptaufgaben der ersten Gläubigerversammlung?
    Einsetzen der Konkursverwaltung
    Beschlüsse über dringliche Fragen, z.B. ob der Konkursschuldner sein Geschäft weiterführen darf
  55. Unter welchen Voraussetzungen ist die erste Gläubigerversammlung beschlussfähig?
    Wenn mindestens ein Viertel der bekannten Gläubiger anwesend ist.
  56. Welche Aufgaben hat die Konkursverwaltung?
    Sie hat alle zur Erhaltung und Verwertung der Konkursmasse gehörenden Geschäfte zu besorgen und die eingegebenen Forderungen zu prüfen.
  57. Was ist ein Kollokationsplan?
    Der Kollokationsplan ist eine Aufstellung über die Rangordnung der Gläubiger bzw. ihrer Forderungen.
  58. Wie kann ein unzufriedener Gläubiger den Kollokationsplan anfechten?
    Mit der Kollokationsklage.
  59. Welche Hauptaufgabe hat die zweite Gläubigerversammlung?
    Sie beschliesst über die Verwertung der Konkursmasse.
  60. In welchen Fällen wird das summarische Konkursverfahren durchgeführt?
    Wenn der Erlös der inventarisierten Vermögenswerte die Kosten des ordentlichen Konkursverfahrens voraussichtlich nicht deckt
    wenn die Verhältnisse einfach sind.
  61. Worin unterscheidet sich das summarische vom ordentlichen Konkursverfahren?
    Es finden in der Regel keine Gläubigerversammlungen statt. Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Konkursmasse werden direkt vom Konkursamt vorgenommen.
  62. In welcher Reihenfolge werden die Gläubiger aus dem Verwertungserlös befriedigt?
    Pfandgesicherte Forderungen werden aus dem Pfanderlös vorweg bezahlt.
    Die übrigen Gläubiger werden in 3 Klassen aufgeteilt, die einander vorgehen
    Innerhalb einer Klasse sind die Gläubiger gleichgestellt.
  63. Welche Forderungen fallen in die erste Klasse?
    Bestimmte Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis
    Bestimmte Forderungen aus UVG/Beruflicher Vorsorge
    Familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungspflichten aus den letzten sechs Monaten vor Konkurs
  64. Welche Ansprüche fallen in die zweite Klasse?
    Forderungen von Personen, deren Vermögen dem Schuldner kraft elterlicher Gewalt anvertraut war.
  65. Welche Forderungen bilden die dritte Klasse?
    Alle übrigen, d.h. alle nicht privilegierten Forderungen.
  66. Was erhält ein Gläubiger, der im Konkurs nicht (vollständig) befriedigt wird?
    Der Gläubiger erhält einen Verlustschein.
  67. Welche Wirkungen hat ein Konkursverlustschein?
    Die Forderung ist unverzinslich und verjährt in 20 Jahren
    Der Gläubiger ist zum Arrest legitimiert
    Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung, wenn der Konkursschuldner die Forderung anerkannt hat
    Eine neue Betreibung gegen den Schuldner ist nur möglich, wenn dieser zu neuem Vermögen gekommen ist
  68. Was geschieht, wenn der Konkursschuldner in einer neuen Betreibung Rechtsvorschlag erhebt mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen?
    Der Richter des Betreibungsortes entscheidet im summarischen Verfahren über die Begründetheit des Rechtsvorschlags.
    Sind die Parteien mit diesem Entscheid nicht einverstanden, können sie innert 20 Tagen auf dem ordentlichen Prozessweg Klage auf Bestreitung oder Feststellung neuen Vermögens einreichen
  69. Welche Konsequenzen hat das Nichtanmelden einer Forderung im Konkurs?
    Die nichtangemeldeten Forderungen werden bei der Verteilung des Erlöses nicht berücksichtigt, unterliegen aber denselben Beschränkungen wie Konkursverlustscheine, d.h. eine neue Betreibung ist nur möglich, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist.
  70. Wie wird das Konkursverfahren abgeschlossen?
    Durch das Schlusserkenntnis der Konkursgerichts, welches wie die Konkurseröffnung öffentlich bekanntgemacht wird.
  71. Welche Funktion erfüllt die Arrestlegung?
    Der Arrest dient dazu, Vermögenssubstrat des Schuldners für eine nachfolgende Zwangsvollstreckung zu sichern.
    Aus welchen Gründen kann ein Arrest bewilligt werden?
    Schuldner hat keinen festen Wohnsitz oder
    schafft Vermögen beiseite oder
    will flüchten oder
    ist auf der Durchreise
    Schuldner wohnt nicht in der Schweiz. Dieser Arrest ist aber nur möglich, wenn die Forderung einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einem vollstreckbaren Urteil oder auf einer Schuldanerkennung beruht.
    Gläubiger besitzt einen Verlustschein
  72. Wo ist das Arrestbegehren zu stellen?
    Beim Richter des Ortes, wo sich die Vermögensgegenstände des Schuldners befinden.
  73.  

  74. Welche Möglichkeiten hat der Schuldner, um gegen den Arrestbefehl vorzugehen?
    Er kann beim Arrestrichter innert 10 Tagen Einsprache gegen den Arrestbefehl erheben.
  75. Was bedeutet Arrestprosequierung?
    Der Arrest muss als vorsorgliche Massnahme vom Gläubiger weiterverfolgt (prosequiert) werden, indem er innert 10 Tagen die Betreibung einleitet bzw. weiterführt oder seine Forderung klageweise geltend macht.
  76. Wozu dient die Anfechtungsklage?
    Mit den Anfechtungsklage sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, welche der Schuldner ihr unzulässig entzogen hat.
  77. Wer ist zur Anfechtungsklage legitimiert?
    Jeder Gläubiger der einen Pfändungsverlustschein erhalten hat
    Die Konkursverwaltung im Konkurs, evtl. der einzelne Gläubiger
  78. Welche Arten der Anfechtungsklage gibt es?
    Schenkungsanfechtung
    Überschuldungsanfechtung
    Absichtsanfechtung
  79. Wozu dient das Nachlassverfahren?
    Das Nachlassverfahren ist als Sanierungsverfahren für Unternehmen konzipiert. Es soll dem Schuldner einen Konkurs ersparen und den Gläubigern einen besseren Erlös sichern.
  80. Welche Arten von Nachlassverträgen kennt das Gesetz?
    Ordentlicher Nachlassvertrag
    Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung
  81. Worin besteht der ordentliche Nachlassvertrag?
    Die Gläubiger der dritten Klasse stunden ihre Forderungen oder verzichten zu einem bestimmten Prozentsatz auf deren Bezahlung.
  82. Was beinhaltet ein Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung?
    Der Schuldner tritt den Gläubigern seine gesamten Aktiven zur Liquidation und Verteilung nach den Grundsätzen des Konkursrechts ab. Die Gläubiger verzichten im Gegenzug endgültig auf den nicht gedeckten Teil ihrer Forderungen.
  83. Wie kommt ein Nachlassvertrag zustande?
    Bewilligung der Nachlassstundung durch den Richter
    Annahme des Nachlassvertrags durch die Gläubiger
    Bestätigung des Nachlassvertrags durch den Richter
  84. Welche Wirkungen hat die Nachlassstundung?
    Während dieser Zeit herrscht eine Art Waffenstillstand zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern, um das Annahmeverfahren vorzubereiten.
  85. Kann ein Nachlassvertrag auch nach der Konkurseröffnung zustandekommen?
    Ja. Diesfalls kann beim Konkursgericht der Widerruf des Konkurses beantragt werden.
  86. Gibt es ein dem Nachlassvertrag ähnliches Verfahren, welches auf Private zugeschnitten ist?
    Das Gesetz sieht als bevorzugte Alternative zur konkursrechtlichen Insolvenzerklärung von Privaten die "einvernehmliche private Schuldenbereinigung" vor. Auch damit sollen die Konsequenzen eines Konkurses vermieden werden.
  87. Welche Betreibungsart findet wohl Anwendung:
    a) Die Bank "Peconia" betreibt den Hauseigentümer Kohlenlos für ein gekündigtes Hypothekardarlehen von Fr. 200'000.--.
    b) Die Firma Blank AG wird von der AHV für ausstehende Arbeitnehmerbeiträge betrieben.
  88. Welche Möglichkeit hat der Schuldner noch, nachdem gegen ihn eine provisorische Rechtsöffnung ergangen ist, bevor es zum Fortsetzungsverfahren kommt?

 

 

 

Gesellschaftsrecht

 

I. Einfache Gesellschaft

 

 

 

 

II. Aktienrecht

 

  1. Begriff AG

 

Inserat NZZ vom 7.9.88: Ihre Segelträume gehen in Erfüllung durch Erwerb einer Aktie in der Höhe von Fr. 30'000.-- von der Sea Gypsy Reederei. Als Miteigentümer erhalten Sie ausser der Rendite die Gelegenheit, kostenlos 1 Kabine mit zwei Kojen für 1 Woche pro Jahr zu benutzen.

Kein Miteigentum! Schiff gehört der AG. Kein Zugriff der Mitglieder auf Sachen, die der AG gehören.

 

 

  1. Leitbild der AG

 

 

 

  1. Zweck

 

 

 

  1. Einmanngesellschaften

 

 

 

  1. Durchgriff

 

Meier ist Alleinaktionär und einziger Verwaltungsrat der Meier AG und der Impex Meier Trust AG (Einmanngesellschaften). Die Meier AG kauft von der Firma Trade Concept 100'000 Stk. Paar Lewis Jeans zum Preis von Fr. 50.-- / Stk. Die Firma Meier AG verkauft diese Jeans im Anschluss an die Impex Meier Trust AG zum Stückpreis von Fr. 20.--. Die Meier AG kann in der Folge den Kaufpreis gegenüber der Firma Trade Concept nicht bezahlen und fällt in Konkurs.

 

 

  1. Gründung der AG
  2.  

    1. Schritte

 

 

 

    1. Errichtung der AG

 

Der Errichtungsakt umfasst zwei Teile (Erklärungen), nämlich Willensäusserungen sowie Feststellungen. Diese Erklärungen werden in öffentlichen Urkunden festgehalten (OR 629).

 

Sie betrifft die

 

 

Jetzt ist die AG errichtet, aber noch nicht entstanden

 

.

    1. Liberierung (632 OR)

 

 

 

    1. Einfache/qualifizierte Gründung

 

Begrenzung: Die Gründervorteile dürfen keine zwingenden aktienrechtlichen Bestimmungen verletzen. Beispiele:

Warum sind diese Vorschriften notwendig?:

 

 

    1. Die Prüfungsbestätigung

 

 

 

 

    1. Handlungen für eine sich in Gründung befindende AG (OR 645)

 

 

 

  1. Statuten
  2.  

    1. Begriff

 


    1. Form, Festsetzung und Änderung der Statuten?

 

 

 

    1. Statuteninhalt

 

 

  1. Reglement (im Gesetz erwähnt, aber nicht definiert (OR 716b, OR 718))
  2.  

    1. Begriff:

 

 

    1. Organisationsreglement:

 

Zum Erlass eines Organisationsreglementes ist eine statutarische Ermächtigung erforderlich (OR 627 Ziff. 12).

 

 

    1. Geschäftsreglement:

 

 

  1. Vorteile / Nachteile einer AG

 

 

 

  1. Firma einer AG

 

 

 

 

  1. Generalversammlung
  2.  

    1. Begriff

 

 

 

    1. Befugnisse (OR 698)

 

 

 

    1. Genehmigung der Jahresrechnung im speziellen

 

 

 

    1. Zum Jahresbericht im speziellen

 

 

 

    1. Zur Gewinnverwendung im speziellen

 

 

 

    1. Zur Déchargeerteilung im speziellen

 

 

 

    1. Wie bemisst sich das Stimmrecht der Aktionäre?

 

 

 

 

    1. Zu den Stimmrechtsaktien im speziellen

 

 

 

    1. Wie fasst die GV Beschlüsse?

 

Stimmenthaltung eines Anwesenden gilt als Neinstimme, da das Mehr der vertretenen Stimmen und nicht das Mehr der abgegebenen Stimmen nötig ist.

Beispiel: AK 100'000.--, 90 Aktien à Fr. 1000.--, 100 à Fr. 100.-- (Stimmrechtsaktien)

An der GV vertreten:

- alle Stimmrechtsaktionäre

- 30 Stammaktien

alle Stimmrechtsaktionäre sagen ja 100 Stimmen

30 Stammaktionäre sagen nein 30 Stimmen

alle Stimmrechtsaktionäre sagen ja Fr. 10'000.--

30 Stammaktionäre sagen nein Fr. 30'000.--

Total Fr. 40'000.--

Zustimmen müssten Fr. 20'100.--. Der Beschluss kommt nicht zustande

 

 

 

  1. Der Verwaltungsrat
  2.  

    1. Wählbarkeitsvoraussetzungen

 

 

    1. Wahl

 

 

 

    1. Abberufung / Demission des VR

 

 

 

    1. Wann wird die Beendigung des VR-Mandates Dritten gegenüber wirksam ?

 

 

    1. Beschlussfassung im Verwaltungsrat

 

 

 

    1. Aufgaben des Verwaltungsrates

 

 

 

    1. Recht auf Einsicht und Auskunft

 

 

 

 

    1. Wie organisiert das Gesetz den Verwaltungsrat?

 

 

 

    1. Wie und wieweit kann die Geschaftsführung übertragen werden?

 

 

 

    1. Organhaftung nach OR 722

 

 

 

    1. Selbstkontrahierung / Doppelvertretung des Verwaltungsrates

 

 

 

  1. Die Revisionsstelle
  2.  

    1. Definition

 

 

    1. Wählbarkeitsvoraussetzungen?

 

 

 

    1. Aufgaben

 

 

 

    1. Was unternimmt die Revisionsstelle, wenn sie Mängel bei der Buchführung oder Jahresrechnung feststellt?

 

 

 

 

  1. Die Verantwortlichkeit (752ff)
  2.  

    1. Einleitung

 

 

 

    1. Arten der Verantwortlichkeit:

 

 

 

    1. Die Verantwortlichkeit aus Verwaltung, Geschaftsführung, Liquidation und Revision im besonderen

 

 

    1. "Mit der Geschäftsführung betraute Personen"

 

 

 

    1. Verjährung (OR 760)

 

 

 

    1. Beginn / Ende der Verantwortlichkeit

 

 

 

    1. Voraussetzungen für Verantwortlichkeit

 

 

 

    1. Die Pflichtwidrigkeit im speziellen

 

 

 

  1. Die Kausalität im speziellen

 

 

 

    1. Das Verschulden im speziellen

 

 

 

    1. Solidarität

 

 

 

 

Übungsfragen Aktienrecht

 

  1. Wie ist die AG definiert?
    Die AG ist eine Gesellschaft mit einem zum voraus bestimmten Kapital (Aktienkapital), das in Teilsummen (Aktien) zerlegt ist.
  2. Wie haftet die AG für ihre Verbindlichkeiten?
    Die Gesellschaft haftet den Gläubigern mit ihrem Gesellschaftsvermögen.
  3. Wie haftet der einzelne Aktionär?
    Der einzelne Aktionär haftet nur im Rahmen der von ihm übernommenen Kapitalbeteiligung und dies nur gegenüber der Gesellschaft selbst, nicht aber gegenüber Dritten
  4. Dürfen dem Aktionär darüber hinaus weitere Verpflichtungen auferlegt werden?
    Nein
  5. Was bedeutet der Satz: die AG eine juristische Person?
    Die AG ist ein selbständiges, von ihren Mitgliedern unabhängiges Gebilde. Sie kann in eigenem Namen klagen/betreiben, sowie beklagt/betrieben werden und haftet für das Handeln ihrer Organe.
  6. Wie haftet die AG für das Handeln ihrer Organe?
    Organhaftung
  7. Welche Organe sind der AG von Gesetzes wegen vorgeschrieben?
    Generalversammlung
    Verwaltungsrat
    Revisionsstelle
  8. Wieviele Personen braucht es zur Gründung einer AG?
    Es sind mindestens drei Personen notwendig.
  9. Was geschieht, wenn diese Zahl nach der Gründung unterschritten wird?
    Die Einmanngesellschaft wird von der Praxis als zulässig betrachtet.
  10. Was versteht man unter dem Ausdruck "Firma"?
    Die Firma ist der Name eines Unternehmens.
  11. Wie bildet die AG ihre Firma?
    Die AG kann ihre Firma grundsätzlich frei wählen (Personen-, Sach- oder Phantasiebezeichnungen). Bei Personenfirmen ist der Zusatz AG obligatorisch.
  12. In welchem Raum wird die Firma einer AG vor Verwechslungsgefahr geschützt?
    Die Firma einer AG ist in der ganzen Schweiz geschützt.
  13.  

  14. Wo hat eine AG ihren Sitz?
    Die AG kann ihren Sitz frei wählen. Verzichtet sie darauf, befindet sich der Sitz am Ort, wo die Verwaltung geführt wird.
  15. Welche Bedeutung kommt dem Sitze zu?
    Der Sitz ist allgemeiner Gerichtsstand für Klagen gegen die Gesellschaft, sowie Betreibungsort.
  16. Welches Mindestkapital ist zur Gründung einer AG notwendig?
    Fr. l00’000.—
  17. Welcher Bruchteil des Aktienkapitals muss bei der Gründung mindestens einbezahlt sein?
    20% des Aktienkapitals, respektive Fr. 50'000.-müssen mindestens einbezahlt sein.
  18. Was ist der Nennwert einer Aktie?
    Der Nennwert entspricht dem auf der Aktie vermerkten Forderungs-, bzw. Beteiligungsbetrag. Dies ist in der Regel nicht der tatsächliche Wert der Aktie.
  19. Wie hoch muss dieser Nennwert mindestens sein?
    Der Nennwert muss mindestens zehn Franken betragen.
  20. Welche Elemente umfasst die Gründung einer AG?
    Öffentlich beurkundeter Errichtungsakt, welcher beinhaltet:
    Willenserklärung der Gründer, dass sie eine AG mit bestimmtem Kapital gründen wollen
    Festlegung der Statuten
    Bestellung der Organe
    Zeichnung des gesamten Aktienkapitals
    Mindestliberierung und Hinterlegung
    Eintragung ins Handelsregister
  21. Was versteht man unter der Zeichnung einer Aktie?
    Unter der Zeichnung einer Aktie versteht man die Verpflichtung des Aktionärs zur Zahlung des Ausgabebetrages.
  22. Was bedeutet Liberierung?
    Die Liberierung ist die Bezahlung des Ausgabebetrages.
  23. Was wird mit der Hinterlegung bezweckt?
    Durch die Hinterlegung der erforderlichen Bankeinlagen auf ein Sperrkonto soll verhindert werden, dass eine AG gegründet wird, ohne dass über das notwendige Kapital verfügt wird.
  24. Wo hat die Hinterlegung zu erfolgen?
    Die Hinterlegung hat auf das Konto einer Schweizer Bank (Depotbank) zu erfolgen.
  25. Wann werden die hinterlegten Beträge freigegeben?
    Die Beträge werden freigegeben, wenn die AG im Handelsregister eingetragen ist.
  26. Was ist unter einer qualifizierten Gründung zu verstehen?
    Eine qualifizierte Gründung liegt vor, wenn die Einlagen der Aktionäre nicht in Bargeld bestehen oder die AG bereits mit ihrer Gründung gewisse Verpflichtungen übernimmt.
  27. Welche drei Fälle der qualifizierten Gründung werden unterschieden?
    Sacheinlagegründung
    Sachübernahmen
    Einräumung besonderer Gründervorteile
  28. Was ist eine Sacheinlagegründung?
    Bei der Sacheinlagegründung leistet der Aktionär seine Einlage nicht in bar, sondern in Sachen oder in Rechten.
  29. Was bedeutet Sachübernahme?
    In diesem Fall wird schon im Gründungsstadium vorgesehen, dass die AG gewisse Vermögenswerte entgeltlich übernehmen soll.
  30. Was wird mit der Einräumung besonderer Vorteile bezweckt?
    Damit sollen besonders verdienstvolle Leistungen von Aktionären bei der Gründung honoriert werden.
  31. Wann erlangt eine AG ihre Rechtspersönlichkeit?
    Mit dem Eintrag ins Handelsregister.
  32. Welche Rechtsform hat die AG vor ihrer Eintragung?
    Sie hat die Rechtsform einer einfachen Gesellschaft. Die Gesellschafter haften persönlich und solidarisch.
  33. Welche Angaben müssen in den Gründungsstatuten enthalten sein?
    Die Gründungsstatuten müssen die Eckdaten der AG enthalten, wie Zweck, Firma, Sitz usw.
  34. Wie erfolgt die nachträgliche Änderung der Statuten?
    Die Änderung der Statuten erfolgt in der Regel durch einen Beschluss der Generalversammlung. Der Beschluss ist öffentlich zu beurkunden und im Handelsregister einzutragen.
  35. Welche Hauptarten von Aktien werden unterschieden?
    Namen- und Inhaberaktien
  36. Was kennzeichnet die Inhaberaktie?
    Der jeweilige Inhaber der Aktie ist der Berechtigte. Die Aktie wird durch Übergabe übertragen.
  37. Was kennzeichnet die Namensaktie?
    Nicht der jeweilige Inhaber, sondern der in der Urkunde Bezeichnete, gilt als Berechtigter. Übertragen wird die Namensaktie durch Übergabe und Indossament (Übertragungsvermerk). Überdies ist ein Eintrag im Aktienbuch der Gesellschaft erforderlich.
  38. Welche Aktien dürfen erst nach vollständiger Bezahlung des Nennwerts ausgegeben werden?
    Inhaberaktien
  39. Kann die freie Übertragbarkeit von Aktien eingeschränkt werden?
    Ja, allerdings nur bei Namensaktien. Die Beschränkung der Übertragbarkeit (Vinkulierung) muss in den Statuten vorgesehen sein und ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
  40. Darf die AG jemanden ablehnen, der eine Aktie aufgrund von Erbgang, Erbteilung oder ehelichem Güterrecht erworben hat?
    Die AG kann den Erwerber einer Aktie nur ablehnen:
    Wenn er ein statuarisch bestimmtes prozentuales Mass an Namensaktien überschreitet.
    Wenn die AG gehindert sein könnte, den von gewissen Bundesgesetzen geforderten Nachweis über die Zusammensetzung des Aktionärskreises zu erbringen (verkappte Ausländerablehnungsklausel).
    Wenn der Erwerber für "fremde Rechnung" erwirbt.
  41. Darf das Aktienkapital herabgesetzt werden?
    Ja
  42. Welche Gründe können eine AG veranlassen, ihr Aktienkapital herabzusetzen
    Beseitigung einer Unterbilanz.
  43. Unter welchen Voraussetzungen ist eine Herabsetzung zulässig?
    Eine Herabsetzung des Aktienkapitals ist nur möglich, wenn festgestellt ist, dass sämtliche Forderungen der Gläubiger gedeckt bleiben. Eine Herabsetzung unter Fr. 100’000.-- ist nicht möglich.
  44. Welche Formen der Kapitalerhöhung unterscheidet man?
    Man unterscheidet die
    ordentliche
    genehmigte
    bedingte
    Kapitalerhöhung.
  45. Welcher Höchstschranke unterliegen die genehmigte und die bedingte Kapitalerhöhung?
    Die Erhöhung darf 50 Prozent des bisherigen Aktienkapitals nicht überschreiten.
  46. Wie geht die ordentliche Kapitalerhöhung vonstatten?
    Die Generalversammlung beschliesst die Erhöhung und erteilt dem Verwaltungsrat Weisungen. Die Durchführung der Erhöhung obliegt dem Verwaltungsrat und hat innert drei Monaten zu erfolgen. Der Verwaltungsrat muss einen Kapitalerhöhungsbericht erstellen, welcher allenfalls von der Revisionsstelle zu prüfen ist.
    Schliesslich stellt der Verwaltungsrat die Erhöhung fest, passt die Statuten an und meldet dies dem Handelsregister zur Eintragung an.
  47. Was versteht man unter einem Aktiensplit?
    Eine Aktie wird in mehrere Aktien mit entsprechend kleinerem Wert aufgeteilt, um ihre Handelbarkeit zu erleichtern.
  48. Darf eine AG eigene Aktien erwerben?
    Das ist zulässig, sofern genügend freies Eigenkapital vorhanden ist und der Nennwert der erworbenen Aktien zehn Prozent des Aktienkapitals nicht übersteigt. Überdies ist in Höhe des Anschaffungswerts der Aktien eine Reserve zu bilden.
  49. Was geschieht mit den Aktionärsrechten der erworbenen Aktien?
    Das Stimmrecht und die damit verbundenen Rechte ruhen.
  50. Welches sind die wichtigsten vermögensmässigen Rechte?
    Recht auf Dividende
    Recht auf Anteil am Liquidationsüberschuss
    Bezugsrecht.
  51. Unter welchen Voraussetzungen darf eine Dividende ausgeschüttet werden?
    Notwendig sind:
    Beschluss der Generalversammlung
    Verwendbarer Eigenkapitalbetrag (Bilanzgewinn, Reserven).
    Prüfung durch die Revisionsstelle
  52. Was ist eine Tantieme?
    Unter einer Tantieme versteht man die Beteiligung des Verwaltungsrates am Bilanzgewinn.
  53. Wann darf eine Tantieme entrichtet werden?
    Die Ausschüttung einer Tantieme darf nur erfolgen, wenn die Aktionäre eine Dividende von mindestens fünf Prozent erhalten haben.
  54. Was versteht man unter dem Bezugsrecht?
    Das Bezugsrecht ist das Recht des Aktionärs, bei Kapitalerhöhungen neue Aktien im Rahmen seiner bisherigen Beteiligung zu erwerben.
  55. Welchen Voraussetzungen unterliegt die Einschränkung des Bezugsrechts?
    Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:
    Beschluss der Generalversammlung.
    Vorliegen eines wichtigen Grundes, z.B. Beteiligung der Arbeitnehmer.
  56. Welches sind die Mitwirkungsrechte des Aktionärs?
    Das Recht zur Teilnahme an der Generalversammlung, sowie damit zusammenhängende Rechte, z.B. Recht zur Meinungsäusserung.
    Das Stimmrecht
  57. Welches sind die Schutzrechte des Aktionärs?
    Einsichts- und Auskunftsrechte
    Recht auf Einleitung einer Sonderprüfung.
    Recht einer Minderheit, eine GV einberufen zu lassen, bzw. Verhandlungsgegenstände zu traktandieren.
    Recht auf Vertretung im Verwaltungsrat
    Anfechtungsrechte
    Verantwortlichkeitsklage
    Recht, die Auflösung der AG aus wichtigen Gründen zu verlangen.
  58. Wie bemisst sich das Stimmrecht?
    Das Stimmrecht bemisst sich nach der Kapitalbeteiligung des Aktionärs. Ausnahme: Stimmrechtsaktien
  59. Was beinhaltet das Recht auf Einleitung einer Sonderprüfung?
    Wo das Recht auf Auskunft und Einsicht nicht ausreicht, kann jeder Aktionär, sofern dies zur Ausübung seiner Aktionärsrechte erforderlich ist, der Generalversammlung die Einsetzung eines Sonderprüfers beantragen, um bestimmte Sachverhalte abklären zu lassen.
  60. Was geschieht, wenn die Generalversammlung den Antrag auf Einsetzung eines Sonderprüfers ablehnt?
    Lehnt die Generalversammlung die Einsetzung eines Sonderprüfers ab, so kann eine Aktionärsminderheit (mind. 10 % des Aktienkapitals oder Aktienbesitz von mind. 2 Mio. Franken Nennwert) an den Richter gelangen. Dieser hat einen Sonderprüfer einzusetzen, sofern eine Gesetzes- bzw. Statutenverletzung, sowie ein damit zusammenhängender Schaden glaubhaft gemacht wird. Der Sonderprüfer legt seinen Bericht dem Richter vor, welcher ihn der Gesellschaft und den Gesuchstellern zur Stellungnahme unterbreitet (vgl. Art. 697e QR). Schliesslich wird der Bericht der Generalversammlung vorgelegt.
  61. In welchen Fällen ist ein Beschluss der Generalversammlung anfechtbar?
    Verletzung von Gesetz oder Statuten.
    Beschränkung, bzw. Entzug von Aktionärsrechten in unsachlicher Weise.
    Ungerechtfertigte Ungleichbehandlung.
  62. Welche Beschlüsse der Generalversammlung sind als nichtig zu betrachten?
    Nichtig sind Beschlüsse,
    welche in die Kernrechte des Aktionärs (z.B. die Klagerechte) eingreifen:
    welche die Grundstrukturen der AG, bzw. die Bestimmungen über den Kapitalschutz missachten.
    Beispiel: Einführung der Nachschusspflicht für Aktionäre.
  63. Ist die Generalversammlung den anderen Organen übergeordnet?
    Die GV wird vom Gesetz als oberstes Organ bezeichnet. Dies gilt jedoch nur insofern, als ihr die wichtigsten Kompetenzen unübertragbar zugeordnet sind. Die GV darf aber grundsätzlich nicht in den Aufgabenbereich der andern Organe eingreifen.
  64. Welches sind die wichtigsten, unübertragbaren Befugnisse der Generalversammlung?
    Festsetzung und Änderung der Statuten.
    Wahl der anderen Organe.
    Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes (OR 698).
  65. Wie oft ist eine Generalversammlung abzuhalten?
    Eine GV ist wenigstens einmal jährlich, spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres, abzuhalten
  66. Welche Vorschriften sind bei der Einberufung zu beachten?
    Die GV muss mindestens 20 Tage im voraus angekündigt werden. In der Einberufung müssen die Verhandlungsgegenstände und Anträge bekanntgegeben werden.
  67. Ist eine schriftliche Stimmabgabe zuhanden der Generalversammlung zulässig?
    Nein
  68. Was ist eine Universalversammlung?
    Eine Universalversammlung ist eine GV, in der sämtliche Aktien vertreten sind. Die Universalversammlung kann auch ohne Einhaltung der Einberufungsvorschriften gültig verhandeln und beschliessen.
  69. Darf sich ein Aktionär in der Generalversammlung vertreten lassen?
    Ja. Der Vertreter hat die Weisungen des Aktionärs zu beachten und sich als Vertreter auszuweisen.
  70. Was versteht man unter dem Depotstimmrecht?
    Man versteht darunter das Stimmrecht der Banken in der GV, für die unter ihrer Verwaltung stehenden Aktien ihrer Kunden. Das Depotstimmrecht wird aufgrund einer Vollmacht des Kunden ausgeübt.
  71. Wie hat die Bank bei der Ausübung des Depotstimmrechts vorzugehen?
    Die Bank hat vor der GV Weisungen des Kunden einzuholen. Ist das nicht möglich und besteht auch keine allgemeine Weisung des Kunden, so hat die Bank den Anträgen des Verwaltungsrates zu folgen.
  72. Wie erfolgt die Beschlussfassung der Generalversammlung?
    Beschlüsse der GV werden mit dem absoluten Mehr der vertretenen Stimmen gefasst.
    Wichtige Beschlüsse müssen zwei Drittel der vertretenen Stimmen, sowie die absolute Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigen.
  73. Welche Beschlüsse werden vom Gesetz diesen Voraussetzungen unterworfen?
    Beschlüsse über:
    Änderung des Gesellschaftszwecks
    Einführung von Stimmrechtsaktien
    Vinkulierung von Namensaktien
    Gewisse Formen der Kapitalerhöhung
    Beschränkung des Bezugsrechts
    Sitzverlegung
    Auflösung der AG ohne Liquidation.
  74. Wer ist als Verwaltungsrat wählbar?
    Jeder Aktionär ist als Verwaltungsrat wählbar.
  75. Wie lange dauert die maximale Amtsperiode eines Verwaltungsrates?
    Sechs Jahre
  76. Wer hat das Recht, einen Verwaltungsrat vorzeitig abzuberufen
    Die GV kann jeden Verwaltungsrat jederzeit abberufen.
  77. Welche unübertragbaren Aufgaben hat der Verwaltungsrat?
    Oberleitung der AG
    Festlegung der Organisation
    Finanzverantwortung
    Wahl und Oberaufsicht der Geschäftsleitung
    Erstellen des Jahresberichts
    Vorbereitung der GV
    Ausübung ihrer Beschlüsse. Benachrichtigung des Richters im Falle der Überschuldung
  78. Unter welchen Voraussetzungen darf der Verwaltungsrat seine Geschäftsführungskompetenz delegieren?
    Erforderlich sind eine Ermächtigung in den Statuten, sowie ein vom Verwaltungsrat erlassenes Organisationsreglement.
  79. An wen kann diese Delegation erfolgen?
    Die Delegation kann erfolgen:
    An ein Verwaltungsratsmitglied
    An Dritte (Direktoren)
    An ein eigenständiges Organ (Geschäftsleitung).
  80. Wie haftet der Verwaltungsrat bei rechtmässiger Delegation?
    Der Verwaltungsrat haftet nur für gehörige Auswahl, Instruktion und Aufsicht.
  81. Wie weit geht die Vertretungsbefugnis des Verwaltungsrats?
    Der Verwaltungsrat darf alle Rechtshandlungen vornehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann.
  82. Welchen Anforderungen unterliegt die Revisionsstelle?
    Der Revisor muss befähigt sein, die konkrete Aufgabe zu erfüllen. In gewissen Fällen (z.B. wenn die Aktien der Gesellschaft an der Börse kotiert sind) wird vom Revisor eine besondere Fachkenntnis verlangt. Im übrigen muss die Revisionsstelle von der AG unabhängig sein.
  83. Wer kann die Revisionsstelle abberufen?
    Die Generalversammlung.
  84. Welche Aufgabe hat die Revisionsstelle?
    Die Revisionsstelle überprüft die Buchführung, Jahresrechnung und den Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinnes auf ihre Übereinstimmung mit Gesetz und Statuten hin.
  85. Wem hat die Revisionsstelle ihre Prüfungsergebnisse vorzulegen?
    Die Revisionsstelle berichtet der Generalversammlung schriftlich über das Ergebnis ihrer Prüfung (Revisionsbericht).
  86. Welche besonderen Anzeigepflichten trifft die Revisionsstelle?
    Bei Feststellung von Gesetzes- oder Statutenverletzungen hat sie den Verwaltungsrat, in wichtigen Fällen auch die GV, zu benachrichtigen. Bei offensichtlicher Überschuldung hat sie den Richter zu benachrichtigen, wenn der Verwaltungsrat dies unterlässt.
  87. Woraus besteht die dreiteilige Jahresrechnung?
    Die dreiteilige Jahresrechnung besteht aus:
    Erfolgsrechnung
    Bilanz
    Anhang
  88. Welche Gründe führen zur Auflösung einer AG?
    Beschluss der GV
    Konkurseröffnung
    Urteil des Richters, wenn eine Auflösungsklage vorliegt
    Weitere gesetzlich/statutarische Gründe
  89. Nach welchen Regeln erfolgt die Auflösung der AG im Falle des Konkurses?
    Die Auflösung erfolgt nach den Regeln des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes.
  90. Was geschieht in den übrigen Fällen bei Vorliegen eines Auflösungsgrundes?
    Die AG tritt ins Stadium der Liquidation. Ihr ursprünglicher Zweck entfällt.
  91. Kann eine AG auch ohne Liquidation aufgelöst werden?
    Ja, das ist möglich im Falle einer Fusion und im Falle einer Umwandlung in eine GmbH.
  92. Wie wird die Liquidation einer AG durchgeführt?
    Die einzelnen Stadien sind:
    Anmeldung der Auflösung beim Handelsregister. Die AG erhält den Firmenzusatz "in Liquidation".
    Erstellen einer Bilanz, Schuldenruf
    Verwertung der Aktiven
    Bezahlung der Passiven
    Verteilung eines allfälligen Überschusses
    Löschung der AG im Handelsregister
  93. Welche Fälle der Verantwortlichkeit unterscheidet das Gesetz?
    Das Gesetz zählt folgende Fälle auf:
    Haftung für den Emissionsprospekt
    Gründungshaftung
    Haftung für Verwaltung, Geschäftsführung und Liquidation
    Revisionshaftung
  94. Für welches Verhalten haften die Exekutivorgane?
    Die Exekutivorgane haften für den Schaden, den sie durch schuldhafte Verletzung ihrer Pflichten verursacht haben. Eine Einschränkung erfolgt bei rechtmässiger Delegation.
  95. Welche Auswirkung hat der Entlastungsbeschluss der GV (Décharge) auf die Verantwortlichkeit?
    Die Déchargeerteilung hindert die Gesellschaft und die Aktionäre, welche der Décharge zugestimmt haben, den Schaden der Gesellschaft einzuklagen.
  96. Was geschieht, wenn die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt ist (= Kapitalverlust)?
  97. Was hat bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung zu geschehen?
  98. Welche Massnahmen hat der Richter zu ergreifen?
  99. Was versteht man unter einem Rangrücktritt?

 

 

 

Übungsfragen Gesellschaftsrecht allgemein

 

  1. Welche Gesellschaftsformen kennt das OR

 

  1. Was charakterisiert die Personengesellschaften
    Die Person des einzelnen Gesellschafters steht im Zentrum (z.B. unbeschränkte persönliche Haftung). Bsp.: Kollektivgesellschaft
  2. Was charakterisiert die Kapitalgesellschaften
    Nicht die Person des Gesellschafters, sondern dessen Kapitalbeteiligung steht im Vordergrund (z.B. Stimmkraft nach Kapitalbeteiligung). Bsp.: Aktiengesellschaft
  3. Was ist eine einfache Gesellschaft
    Es ist ein Zusammenschluss von Personen oder Personengesamtheiten zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Mitteln. Kann formlos gegründet werden. Bsp.: Konkubinat, Baukonsortium.
  4. Kann eine einfache Gesellschaft unter einer Firma ins Handelsregister eingetragen werden
    Nein, hierzu ist ein anderer Gesellschaftstyp zu wählen, z.B. Kollektivgesellschaft.
  5. Wie haften die einfachen Gesellschafter für die gemeinsamen Schulden gegenüber Dritten?
    Sie haften solidarisch und unbeschränkt mit ihrem ganzen Vermögen.
  6. Was versteht man unter einer Kollektivgesellschaft
    Es handelt sich um einen vertraglichen Zusammenschluss von 2 oder mehr natürlichen Personen, um unter gemeinsamer Firma ein kaufmännisches Unternehmen zu führen.
  7. Wie gründet man eine Kollektivgesellschaft?
    Durch formfreien Vertrag und Eintrag ins Handelsregister. Die Gesellschaft entsteht jedoch auch ohne Eintrag.
  8. Wie bildet die Kollektivgesellschaft ihre Firma?
    Name eines Gesellschafters mit Zusatz "& Co...." oder Namen aller Gesellschafter.
  9. Wie ist die Haftung der Kollektivgesellschaft geregelt?
    Die einzelnen Gesellschafter haften unbeschränkt und solidarisch, jedoch nur subsidiär zur Haftung der Gesellschaft selbst. Die Haftung gilt nicht nur für vertragliche Verpflichtungen, sondern auch für solche aus unerlaubter Handlung.
  10. Wer ist zur Vertretung der Kollektivgesellschaft gegenüber Dritten befugt
    Sofern nichts anderes im Handelsregister eingetragen ist, darf dies jeder Gesellschafter.
  11. Worin besteht der Unterschied zwischen Kollektiv- und Kommanditgesellschaft
    Bei der Kommanditgesellschaft gibt es zwei Arten Gesellschafter (Kommanditäre und Komplementäre) mit unterschiedlicher Haftung.
  12. Wie haften die Komplementäre, wie die Kommanditäre
    Die Haftung des Komplementärs ist unbeschränkt. Die Kommanditäre haften nur bis zur Höhe der eingetragenen Kommanditsumme.
  13. Welches sind die Merkmale einer GmbH
    Zusammenschluss von mindestens zwei Personen zu einer neuen rechtlichen Einheit
    Stammkapital von Fr. 20’000.bis 2'000’000.--
    Persönliche Haftung der Gesellschafter bis zur Höhe des eingetragenen Stammkapitals
  14. Woran erkennt man eine GmbH
    Der Zusatz GmbH muss immer in der Firma enthalten sein.
  15. Wie gründet man eine GmbH
    Festlegung der Statuten
    Zeichnung und Liberierung des Stammkapitals
    Gründungsurkunde (öffentlich beurkundet)
    Eintrag ins Handelsregister
  16. Wie haften die Gesellschafter der GmbH
    Gegenüber der Gesellschaft mit ihrer Stammeinlage.
    Gegenüber Dritten solidarisch bis zur Höhe des Stammkapitals. Dies jedoch nur subsidiär zur Haftung der Gesellschaft selbst und nur soweit das Stammkapital nicht tatsächlich einbezahlt worden ist.
  17. Welches sind die Merkmale einer Genossenschaft
    Mindestens 7 Personen.
    Haftung grundsätzlich nur durch das Genossenschaftsvermögen.
    Zweck" ist der Gedanke der gegenseitigen Selbsthilfe und nicht die Erzielung eines Profits.
  18. Wie wird eine Genossenschaft gegründet
    Festlegung der Statuten
    Konstituierende Versammlung
    Eintrag ins Handelsregister
  19. Was ist ein Konzern
    Ein Konzern ist ein Zusammenschluss von rechtlich selbständigen Unternehmen zu einer wirtschaftlichen Einheit unter gemeinsamer Leitung.
  20. Was ist die Aufgabe des Handelsregisters?
    Aufgabe ist die Offenlegung der für das Geschäftsleben wesentlichen Daten.
  21. Wer muss sich ins Handelsregister eintragen lassen
    Einzelfirmen und Personenhandelsgesellschaften ab Fr. 100 000.-- Jahresumsatz.
    Juristische Personen.
    Ausnahmen: Vereine (sofern sie kein kaufmännisches Gewerbe führen) und gewisse Stiftungen.
  22. Welche Wirkungen hat der Eintrag
    Entstehung der juristischen Person
    Betreibung auf Konkurs und nicht auf Pfändung
    Schutz der Firma
  23. Wie wird die Firma eines Einzelkaufmannes gebildet
    Aus seinem Familiennamen ohne Zusatz, der ein Gesellschaftsverhältnis andeutet.
  24. Wer ist buchführungspflichtig
  25. Wer verpflichtet ist, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen.
  26. Vater, Tochter und Sohn gründen eine Familien-AG. Beraten Sie die drei, um folgende Ziele zu erreichen:
    a) schnellstes Gründungsverfahren
    b) möglichst wenig Startkapital
    c) möglichst gute Sicherheit, damit die Aktien im Familienbesitz bleiben
  27. Unterscheiden Sie zwischen Kommandit- und Kollektivgesellschaft bezüglich
    a) der Haftung der Gesellschafter

b) der Vertretung der Gesellschaft