Spahni Stein Rechtsanwälte
 
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Peter Stein, Fürsprecher:

 

Haftung aus Vertrag, unerlaubter Handlung und Produktehaftpflichtgesetz

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

1. Das schweizerische Produktehaftpflichtgesetz (PrHG)

1.1 Grundsätzliches zum Produktehaftpflichtgesetz

1.2 Definitionen gemäss Produktehaftpflichtgesetz

1.2.1 Produkte

1.2.1.1 Bewegliche Sache

1.2.1.2 Elektrizität

1.2.2 Fehlerhaftigkeit

1.2.2.1 Konstruktionsfehler

1.2.2.2 Fabrikationsfehler

1.2.2.3 Instruktionsfehler

1.2.2.4 Beobachtungsfehler

1.2.3 Hersteller

 

1.3 Haftungsfälle

 

1.4 Beweislastregeln

1.4.1 Vom Geschädigten zu führender Beweis

1.4.2 Entlastungsbeweis des Herstellers

 

1.5 Verjährung / Verwirkung

 

2. Haftung aus Vertrag - ausservertragliche Haftpflicht (OR 41 / OR 55)

 

2.1 Die vertragliche Haftung im speziellen

2.1.1 Kaufvertrag

2.1.2 Werkvertrag

 

2.2 ausservertragliche Haftpflicht gemäss OR 41 und OR 55

2.2.1 ausservertragliche Haftpflicht gemäss OR 41

2.2.2 ausservertragliche Haftung gemäss OR 55

2.2.3 Würdigung der ausservertraglichen Haftungsgrundlagen

 

3. Schutz vor Produktehaftpflichtfällen

3.1 Iso-Zertifizierung

3.2 Produktehaftpflichtversicherung

 

 

1. Das schweizerische Produktehaftpflichtgesetz (PrHG)

 

 

Einführungsbeispiel (Glaskugelfall):

 

Die auf die Herstellung von Glasprodukten spezialisierte Firma A verschickt an ihre Kunden Werbegeschenke in der Form einer Glaskugel. Kunde B benutzt diese Glaskugel in der Folge als Briefbeschwerer. Die Februarsonne scheint durch das Fenster und die Glaskugel hat die Wirkung eines Brennglases. Die Wohnung des B brennt in der Folge ab.

 

Das Produkt der Firma A hat einen Schaden beim Kunden B verursacht. Das Produktehaftpflichtgesetz hilft dem B, seine Schadenersatzansprüche gegenüber der Firma A durchzusetzen.

 

 

 

1.1 Grundsätzliches zum Produktehaftpflichtgesetz

 

Mit der Einführung des Produktehaftpflichtgesetzes wurde eine vertraglich nicht wegbedingbare (PrHG 8) Anspruchsgrundlage geschaffen, die es dem durch ein fehlerhaftes Produkt Geschädigten erlaubt, von dessen Hersteller Ersatz zu verlangen. Dabei spielt es keine Rolle, ob den Hersteller an der Fehlerhaftigkeit seiner Produkte ein Verschulden trifft oder nicht.

 

 

Die Haftung des Herstellers tritt ein, wenn ein fehlerhaftes Produkt einen Personen- oder Sachschaden an einem Objekt zum privaten Gebrauch verursacht hat (PrHG 1 lit.a und b).

 

 

1. 2 Definitionen gemäss Produktehaftpflichtgesetz

 

1.2.1 Produkte

 

Produkte im Sinne des PrHG sind bewegliche Sachen, auch wenn sie Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet und Elektrizität (PrHG 3).

 

 

1.2.1.1 Bewegliche Sache

 

Definition bewegliche Sache (ZGB 713): Bewegliche Sachen sind die ihrer Natur nach beweglichen körperlichen Sachen sowie Naturkräfte, die der rechtlichen Herrschaft unterworfen werden können und nicht zu den Grundstücken gehören.

 

Zu den Grundstücken gehören (ZGB 655): Liegenschaften, die ins Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte, Bergwerke und Miteigentumsanteile an Grundstücken.

 

 

1.2.1.2 Elektrizität

 

Nicht geregelt ist die strittige Frage, ob Stromausfallschäden unter die Produktehaftpflicht fallen. Die h.L. lehnt dies mit der zweifelhaften Begründung ab, dass die Nichtlieferung nicht mit einer fehlerhaften Lieferung gleichgesetzt werden könne. Es macht aber wohl kaum einen Unterschied, ob ein Computer wegen Stromschwankungen beschädigt wird oder ob der Inhalt einer Tiefkühltruhe wegen Stromausfall verdirbt.

 

 

 

1.2.2 Fehlerhaftigkeit

 

Fehlerhaft ist ein Produkt, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände von ihr erwarten darf. Ob diese Sicherheitserwartungen im Einzelfalls erfüllt sind, beurteilt sich nach Verkehrsanschauung und insbesondere unter Berücksichtigung

 

Der Hersteller haftet nicht, wenn er beweist, dass die Sache nach dem Stand von Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem sie in Verkehr gebracht wurde, nicht als fehlerhaft erkannt werden konnte. damit sind die sog. Entwicklungsgefahren von der Produktehaftung ausgenommen.

 

Die h.L. geht davon aus, dass auf Computer-Software die Produktehaftpflichtgesetzgebung nicht anwendbar ist. Bei Computer-Software handelt es sich um ein geistiges Werk, welches nicht vom Produktebegriff des PrHG umfasst werden soll (Twix-Tel-Fall).

 

Es werden folgende Arten von Fehlerkategorien unterschieden:

 

 

1.2.2.1 Konstruktionsfehler

 

Ein kennzeichnendes Merkmal dieser Art von Fehlern ist, dass sie nicht einem einzelnen Stück einer sonst einwandfreien Serie von Produkten, sondern jedem Einzelstück anhaften (Bsp.: fehlerhafte Konstruktion des Benzintankes des Ford Pinto, fehlende Schutzvorrichtungen an Maschinen, nicht explosionssichere Einwegflaschen).

 

 

1.2.2.2 Fabrikationsfehler

 

Von Fabrikationsfehlern spricht man, wenn ein Einzelstück eines ansonsten fehlerfrei konzipierten Produkts nicht einwandfrei gefertigt worden ist (Bsp.: mangelhafte Schweissnaht an einem Fahrradrahmen, klemmendes Gaspedal, Salmonellen im Dessert, aidsverseuchte Blutkonserven, Thypusbazillen in Trinkmilch etc.).

 

 

1.2.2.3 Instruktionsfehler

 

Durch die Inverkehrsetzung gelangt das Produkt in die Rechtssphäre von Benutzern, welche mit den Eigentümlichkeiten und Grenzen, die es beim Umgang mit dem Produkt zu beachten gilt, nicht vertraut sind. dadurch können selbst tadellos konstruierte und hergestellte und bei richtiger Handhabung harmlose Produkte zur Quelle schwerster Schädigungen werden. der Hersteller ist deshalb verpflichtet, die Benützer seiner Erzeugnisse im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren über die ordnungsgemässe Benutzung sowie die von den Produkten allenfalls ausgehenden Gefahren zu informieren (überspitztes Bsp.: Mikrowellenfall).

 

Bei Instruktionsfehlern handelt es sich häufig um unzulängliche Gebrauchs-, Bedienungs-, oder Dosierungsanleitungen.

 

Bedienungsanleitungen müssen so abgefasst werden, dass der Konsument auf alle Gefahren hingewiesen wird, die bei dem Gebrauch entstehen können. Die Instruktionen müssen ausführlich sein. Sie müssen nicht nur auf dem bestimmungsgemässen Gebrauch eingehen, sondern auch auf eine nicht ganz fern liegende versehentliche Fehlanwendung. Eine ganz missbräuchliche Verwendung muss der Produzent in seine Überlegungen nicht einbeziehen.

 

 

1.2.2.5 Beobachtungsfehler

 

Technische Fehler, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts noch nicht erkennbar waren (sog. Entwicklungsfehler), sind keine haftungsbegründenden Konstruktionsfehler. Treten allerdings wegen eines Entwicklungsfehlers vermehrt Schäden an anderen Sachen oder Personen auf, so kann der Hersteller zum Rückruf seines Produktes verpflichtet sein. Um diese Schäden registrieren zu können, hat der Hersteller die Pflicht, sein Produkt am Markt zu beobachten.

 

 

 

1.2.4 Hersteller

 

Der durch das PrHG statuierten Haftung unterliegt nicht allein der Hersteller des schadensstiftenden Endproduktes, auch der Zulieferer fehlerhafter Teilprodukte und die Erzeuger der Grundstoffe haften solidarisch (PrHG 7) neben dem Hersteller des Endprodukts. Als Hersteller behandelt wird auch der Anscheinsproduzent, der Importeur, welcher Produkte zum Wiederverkauf in die Schweiz einführt, sowie jeder Lieferant von "anonymen" Produkten, der seinen Lieferanten oder den Hersteller nicht bekanntgibt.

 

 

1.3 Haftungsfälle

 

Das Produktehaftpflichtgesetz deckt folgende Haftungsfälle ab:

 

1.4 Beweislastregeln

 

 

1.4.1 Vom Geschädigten zu führender Beweis

 

Einen Geschädigten trifft in Produktehaftpflichtfällen die Beweislast dafür, dass

 

 

1.4.2 Entlastungsbeweis des Herstellers

 

Dem Hersteller stehen nach PrHG 5 folgende Entlastungsbeweise offen:

 

 

1.5 Verjährung / Verwirkung

 

Dreijährige Verjährungsfrist ab Zeitpunkt der Kenntnis des Schadenumfanges und der Identität des Schädigers (PrHG 9).

 

Die Haftung des Herstellers erlischt mit dem Ablauf von zehn Jahren nach dem Tag, an dem das fehlerhafte Produkt durch den Hersteller in Verkehr gebracht worden ist, wenn der Geschädigte in der Zwischenzeit nicht ein gerichtliches Verfahren gegen den Schädiger eingeleitet hat (PrHG 10).

 

 

 

 

 

 

2. Haftung aus Vertrag - ausservertragliche Haftpflicht (OR 41 ff )

 

 

2.1 Die vertragliche Haftung im speziellen

 

Da gemäss PrHG 11 die durch das Produktehaftpflichtgesetz geschaffene Anspruchsgrundlage die bisherigen Rechtsbehelfe (z.B. Obligationenrecht) ergänzt und nicht ersetzt, stehen einem Geschädigten gegebenenfalls mehrere Anspruchsgrundlagen nebeneinander zur Verfügung.

 

Je nach Art des schadenverursachenden Produkts, des erlittenen Schadens und der rechtlichen Beziehung, in welcher der Geschädigte und der ins Recht Gefasste zueinander stehen, können in der Schweiz Produktehaftungsklagen auch auf eine oder mehrere der nachfolgenden Haftungsgrundlagen gestellt werden:

 

Ausserhalb des Anwendungsbereiches des Produktehaftpflichtgesetzes bleibt die ausservertragliche Haftung (OR 41 und 55) wohl in folgenden Bereichen die wichtigste Anspruchsgrundlage:

 

 

2.1.1 Kaufvertrag

 

Nach dem in OR 184ff geregelten Kaufrecht haftet der Verkäufer dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängelhabe die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern. Liegt ein solcher Mangel vor, so greift der Tatbestand der Sachgewährleistung durch den Verkäufer (OR 205: Wandelung oder Minderung, ev. Garantieregelung). Der Ersatz von kaufrechtlichen Mangelfolgeschäden ist in OR 208 geregelt. Dieser Artikel sieht eine verschuldensunabhängige Haftung des Verkäufers für den dem Käufer aus der Mangelhaftigkeit unmittelbar verursachten Schaden vor (Bsp.: Defekte Waschmaschine beschädigt Wäsche). Für den weiteren Schaden (Bsp.: Mangelhaftes Bügeleisen verursacht Kurzschluss, welcher beim Nachbarn -einem Geschäftsmann- zu einem Computerabsturz führt) haftet der Verkäufer nur dann, wenn er sich vom gesetzlich vermuteten Verschulden (Fahrlässigkeit / Vorsatz) nicht exkulpieren vermag. Diese auf den ersten Blick konfortable Lösung für den von einem Mangelfolgeschaden betroffenen Käufer entpuppt sich bei genauerer Betrachtungsweise aus folgenden Gründen als wenig wirksam:

 

 

 

 

  1. Werkvertrag

 

Für Folgeschäden, die aus der Lieferung eines mangelhaften Werkes im Sinne von OR 363 resultieren, haftet der Unternehmer dem Besteller gemäss OR 368 Abs. 1 nur dann, wenn er nicht beweisen kann, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last fällt (OR 97). Auch hier muss eine rechtzeitige Mängelrüge erfolgen.

 

 

 

    1. Ausservertragliche Haftpflicht gemäss OR 41 und OR 55

 

 

In der Praxis ist es heute bekanntlich so, dass z.B. ein Unternehmer ein Werk herstellt, dass aus einer Vielzahl von Komponenten besteht, die er selber eingekauft hat. Mit der Entwicklung und Herstellung dieser Teilkomponenten hat dieser Unternehmer meist nicht das geringste zu tun. Sämtliches Know-How über die Teilkomponenten liegt bei Dritten, welche mit dem Endabnehmer in keiner vertraglichen Beziehung stehen.

 

Beispiel 3:

Ein Unternehmer erstellt für einen Privaten einen Swimming Pool. Die Motoren für die Massagedüsen kauft er bei Dritten ein. Betreffend dieser Motoren hat er wahrscheinlich kein grösseres Know-How als der Besteller des Swimming Pools.

 

 

Aufgrund der in der Regel fehlenden vertraglichen Beziehung zwischen dem Geschädigten und dem für die Fehlerhaftigkeit des Produktes Verantwortlichen spielt in der Praxis die ausservertragliche Haftpflicht (OR 41 und OR 55) eine wichtige Grundlage des schweizerischen Produktehaftpflichtrechtes.

 

 

2.2.1 ausservertragliche Haftpflicht gemäss OR 41

 

Gemäss OR 41 ist Schadenersatz geschuldet, wenn jemand einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es aus Absicht (wissen/wollen) oder aus Fahrlässigkeit (wissen müssen/nicht wollen). Ein Schädiger wird haftpflichtig, wenn der Anspruchsteller beweisen kann, dass:

 

Während ein Schaden und die Kausalität seiner Entstehung gewöhnlich ohne weitere Schwierigkeiten nachzuweisen sind, bereitet der Nachweis eines rechtswidrigen Verhaltens oft erheblich mehr Mühe. Widerrechtlich ist ein schädigendes Verhalten dann, wenn es gegen geschriebene oder ungeschriebene Gebote oder Verbote der Rechtsordnung verstösst, die dem Schutz des verletzten Rechtsgutes dienen. Wichtigste ungeschriebene Norm ist hier der Gefahrensatz, der besagt, dass " wer einen gefährlichen Zustand schafft oder unterhält, verpflichtet ist, alle geeigneten Massnahmen zur Verhütung des Schadens zu treffen". Ein Werkhersteller haftet somit überall dort, wo er die ihm obliegenden Gefahrabwendungspflichten im Bereich der Konstruktion, Fabrikation, Instruktion und der Werkbeobachtung nicht wahrgenommen hat.

 

 

      1. ausservertragliche Haftung gemäss OR 55
      2.  

        Nach OR 55 haftet der Geschäftsherr für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausführung ihrer geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben. Egal, ob sie ihm direkt oder nur mittelbar unterstellt sind und auch dann, wenn die Hilfspersonen kein Verschulden trifft (Kausalhaftung). Der Geschäftsherr kann sich hier nur entlasten, wenn er beweisen kann, dass er die Hilfspersonen sorgfältig ausgelesen, umfassend instruiert und in ausreichender Weise überwacht hat.

         

         

      3. Würdigung der ausservertraglichen Haftungsgrundlagen

 

 

 

3. Schutz vor Produktehaftpflichtfällen

 

 

3.1 Iso-Zertifizierung

 

Einem Hersteller gelingt der Entlastungsbeweis, falls er nachweisen kann, dass der schadensverursachende Fehler nicht vorlag, als das Produkt von ihm in Verkehr gebracht wurde.

 

Zur Führung eines solchen Entlastungsbeweises können funktionierende Qualitätssicherungssysteme sehr nützlich sein. Ein praktiziertes Qualitätssicherungssystem zeichnet sich durch grösstmögliche Transparenz aus. Im Schadenfall müssen Dokumente verfügbar sein, aus denen hervorgeht, dass das Produkt fehlerfrei ausgeliefert wurde.

 

Beispiel:

Die Herstellerin von Kinderschaukeln legte ihrem Montageset stets besonders konstruierte, hochwertige Spreizschrauben eines bestimmten Typs bei. Einige Schaukeln wurden an den Spielzeughändler V geliefert. V ging ein Montageset in seinem Lager verloren. Er besorgte sich im Kaufhaus einfache Ersatzschrauben eines anderen Typs und verkaufte die Schaukel an K. Dessen Tochter brach sich in der Folge auf der Schaukel ein Bein, weil die ungeeigneten Schrauben aus der Verankerung gerissen waren.

 

Nach PrHG 5 Abs. 1 könnte sich der Hersteller von der Haftung befreien, wenn er nachweisen kann, dass er die Schaukel fehlerfrei geliefert hat. Diesen Beweis kann er mittels Dokumentation der Endkontrolle erbringen. Gleichzeitig wäre eine Quittung des Händlers von Nutzen, aus der hervorgeht, dass die Schaukel komplett, d.h. mit den besagten Spreizschrauben geliefert wurde.

 

 

3.2 Produktehaftpflichtversicherung

 

Die zivilrechtliche Produktehaftpflicht des Unternehmers resp. seiner Mitarbeiter lässt sich durch den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung finanziell abwenden. Auf der strafrechtlichen Seite kann die Verantwortlichkeit jedoch nicht auf einen Versicherer übertragen werden.